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Sie können sich § 115f SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Spezielle sektorengleiche Vergütung; Verordnungsermächtigung | |||||
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t | t | 1 | Spezielle sektorengleiche Vergütung; Verordnungsermächtigung |
Spezielle sektorengleiche Vergütung; Verordnungsermächtigung | |||||
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t | t | 1 | (1) Die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 vereinbaren bis zum 31. | ||
2 | März 2023 | ||||
3 | 1. | ||||
4 | eine spezielle sektorengleiche Vergütung, die unabhängig davon erfolgt, ob | ||||
5 | die vergütete Leistung ambulant oder stationär erbracht wird, und | ||||
6 | 2. | ||||
7 | für welche der in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten | ||||
8 | Katalog genannten Leistungen die Vergütung nach Nummer 1 erfolgt. | ||||
9 | Die nach Satz 1 Nummer 1 vereinbarte Vergütung ist für jede nach Satz 1 Nummer | ||||
10 | 2 vereinbarte Leistung individuell als Fallpauschale zu kalkulieren. | ||||
11 | Unterschiede nach dem Schweregrad der Fälle sind dabei durch die Bildung von | ||||
12 | Stufen zu berücksichtigen. Bei der erstmaligen Kalkulation sind die für die | ||||
13 | jeweilige Leistung im stationären und ambulanten Bereich für das zum Zeitpunkt | ||||
14 | der Kalkulation letzte Abrechnungsjahr gezahlten Vergütungsvolumina sowie die | ||||
15 | Anzahl der erbrachten Fälle zu berücksichtigen. Berücksichtigt werden können | ||||
16 | auch die jeweiligen Anteile der ambulanten und stationären Fälle an der | ||||
17 | Gesamtzahl der Fälle und die Kosten der ausschließlich stationären Behandlung. | ||||
18 | Spätestens ab dem Jahr 2026 ist die Fallpauschale auf Grundlage geeigneter | ||||
19 | empirischer Kostendaten des ambulanten und stationären Bereichs zu kalkulieren | ||||
20 | und anzupassen. | ||||
21 | (2) Als Kriterien bei der Auswahl von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 | ||||
22 | Nummer 2 sind insbesondere eine hohe Fallzahl im Krankenhaus, eine kurze | ||||
23 | Verweildauer und ein geringer klinischer Komplexitätsgrad zu berücksichtigen. | ||||
24 | Die Auswahl von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist im Abstand | ||||
25 | von jeweils zwei Jahren zu überprüfen und, sofern erforderlich, anzupassen, | ||||
26 | erstmals spätestens bis zum 31. März 2025. | ||||
27 | (3) Zur Erbringung der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vereinbarten oder | ||||
28 | durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmten Leistungen und zur Abrechnung | ||||
29 | der nach Absatz 1 Satz 2 kalkulierten Fallpauschale berechtigt sind die nach § | ||||
30 | 95 Absatz 1 Satz 1 sowie § 108 an der Versorgung teilnehmenden | ||||
31 | Leistungserbringer, die die in § 115b Absatz 1 Satz 5 genannten | ||||
32 | Qualitätsvoraussetzungen erfüllen. Die Leistungen werden unmittelbar von | ||||
33 | den Krankenkassen vergütet. Die in Satz 1 genannten Leistungserbringer | ||||
34 | können die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung oder Dritte gegen | ||||
35 | Aufwandsersatz mit der Abrechnung von nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | ||||
36 | vereinbarten oder durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmten Leistungen | ||||
37 | beauftragen. Die Prüfung der Abrechnung und der Wirtschaftlichkeit sowie | ||||
38 | der Qualität der Leistungserbringung erfolgt durch die Krankenkassen, die | ||||
39 | hiermit eine Arbeitsgemeinschaft oder den Medizinischen Dienst beauftragen | ||||
40 | können. § 295 Absatz 1b Satz 1, § 295a und § 301 Absatz 1 und 2 gelten für | ||||
41 | die jeweiligen in Satz 1 genannten Leistungserbringer entsprechend. | ||||
42 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||||
43 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die spezielle sektorengleiche | ||||
44 | Vergütung und die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu vereinbarenden Leistungen | ||||
45 | zu bestimmen, soweit eine Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 1 Satz | ||||
46 | 1 oder eine Anpassung nach Absatz 2 Satz 2 ganz oder teilweise nicht oder | ||||
47 | nicht fristgerecht zustande gekommen ist. Zur Vorbereitung einer Regelung | ||||
48 | nach Satz 1 sind die einzelnen in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien, | ||||
49 | der Bewertungsausschuss für die in § 87 Absatz 1 Satz 1 genannten ärztlichen | ||||
50 | Leistungen, der nach § 87 Absatz 5a Satz 1 ergänzte Bewertungsausschuss, das | ||||
51 | in § 87 Absatz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das | ||||
52 | Entgeltsystem im Krankenhaus verpflichtet, dem Bundesministerium für | ||||
53 | Gesundheit unmittelbar und unverzüglich nach dessen Weisungen zuzuarbeiten. | ||||
54 | (5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien evaluieren die | ||||
55 | Auswirkungen der speziellen sektorengleichen Vergütung auf die Versorgung der | ||||
56 | Versicherten, auf die Vergütungen der Leistungserbringer sowie auf die | ||||
57 | Ausgaben der Krankenkassen auf der Grundlage nicht personenbezogener | ||||
58 | Leistungsdaten in einem Abstand von jeweils 18 Monaten und legen dem | ||||
59 | Bundesministerium für Gesundheit, erstmals am 1. April 2024, einen Bericht | ||||
60 | über das Ergebnis der Evaluation vor. |
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