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Sie können sich § 115e SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Tagesstationäre Behandlung | |||||
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t | t | 1 | (1) Zugelassene Krankenhäuser können in medizinisch geeigneten Fällen, | ||
2 | wenn eine Indikation für eine stationäre somatische Behandlung vorliegt, mit | ||||
3 | Einwilligung der Patientin oder des Patienten anstelle einer vollstationären | ||||
4 | Behandlung eine tagesstationäre Behandlung ohne Übernachtung im Krankenhaus | ||||
5 | erbringen. Voraussetzung ist, dass die Behandlung einen täglich mindestens | ||||
6 | sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus | ||||
7 | erfordert, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung | ||||
8 | erbracht wird. Leistungen nach den §§ 115b, 115f und 121, Leistungen, die | ||||
9 | auf der Grundlage der §§ 116, 116a, 117, 118a, 119 oder sonstiger | ||||
10 | Ermächtigungen ambulant erbracht werden können, nach § 116b ambulant | ||||
11 | erbringbare Leistungen, eintägige Behandlungen ohne Einweisung und | ||||
12 | Behandlungen in der Notaufnahme eines Krankenhauses können nicht als | ||||
13 | tagesstationäre Behandlung erbracht werden. Bei Versicherten, die einen | ||||
14 | Anspruch auf Leistungen nach § 37 haben, kann eine tagesstationäre Behandlung | ||||
15 | nicht erbracht werden. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die | ||||
16 | notwendigen Leistungen nach § 39 Absatz 1 Satz 3 bei Bedarf jederzeit zur | ||||
17 | Verfügung stehen. | ||||
18 | (2) Im Rahmen der tagesstationären Behandlung besteht ab dem Zeitpunkt der | ||||
19 | ersten Aufnahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Fahrkosten nach § 60; | ||||
20 | ausgenommen sind Rettungsfahrten zum Krankenhaus nach § 60 Absatz 2 Satz 1 | ||||
21 | Nummer 2 und Krankenfahrten, die nach § 60 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit | ||||
22 | den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 | ||||
23 | Nummer 12 auch zu ambulanten Behandlungen übernahmefähig wären. Das | ||||
24 | Krankenhaus ist verpflichtet, die Patientinnen und Patienten hierauf gesondert | ||||
25 | und in geeigneter Weise hinzuweisen. | ||||
26 | (3) Die Abrechnung der tagesstationären Behandlung erfolgt mit den auf der | ||||
27 | Grundlage des Krankenhausentgeltgesetzes abrechenbaren Entgelten für | ||||
28 | vollstationäre Krankenhausleistungen, die für alle Benutzerinnen und Benutzer | ||||
29 | des Krankenhauses einheitlich zu berechnen sind. Sofern Patientinnen und | ||||
30 | Patienten zwischen ihrer Aufnahme in das Krankenhaus und ihrer Entlassung aus | ||||
31 | dem Krankenhaus für eine tagesstationäre Behandlung nicht über Nacht im | ||||
32 | Krankenhaus versorgt werden, ist für die nicht anfallenden Übernachtungskosten | ||||
33 | pauschal ein Abzug von den für den vollstationären Aufenthalt insgesamt | ||||
34 | berechneten Entgelten vorzunehmen, der 0,04 Bewertungsrelationen je | ||||
35 | betreffender Nacht entspricht, wobei der Abzug einen Anteil von 30 Prozent der | ||||
36 | Entgelte für den Aufenthalt insgesamt nicht überschreiten darf. Bei | ||||
37 | Erbringung einer tagesstationären Behandlung ist eine Prüfung der | ||||
38 | Notwendigkeit von Übernachtungen von Patientinnen und Patienten im Krankenhaus | ||||
39 | durch den Medizinischen Dienst nach § 275c während des Krankenhausaufenthalts | ||||
40 | nicht zulässig. Näheres oder Abweichendes zur Berechnung der Entgelte und | ||||
41 | der Prüfung der Notwendigkeit von Übernachtungen durch den Medizinischen | ||||
42 | Dienst vereinbaren die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des | ||||
43 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes bis zum 27. Juni 2023. Kommt eine | ||||
44 | Vereinbarung nach Satz 4 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, | ||||
45 | entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des | ||||
46 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb | ||||
47 | von sechs Wochen. | ||||
48 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten | ||||
49 | Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren bis | ||||
50 | zum 28. Januar 2023 die Anforderungen an die Dokumentation; dabei ist | ||||
51 | sicherzustellen, dass die tägliche Behandlungsdauer dokumentiert wird. Kommt | ||||
52 | eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht | ||||
53 | zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des | ||||
54 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb | ||||
55 | von sechs Wochen. | ||||
56 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten | ||||
57 | Krankenversicherung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem | ||||
58 | Bundesministerium für Gesundheit zum 30. Juli 2023 und zum 30. Juli 2024 | ||||
59 | jeweils einen gemeinsamen Bericht über das Ausmaß der tagesstationären | ||||
60 | Behandlung und ihre Auswirkungen auf die Versorgung der Patientinnen und | ||||
61 | Patienten einschließlich der finanziellen Auswirkungen vor. Die für den | ||||
62 | Bericht erforderlichen Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den Unternehmen | ||||
63 | der privaten Krankenversicherung und den Krankenhäusern in anonymisierter Form | ||||
64 | zu übermitteln. |
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