Lade...
Lade...
Sie können sich § 125 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit dem jeweiligen Heilmittel. 2Die für den jeweiligen Heilmittelbereich zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den Vertrag gemeinsam zu schließen. 3Die Verträge sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 zu schließen. 4Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist zu berücksichtigen. 5Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die Verträge sowie die jeweils geltenden Preislisten zu veröffentlichen.
(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu regeln:
(2a) In den Verträgen nach Absatz 1 sind auch die Einzelheiten der Versorgung mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden, zu regeln. Insbesondere ist bis zum 31. Dezember 2021 für die jeweiligen Heilmittelbereiche Folgendes zu regeln:
(3) Die Vertragspartner haben zu beachten, dass die auszuhandelnden Preise eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung ermöglichen. Sie haben bei der Vereinbarung der Preise für die einzelnen Leistungspositionen unter Zugrundelegung eines wirtschaftlich zu führenden Praxisbetriebes insbesondere Folgendes zu berücksichtigen:
(4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 sollen eine gemeinsame Empfehlung zur Ausgestaltung einer barrierefreien Praxis abgeben.
(5) 1Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum 1. Januar 2021 oder bis zum Ablauf einer von den Vertragspartnern vereinbarten Vertragslaufzeit zustande oder können sich die Vertragspartner nicht bis zum Ablauf dieser Fristen auf die Preise für die einzelnen Leistungspositionen oder eine Anpassung dieser Preise einigen, werden der Inhalt des Vertrages oder die Preise innerhalb von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach Absatz 6 festgesetzt. 2Das Schiedsverfahren beginnt vor den in Satz 1 genannten Zeitpunkten für den erstmaligen Abschluss der Verträge, wenn mindestens eine Vertragspartei die Verhandlungen ganz oder teilweise für gescheitert erklärt und die Schiedsstelle anruft. 3Trifft die Schiedsstelle erst nach Ablauf von drei Monaten ihre Entscheidung, sind neben der Festsetzung der Preise auch Zahlbeträge zu beschließen, durch die Vergütungsausfälle ausgeglichen werden, die bei den Leistungserbringern durch die verzögerte Entscheidung der Schiedsstelle entstanden sind. 4Der bisherige Vertrag oder die bisherigen Preise gelten bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle fort.
(6) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene bilden bis zum 15. November 2019 eine gemeinsame Schiedsstelle. 2Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Heilmittelerbringer in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. 3Auf Seiten der Heilmittelerbringer erfolgt die Besetzung der Schiedsstelle für jeden Leistungsbereich getrennt voneinander. 4Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. 5Für jedes Mitglied gibt es zwei Stellvertreter. 6Über den unparteiischen Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. 7Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. 8Für eine Abberufung der unparteiischen Mitglieder aus wichtigem Grund gilt § 89 Absatz 7 Satz 3 entsprechend. 9Die Kosten der Schiedsstelle tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte; die Kosten für die von ihnen bestellten Vertreter tragen die Vertragsparteien selbst. 10§ 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend. 11Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. 12Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach diesem Paragraphen haben keine aufschiebende Wirkung. 13Ein Vorverfahren findet bei Klagen gegen Entscheidungen der Schiedsstelle und der Aufsichtsbehörde nicht statt.
(7) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können mit den Leistungserbringern, deren Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit kurortspezifischen Heilmitteln schließen. 2Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(8) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit den für den jeweiligen Heilmittelbereich für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Landesebene Vereinbarungen zur Weiterentwicklung der Qualität und Struktur der Versorgung der Versicherten mit Heilmitteln schließen, soweit die Verträge nach Absatz 1 dem nicht entgegenstehen.
(9) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 schließen einen Vertrag über eine zentrale und bundeseinheitliche Prüfung und Listung der Weiterbildungsträger, der Weiterbildungsstätten sowie der Fachlehrer hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen an die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6.
Verträge | Verträge zur Heilmittelversorgung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen schließt mit bindender |
2 | Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der | 2 | Wirkung für die Krankenkassen mit den für die Wahrnehmung der Interessen der | ||
3 | Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für | 3 | Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene für | ||
4 | jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit | 4 | jeden Heilmittelbereich einen Vertrag über die Einzelheiten der Versorgung mit | ||
5 | dem jeweiligen Heilmittel. Die für den jeweiligen Heilmittelbereich | 5 | dem jeweiligen Heilmittel. Die für den jeweiligen Heilmittelbereich | ||
6 | zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den Vertrag gemeinsam zu | 6 | zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen haben den Vertrag gemeinsam zu | ||
7 | schließen. Die Verträge sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 zu | 7 | schließen. Die Verträge sind mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 zu | ||
8 | schließen. Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 | 8 | schließen. Die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 | ||
9 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist zu berücksichtigen. Der Spitzenverband Bund | 9 | Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ist zu berücksichtigen. Der Spitzenverband Bund | ||
10 | der Krankenkassen hat die Verträge sowie die jeweils geltenden Preislisten zu | 10 | der Krankenkassen hat die Verträge sowie die jeweils geltenden Preislisten zu | ||
11 | veröffentlichen. | 11 | veröffentlichen. | ||
12 | (2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu regeln: | 12 | (2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist insbesondere Folgendes zu regeln: | ||
13 | 1. | 13 | 1. | ||
14 | die Preise der einzelnen Leistungspositionen sowie einheitliche Regelungen | 14 | die Preise der einzelnen Leistungspositionen sowie einheitliche Regelungen | ||
15 | für deren Abrechnung, | 15 | für deren Abrechnung, | ||
16 | 1a. | 16 | 1a. | ||
17 | die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen von | 17 | die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen von | ||
18 | Leistungen nach § 32 in elektronischer Form, die | 18 | Leistungen nach § 32 in elektronischer Form, die | ||
19 | a) | 19 | a) | ||
20 | festzulegen haben, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung | 20 | festzulegen haben, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung | ||
21 | die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz | 21 | die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz | ||
22 | 2 genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen, und | 22 | 2 genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen, und | ||
23 | b) | 23 | b) | ||
24 | mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86 vereinbar sein | 24 | mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86 vereinbar sein | ||
25 | müssen, | 25 | müssen, | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung, | 27 | die Verpflichtung der Leistungserbringer zur Fortbildung, | ||
28 | 3. | 28 | 3. | ||
29 | die erforderlichen Weiterbildungen der Leistungserbringer für besondere | 29 | die erforderlichen Weiterbildungen der Leistungserbringer für besondere | ||
30 | Maßnahmen der Physiotherapie, | 30 | Maßnahmen der Physiotherapie, | ||
31 | 4. | 31 | 4. | ||
32 | der Inhalt der einzelnen Maßnahmen des jeweiligen Heilmittels einschließlich | 32 | der Inhalt der einzelnen Maßnahmen des jeweiligen Heilmittels einschließlich | ||
33 | der Regelleistungszeit, die sich aus der Durchführung der einzelnen Maßnahme und | 33 | der Regelleistungszeit, die sich aus der Durchführung der einzelnen Maßnahme und | ||
34 | der Vor- und Nachbereitung einschließlich der erforderlichen Dokumentation | 34 | der Vor- und Nachbereitung einschließlich der erforderlichen Dokumentation | ||
35 | zusammensetzt, | 35 | zusammensetzt, | ||
36 | 5. | 36 | 5. | ||
37 | Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe | 37 | Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Behandlung, der Versorgungsabläufe | ||
38 | und der Behandlungsergebnisse, | 38 | und der Behandlungsergebnisse, | ||
39 | 5a. | 39 | 5a. | ||
40 | die den Arbeitsgemeinschaften nach § 124 Absatz 2 Satz 1 anzuzeigenden für | 40 | die den Arbeitsgemeinschaften nach § 124 Absatz 2 Satz 1 anzuzeigenden für | ||
41 | Zwecke der Abrechnung und zur Sicherung der Qualität erforderlichen Daten der | 41 | Zwecke der Abrechnung und zur Sicherung der Qualität erforderlichen Daten der | ||
42 | Leistungserbringer nach § 124 Absatz 5, | 42 | Leistungserbringer nach § 124 Absatz 5, | ||
43 | 6. | 43 | 6. | ||
44 | der Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit dem | 44 | der Inhalt und Umfang der Zusammenarbeit der Leistungserbringer mit dem | ||
45 | verordnenden Vertragsarzt, | 45 | verordnenden Vertragsarzt, | ||
46 | 7. | 46 | 7. | ||
47 | die notwendigen Angaben auf der Heilmittelverordnung durch den | 47 | die notwendigen Angaben auf der Heilmittelverordnung durch den | ||
48 | Leistungserbringer, | 48 | Leistungserbringer, | ||
49 | 8. | 49 | 8. | ||
50 | Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und deren Prüfung, | 50 | Maßnahmen der Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung und deren Prüfung, | ||
51 | 9. | 51 | 9. | ||
52 | Vergütungsstrukturen für die Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der | 52 | Vergütungsstrukturen für die Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der | ||
53 | tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte; zum Nachweis der tatsächlich gezahlten | 53 | tatsächlich gezahlten Arbeitsentgelte; zum Nachweis der tatsächlich gezahlten | ||
54 | Arbeitsentgelte hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und | 54 | Arbeitsentgelte hat die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und | ||
55 | Wohlfahrtspflege dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf dessen | 55 | Wohlfahrtspflege dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf dessen | ||
56 | Anforderung eine Statistik über die im Rahmen von § 165 des Siebten Buches | 56 | Anforderung eine Statistik über die im Rahmen von § 165 des Siebten Buches | ||
57 | erfolgten Meldungen zu übersenden, die insbesondere die Anzahl der Arbeitnehmer, | 57 | erfolgten Meldungen zu übersenden, die insbesondere die Anzahl der Arbeitnehmer, | ||
58 | deren geleistete Arbeitsstunden sowie die geleisteten Entgelte enthalten soll, | 58 | deren geleistete Arbeitsstunden sowie die geleisteten Entgelte enthalten soll, | ||
59 | 10. | 59 | 10. | ||
60 | personelle, räumliche und sachliche Voraussetzungen, die eine zweckmäßige | 60 | personelle, räumliche und sachliche Voraussetzungen, die eine zweckmäßige | ||
61 | und wirtschaftliche Leistungserbringung im Sinne des § 124 Absatz 1 Nummer 2 | 61 | und wirtschaftliche Leistungserbringung im Sinne des § 124 Absatz 1 Nummer 2 | ||
62 | gewährleisten, wobei insbesondere im Hinblick auf die räumlichen Voraussetzungen | 62 | gewährleisten, wobei insbesondere im Hinblick auf die räumlichen Voraussetzungen | ||
63 | Richtwerte vereinbart werden können, sowie | 63 | Richtwerte vereinbart werden können, sowie | ||
64 | 11. | 64 | 11. | ||
65 | die Vergütung der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | 65 | die Vergütung der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte | ||
66 | nach § 139e Absatz 3 Satz 2 bestimmten Leistungen von Heilmittelerbringern, die | 66 | nach § 139e Absatz 3 Satz 2 bestimmten Leistungen von Heilmittelerbringern, die | ||
67 | zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen erforderlich sind. | 67 | zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen erforderlich sind. | ||
68 | (2a) In den Verträgen nach Absatz 1 sind auch die Einzelheiten der Versorgung | 68 | (2a) In den Verträgen nach Absatz 1 sind auch die Einzelheiten der Versorgung | ||
69 | mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden, zu regeln. Insbesondere | 69 | mit Heilmitteln, die telemedizinisch erbracht werden, zu regeln. Insbesondere | ||
70 | ist bis zum 31. Dezember 2021 für die jeweiligen Heilmittelbereiche Folgendes | 70 | ist bis zum 31. Dezember 2021 für die jeweiligen Heilmittelbereiche Folgendes | ||
71 | zu regeln: | 71 | zu regeln: | ||
72 | 1. | 72 | 1. | ||
73 | die Leistungen, die telemedizinisch erbracht werden können, | 73 | die Leistungen, die telemedizinisch erbracht werden können, | ||
74 | 2. | 74 | 2. | ||
75 | die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um die Leistungen | 75 | die technischen Voraussetzungen, die erforderlich sind, um die Leistungen | ||
76 | nach Nummer 1 telemedizinisch zu erbringen. | 76 | nach Nummer 1 telemedizinisch zu erbringen. | ||
77 | Die Vereinbarungen nach Satz 2 Nummer 2 sind im Benehmen mit dem Bundesamt für | 77 | Die Vereinbarungen nach Satz 2 Nummer 2 sind im Benehmen mit dem Bundesamt für | ||
78 | Sicherheit in der Informationstechnik, der oder dem Bundesbeauftragten für den | 78 | Sicherheit in der Informationstechnik, der oder dem Bundesbeauftragten für den | ||
79 | Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie der Gesellschaft für Telematik | 79 | Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie der Gesellschaft für Telematik | ||
80 | zu treffen. Kommt eine Vereinbarung nicht bis zum 31. Dezember 2021 zustande, | 80 | zu treffen. Kommt eine Vereinbarung nicht bis zum 31. Dezember 2021 zustande, | ||
81 | setzt die Schiedsstelle nach Absatz 6 die Vertragsinhalte nach Satz 2 | 81 | setzt die Schiedsstelle nach Absatz 6 die Vertragsinhalte nach Satz 2 | ||
82 | innerhalb von drei Monaten fest. | 82 | innerhalb von drei Monaten fest. | ||
83 | (3) Die Vertragspartner haben zu beachten, dass die auszuhandelnden Preise | 83 | (3) Die Vertragspartner haben zu beachten, dass die auszuhandelnden Preise | ||
84 | eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung ermöglichen. Sie haben | 84 | eine leistungsgerechte und wirtschaftliche Versorgung ermöglichen. Sie haben | ||
85 | bei der Vereinbarung der Preise für die einzelnen Leistungspositionen unter | 85 | bei der Vereinbarung der Preise für die einzelnen Leistungspositionen unter | ||
86 | Zugrundelegung eines wirtschaftlich zu führenden Praxisbetriebes insbesondere | 86 | Zugrundelegung eines wirtschaftlich zu führenden Praxisbetriebes insbesondere | ||
87 | Folgendes zu berücksichtigen: | 87 | Folgendes zu berücksichtigen: | ||
88 | 1. | 88 | 1. | ||
89 | die Entwicklung der Personalkosten, | 89 | die Entwicklung der Personalkosten, | ||
90 | 2. | 90 | 2. | ||
91 | die Entwicklung der Sachkosten für die Leistungserbringung sowie | 91 | die Entwicklung der Sachkosten für die Leistungserbringung sowie | ||
92 | 3. | 92 | 3. | ||
93 | die durchschnittlichen laufenden Kosten für den Betrieb der | 93 | die durchschnittlichen laufenden Kosten für den Betrieb der | ||
94 | Heilmittelpraxis. | 94 | Heilmittelpraxis. | ||
95 | § 71 findet keine Anwendung. | 95 | § 71 findet keine Anwendung. | ||
96 | (4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 sollen eine gemeinsame Empfehlung zur | 96 | (4) Die Vertragspartner nach Absatz 1 sollen eine gemeinsame Empfehlung zur | ||
97 | Ausgestaltung einer barrierefreien Praxis abgeben. | 97 | Ausgestaltung einer barrierefreien Praxis abgeben. | ||
98 | (5) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum 1. | 98 | (5) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 ganz oder teilweise nicht bis zum 1. | ||
99 | Januar 2021 oder bis zum Ablauf einer von den Vertragspartnern vereinbarten | 99 | Januar 2021 oder bis zum Ablauf einer von den Vertragspartnern vereinbarten | ||
100 | Vertragslaufzeit zustande oder können sich die Vertragspartner nicht bis zum | 100 | Vertragslaufzeit zustande oder können sich die Vertragspartner nicht bis zum | ||
101 | Ablauf dieser Fristen auf die Preise für die einzelnen Leistungspositionen | 101 | Ablauf dieser Fristen auf die Preise für die einzelnen Leistungspositionen | ||
102 | oder eine Anpassung dieser Preise einigen, werden der Inhalt des Vertrages | 102 | oder eine Anpassung dieser Preise einigen, werden der Inhalt des Vertrages | ||
103 | oder die Preise innerhalb von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach Absatz | 103 | oder die Preise innerhalb von drei Monaten durch die Schiedsstelle nach Absatz | ||
104 | 6 festgesetzt. Das Schiedsverfahren beginnt vor den in Satz 1 genannten | 104 | 6 festgesetzt. Das Schiedsverfahren beginnt vor den in Satz 1 genannten | ||
105 | Zeitpunkten für den erstmaligen Abschluss der Verträge, wenn mindestens eine | 105 | Zeitpunkten für den erstmaligen Abschluss der Verträge, wenn mindestens eine | ||
106 | Vertragspartei die Verhandlungen ganz oder teilweise für gescheitert erklärt | 106 | Vertragspartei die Verhandlungen ganz oder teilweise für gescheitert erklärt | ||
107 | und die Schiedsstelle anruft. Trifft die Schiedsstelle erst nach Ablauf | 107 | und die Schiedsstelle anruft. Trifft die Schiedsstelle erst nach Ablauf | ||
108 | von drei Monaten ihre Entscheidung, sind neben der Festsetzung der Preise auch | 108 | von drei Monaten ihre Entscheidung, sind neben der Festsetzung der Preise auch | ||
109 | Zahlbeträge zu beschließen, durch die Vergütungsausfälle ausgeglichen werden, | 109 | Zahlbeträge zu beschließen, durch die Vergütungsausfälle ausgeglichen werden, | ||
110 | die bei den Leistungserbringern durch die verzögerte Entscheidung der | 110 | die bei den Leistungserbringern durch die verzögerte Entscheidung der | ||
n | 111 | Schiedsstelle entstanden sind. Der bisherige Vertrag oder die bisherigen | n | 111 | Schiedsstelle entstanden sind. Der bisherige Vertrag und die bisherigen |
112 | Preise gelten bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle fort. | 112 | Preise gelten bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle fort. | ||
113 | (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung | 113 | (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung | ||
114 | der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf | 114 | der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf | ||
115 | Bundesebene bilden bis zum 15. November 2019 eine gemeinsame Schiedsstelle. | 115 | Bundesebene bilden bis zum 15. November 2019 eine gemeinsame Schiedsstelle. | ||
116 | Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Heilmittelerbringer | 116 | Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Heilmittelerbringer | ||
117 | in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren | 117 | in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren | ||
118 | unparteiischen Mitgliedern. Auf Seiten der Heilmittelerbringer erfolgt die | 118 | unparteiischen Mitgliedern. Auf Seiten der Heilmittelerbringer erfolgt die | ||
119 | Besetzung der Schiedsstelle für jeden Leistungsbereich getrennt voneinander. | 119 | Besetzung der Schiedsstelle für jeden Leistungsbereich getrennt voneinander. | ||
120 | Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Für jedes Mitglied | 120 | Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre. Für jedes Mitglied | ||
121 | gibt es zwei Stellvertreter. Über den unparteiischen Vorsitzenden und die | 121 | gibt es zwei Stellvertreter. Über den unparteiischen Vorsitzenden und die | ||
122 | zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich | 122 | zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich | ||
123 | die Vertragspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 | 123 | die Vertragspartner einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 | ||
124 | Absatz 6 Satz 3 entsprechend. Für eine Abberufung der unparteiischen | 124 | Absatz 6 Satz 3 entsprechend. Für eine Abberufung der unparteiischen | ||
125 | Mitglieder aus wichtigem Grund gilt § 89 Absatz 7 Satz 3 entsprechend. Die | 125 | Mitglieder aus wichtigem Grund gilt § 89 Absatz 7 Satz 3 entsprechend. Die | ||
126 | Kosten der Schiedsstelle tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte; die Kosten | 126 | Kosten der Schiedsstelle tragen die Vertragsparteien je zur Hälfte; die Kosten | ||
127 | für die von ihnen bestellten Vertreter tragen die Vertragsparteien selbst. | 127 | für die von ihnen bestellten Vertreter tragen die Vertragsparteien selbst. | ||
128 | § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend. Das | 128 | § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 gilt entsprechend. Das | ||
129 | Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | 129 | Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung | ||
130 | des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, | 130 | des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, | ||
131 | die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand | 131 | die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für den Zeitaufwand | ||
132 | der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. | 132 | der Mitglieder, das Verfahren sowie über die Verteilung der Kosten regeln. | ||
133 | Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach diesem Paragraphen | 133 | Klagen gegen Entscheidungen der Aufsichtsbehörde nach diesem Paragraphen | ||
134 | haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet bei Klagen | 134 | haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet bei Klagen | ||
135 | gegen Entscheidungen der Schiedsstelle und der Aufsichtsbehörde nicht statt. | 135 | gegen Entscheidungen der Schiedsstelle und der Aufsichtsbehörde nicht statt. | ||
136 | (7) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können mit | 136 | (7) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können mit | ||
137 | den Leistungserbringern, deren Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen | 137 | den Leistungserbringern, deren Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen | ||
138 | Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit kurortspezifischen | 138 | Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit kurortspezifischen | ||
t | 139 | Heilmitteln schließen. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. | t | 139 | Heilmitteln schließen. Die Landesverbände der Krankenkassen und die |
140 | Ersatzkassen können mit den Trägern von Schulen, Kindertagesstätten oder | ||||
141 | Angeboten der Eingliederungshilfe, deren Verbänden oder den für die Erbringung | ||||
142 | der Eingliederungshilfe nach Landesrecht zuständigen Behörden Verträge über | ||||
143 | die Einzelheiten der Versorgung von Menschen mit Behinderungen oder Menschen, | ||||
144 | die von Behinderung bedroht sind, mit Heilmitteln in Schulen, | ||||
145 | Kindertagesstätten oder Angeboten der Eingliederungshilfe schließen. Die | ||||
146 | Absätze 2 und 3 gelten jeweils entsprechend. | ||||
140 | (8) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit den für den jeweiligen | 147 | (8) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit den für den jeweiligen | ||
141 | Heilmittelbereich für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer | 148 | Heilmittelbereich für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer | ||
142 | zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Landesebene Vereinbarungen | 149 | zuständigen maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Landesebene Vereinbarungen | ||
143 | zur Weiterentwicklung der Qualität und Struktur der Versorgung der | 150 | zur Weiterentwicklung der Qualität und Struktur der Versorgung der | ||
144 | Versicherten mit Heilmitteln schließen, soweit die Verträge nach Absatz 1 dem | 151 | Versicherten mit Heilmitteln schließen, soweit die Verträge nach Absatz 1 dem | ||
145 | nicht entgegenstehen. | 152 | nicht entgegenstehen. | ||
146 | (9) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 schließen einen Vertrag über eine | 153 | (9) Die Vertragspartner nach Absatz 1 Satz 1 schließen einen Vertrag über eine | ||
147 | zentrale und bundeseinheitliche Prüfung und Listung der Weiterbildungsträger, | 154 | zentrale und bundeseinheitliche Prüfung und Listung der Weiterbildungsträger, | ||
148 | der Weiterbildungsstätten sowie der Fachlehrer hinsichtlich der Erfüllung der | 155 | der Weiterbildungsstätten sowie der Fachlehrer hinsichtlich der Erfüllung der | ||
149 | Anforderungen an die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie | 156 | Anforderungen an die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie | ||
150 | unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. | 157 | unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.