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Sie können sich § 124 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die
(2) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die Entscheidungen über die Zulassungen trifft. 2Die Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. 3Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder den Ersatzkassen erteilt worden sind. 4Die Arbeitsgemeinschaft kann sich dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. 5Die Kosten tragen die Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der Statistik KM 6. 6Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. 7Die Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. 8Sie hat die maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. 9Das Nähere zur Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. 10Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu bilden. 11Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung. 12Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1.
1(2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. 2Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine entsprechende Abrechnungserlaubnis. 3Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) 1Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. 2Die Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen Praxiszeiten zu gewähren. 3Mehrfache Praxisprüfungen durch die Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden.
(4) 1Die am 30. Juni 2008 bestehenden Zulassungen, die von den Verbänden der Ersatzkassen erteilt wurden, gelten als für die Ersatzkassen gemäß Absatz 2 erteilte Zulassung weiter. 2Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) 1Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. 2Einer Zulassung bedarf es nicht. 3Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf. 4§ 125b gilt entsprechend.
(6) 1Leistungserbringer, die ihre Zulassung vor dem Inkrafttreten des jeweiligen bundesweit geltenden Vertrages nach § 125 Absatz 1 erteilt bekommen haben, haben diesen Vertrag gegenüber der Arbeitsgemeinschaft nach Satz 2 innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Vertrages oder ab der Entscheidung durch die Schiedsstelle anzuerkennen. 2Die Zulassung gilt innerhalb dieses Zeitraums fort. 3Bis zum Inkrafttreten des jeweiligen bundesweit geltenden Vertrages nach § 125 Absatz 1 sind die geltenden Vereinbarungen nach § 125 Absatz 2 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung anzuerkennen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten für die Anerkennung der Vereinbarung nach § 125a über die Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung entsprechend. 5Bis zum Inkrafttreten der Vereinbarung nach § 125a oder bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle ist die Anerkennung dieser Vereinbarung keine Zulassungsvoraussetzung nach Absatz 1 Nummer 3. 6Die Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 124 Absatz 4 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten bis zum Inkrafttreten des Vertrages nach § 125 Absatz 1 oder bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle fort.
Zulassung | Zulassung | ||||
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f | 1 | (1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere | f | 1 | (1) Heilmittel, die als Dienstleistungen abgegeben werden, insbesondere |
2 | Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der | 2 | Leistungen der Physiotherapie, der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, der | ||
3 | Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte | 3 | Ergotherapie, der Podologie oder der Ernährungstherapie, dürfen an Versicherte | ||
4 | nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die | 4 | nur von zugelassenen Leistungserbringern abgegeben werden, die | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine | 6 | die für die Leistungserbringung erforderliche Ausbildung sowie eine | ||
7 | entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder | 7 | entsprechende zur Führung der Berufsbezeichnung berechtigende Erlaubnis oder | ||
8 | einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen, | 8 | einen vergleichbaren akademischen Abschluss besitzen, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und | 10 | über eine Praxisausstattung verfügen, die eine zweckmäßige und | ||
11 | wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und | 11 | wirtschaftliche Leistungserbringung gewährleistet, und | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz | 13 | die für die Versorgung mit Heilmitteln geltenden Verträge nach § 125 Absatz | ||
n | 14 | 1 und § 125a anerkennen. | n | 14 | 1 anerkennen. |
15 | (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden | 15 | (2) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen bilden | ||
16 | gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen | 16 | gemeinsam und einheitlich bei einem der Landesverbände oder den Ersatzkassen | ||
17 | eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die | 17 | eine Arbeitsgemeinschaft, die mit Wirkung für alle Krankenkassen die | ||
18 | Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind | 18 | Entscheidungen über die Zulassungen trifft. Die Arbeitsgemeinschaften sind | ||
19 | berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu | 19 | berechtigt, zur Erfüllung dieser Aufgabe Verwaltungsakte zu erlassen, zu | ||
20 | ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt | 20 | ändern oder aufzuheben. Die Möglichkeit der Änderung oder Aufhebung gilt | ||
21 | auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder | 21 | auch für Verwaltungsakte, die von den Landesverbänden der Krankenkassen oder | ||
22 | den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich | 22 | den Ersatzkassen erteilt worden sind. Die Arbeitsgemeinschaft kann sich | ||
23 | dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die | 23 | dabei auch auf mehrere Bundesländer erstrecken. Die Kosten tragen die | ||
24 | Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der | 24 | Landesverbände und die Ersatzkassen anteilig nach Versicherten nach der | ||
25 | Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der | 25 | Statistik KM 6. Die Arbeitsgemeinschaft darf die für die Überprüfung der | ||
26 | Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von | 26 | Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2a erforderlichen Daten von | ||
27 | Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die | 27 | Leistungserbringern erheben, verarbeiten und nutzen. Die | ||
28 | Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 | 28 | Arbeitsgemeinschaft darf die Daten von Leistungserbringern nach Absatz 5 | ||
29 | erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § | 29 | erheben, verarbeiten und nutzen, zu denen in den Verträgen nach § 125 gemäß § | ||
30 | 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die | 30 | 125 Absatz 2 Nummer 5a eine Anzeigepflicht besteht. Sie hat die | ||
31 | maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der | 31 | maßgeblichen Daten nach den Sätzen 6 und 7 an den Spitzenverband Bund der | ||
32 | Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die | 32 | Krankenkassen zu übermitteln, der die Krankenkassen regelmäßig über die | ||
33 | Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur | 33 | Leistungserbringer nach den Absätzen 1 und 5 informiert. Das Nähere zur | ||
34 | Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der | 34 | Datenübermittlung und zum Verfahren regelt der Spitzenverband Bund der | ||
35 | Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu | 35 | Krankenkassen. Die Arbeitsgemeinschaften sind bis zum 31. August 2019 zu | ||
36 | bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. | 36 | bilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 124 Absatz 5 in der bis zum 10. | ||
37 | Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat | 37 | Mai 2019 geltenden Fassung. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat | ||
38 | auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer | 38 | auf Grundlage der Daten nach Satz 8 eine Liste über die Leistungserbringer | ||
39 | nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen | 39 | nach den Absätzen 1 und 5 mit den maßgeblichen Daten des jeweiligen | ||
40 | Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den | 40 | Leistungserbringers nach den Absätzen 1 und 5 zu veröffentlichen; über den | ||
41 | Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner | 41 | Umfang der zu veröffentlichenden Daten verständigen sich die Vertragspartner | ||
42 | in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1. | 42 | in den jeweiligen Verträgen nach § 125 Absatz 1. | ||
43 | (2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob | 43 | (2a) Die Arbeitsgemeinschaften nach Absatz 2 prüfen zudem, ob | ||
44 | Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für | 44 | Leistungserbringer die Voraussetzungen nach § 125 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für | ||
45 | die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter | 45 | die Durchführung von besonderen Maßnahmen der Physiotherapie unter | ||
46 | Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. | 46 | Berücksichtigung der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 erfüllen. | ||
47 | Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine | 47 | Bei Erfüllung der Anforderungen erteilt die Arbeitsgemeinschaft eine | ||
48 | entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt | 48 | entsprechende Abrechnungserlaubnis. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt | ||
49 | entsprechend. | 49 | entsprechend. | ||
50 | (3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die | 50 | (3) Die Arbeitsgemeinschaft nach Absatz 2 ist berechtigt, die | ||
51 | zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten | 51 | zuzulassenden Leistungserbringer im Hinblick auf die vertraglich vereinbarten | ||
52 | räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die | 52 | räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen zu überprüfen. Die | ||
53 | Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen | 53 | Leistungserbringer haben hierzu den Zutritt zu ihrer Praxis zu den üblichen | ||
54 | Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die | 54 | Praxiszeiten zu gewähren. Mehrfache Praxisprüfungen durch die | ||
55 | Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden. | 55 | Arbeitsgemeinschaft sind zu vermeiden. | ||
n | 56 | (4) Die am 30. Juni 2008 bestehenden Zulassungen, die von den Verbänden | n | 56 | (4) (weggefallen) |
57 | der Ersatzkassen erteilt wurden, gelten als für die Ersatzkassen gemäß Absatz | ||||
58 | 2 erteilte Zulassung weiter. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. | ||||
59 | (5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare | 57 | (5) Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare | ||
60 | Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen | 58 | Einrichtungen dürfen die in Absatz 1 genannten Heilmittel durch Personen | ||
61 | abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über | 59 | abgeben, die die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, wenn sie über | ||
62 | eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer | 60 | eine Praxisausstattung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 verfügen. Einer | ||
63 | Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen | 61 | Zulassung bedarf es nicht. Für die in Satz 1 genannten Einrichtungen | ||
64 | gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne | 62 | gelten die nach § 125 Absatz 1 abgeschlossenen Verträge entsprechend, ohne | ||
t | 65 | dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf. § 125b gilt | t | 63 | dass es einer Anerkennung dieser Verträge bedarf. |
66 | entsprechend. | 64 | (6) (weggefallen) | ||
67 | (6) Leistungserbringer, die ihre Zulassung vor dem Inkrafttreten des | ||||
68 | jeweiligen bundesweit geltenden Vertrages nach § 125 Absatz 1 erteilt bekommen | ||||
69 | haben, haben diesen Vertrag gegenüber der Arbeitsgemeinschaft nach Satz 2 | ||||
70 | innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Vertrages oder ab der | ||||
71 | Entscheidung durch die Schiedsstelle anzuerkennen. Die Zulassung gilt | ||||
72 | innerhalb dieses Zeitraums fort. Bis zum Inkrafttreten des jeweiligen | ||||
73 | bundesweit geltenden Vertrages nach § 125 Absatz 1 sind die geltenden | ||||
74 | Vereinbarungen nach § 125 Absatz 2 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden | ||||
75 | Fassung anzuerkennen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Anerkennung der | ||||
76 | Vereinbarung nach § 125a über die Heilmittelversorgung mit erweiterter | ||||
77 | Versorgungsverantwortung entsprechend. Bis zum Inkrafttreten der | ||||
78 | Vereinbarung nach § 125a oder bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle ist | ||||
79 | die Anerkennung dieser Vereinbarung keine Zulassungsvoraussetzung nach Absatz | ||||
80 | 1 Nummer 3. Die Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | ||||
81 | für eine einheitliche Anwendung der Zulassungsbedingungen nach § 124 Absatz 4 | ||||
82 | in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten bis zum Inkrafttreten des | ||||
83 | Vertrages nach § 125 Absatz 1 oder bis zur Entscheidung durch die | ||||
84 | Schiedsstelle fort. |
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