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Sie können sich § 79 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden eine Vertreterversammlung als Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet. 2Für die Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 40 des Vierten Buches entsprechend.
(2) 1Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mitglieder der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen. 2Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen hat bis zu 30 Mitglieder. 3Bei mehr als 5 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 2 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung kann die Zahl der Mitglieder auf bis zu 40, bei mehr als 10 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 5 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf bis zu 50 erhöht werden. 4Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat bis zu 60 Mitglieder.
(3) Die Vertreterversammlung hat insbesondere
1(3a) In der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung stimmen über die Belange, die ausschließlich die hausärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Hausärzte, über die Belange, die ausschließlich die fachärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der Fachärzte ab. 2Bei gemeinsamen Abstimmungen einschließlich der Wahlen nach § 80 Absatz 2 sind die Stimmen so zu gewichten, dass insgesamt eine Parität der Stimmen zwischen Vertretern der Hausärzte und Vertretern der Fachärzte in der Vertreterversammlung besteht. 3Das Nähere zur Abgrenzung der Abstimmungsgegenstände nach Satz 1 und zur Stimmengewichtung nach Satz 2 regelt die Satzung bis spätestens zum 1. November 2015; der Satzungsbeschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung.
1(3b) Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat ihre Beschlüsse nachvollziehbar zu begründen. 2Sie hat ihre Sitzungen zu protokollieren. 3Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann ein Wortprotokoll verlangen. 4Abstimmungen in der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen erfolgen in der Regel nicht geheim. 5Eine geheime Abstimmung findet nur in besonderen Angelegenheiten statt. 6Eine namentliche Abstimmung erfolgt über die in der Satzung nach § 81 Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevanten Abstimmungsgegenstände. 7Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind in der Regel öffentlich. 8Die Öffentlichkeit kann nur in besonderen Fällen ausgeschlossen werden, insbesondere wenn berechtigte Interessen Einzelner einer öffentlichen Sitzung entgegenstehen.
1(3c) Verpflichtet sich ein Mitglied der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen außerhalb seiner Tätigkeit in der Vertreterversammlung durch einen Dienstvertrag, durch den ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu einer Tätigkeit höherer Art, so hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung der Vertreterversammlung ab. 2Gewähren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen aufgrund des Dienstvertrages oder des Werkvertrages dem Mitglied der Vertreterversammlung eine Vergütung, ohne dass die Vertreterversammlung diesem Vertrag zugestimmt hat, so hat das Mitglied der Vertreterversammlung die Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, dass die Vertreterversammlung den Vertrag nachträglich genehmigt. 3Ein Anspruch des Mitglieds der Vertreterversammlung gegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt unberührt. 4Der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch aufgerechnet werden.
(3d) Die Höhe der jährlichen Entschädigungen der einzelnen Mitglieder der Vertreterversammlung einschließlich Nebenleistungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmals zum 1. März 2017, von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Bundesanzeiger und gleichzeitig in den jeweiligen Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu veröffentlichen.
(3e) Die Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen.
(4) 1Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung besteht aus bis zu drei Mitgliedern. 2Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung besteht aus drei Mitgliedern. 3Bei Meinungsverschiedenheiten im Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 5Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. 6Sie üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. 7Wird ein Arzt in den hauptamtlichen Vorstand gewählt, kann er eine ärztliche Tätigkeit als Nebentätigkeit in begrenztem Umfang weiterführen oder seine Zulassung ruhen lassen. 8Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, es sei denn, ein Vorstandsmitglied wird während der laufenden Amtsdauer der Vertreterversammlung gewählt; die Wiederwahl ist möglich. 9Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig getrennt nach den kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Organisationen in den jeweiligen ärztlichen Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie auf der Internetseite der betreffenden Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu veröffentlichen. 10Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung mitzuteilen.
(5) 1Der Vorstand verwaltet die Körperschaft und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes bestimmen. 2In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Körperschaft vertreten können.
(6) 1Für den Vorstand gilt § 35a Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2, 5 Satz 1, Absatz 6a und 7 des Vierten Buches entsprechend; für die Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches entsprechend. 2Die Vertreterversammlung hat bei ihrer Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstandes die erforderliche fachliche Eignung für ihren jeweiligen Geschäftsbereich besitzen. 3Für die Kassenärztlichen Vereinigungen gilt § 35a Absatz 6a Satz 2 des Vierten Buches mit der Maßgabe, dass sich die Bedeutung der Körperschaft insbesondere nach der Zahl der Mitglieder bemisst. 4Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung nach § 35a Absatz 6a des Vierten Buches in Verbindung mit Satz 1 verlangen, dass ihr die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine unabhängige rechtliche und wirtschaftliche Bewertung der Vorstandsdienstverträge vorlegen. 5Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen unzulässig. 6Zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes vereinbart werden. 7Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine niedrigere Vergütung anordnen. 8Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 4 Satz 10 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen anzurechnen oder an die jeweilige Kassenärztliche Bundesvereinigung abzuführen. 9Vereinbarungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig.
(7) 1Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen Verwaltungsorganisation zu ergreifen. 2In der Verwaltungsorganisation ist insbesondere ein angemessenes internes Kontrollverfahren mit einem internen Kontrollsystem und mit einer unabhängigen internen Revision einzurichten. 3Die interne Revision berichtet in regelmäßigen Abständen dem Vorstand sowie bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere wesentliche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde. 4Beziehen sich die festgestellten Verstöße auf das Handeln von Vorstandsmitgliedern, so ist auch der Vertreterversammlung zu berichten.
Organe | Organe | ||||
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f | 1 | (1) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen | f | 1 | (1) Bei den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Kassenärztlichen |
2 | Bundesvereinigungen werden eine Vertreterversammlung als | 2 | Bundesvereinigungen werden eine Vertreterversammlung als | ||
3 | Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet. Für die | 3 | Selbstverwaltungsorgan sowie ein hauptamtlicher Vorstand gebildet. Für die | ||
4 | Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 40 des Vierten Buches entsprechend. | 4 | Mitglieder der Vertreterversammlung gilt § 40 des Vierten Buches entsprechend. | ||
5 | (2) Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mitglieder der | 5 | (2) Die Satzungen bestimmen die Zahl der Mitglieder der | ||
6 | Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen | 6 | Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen | ||
7 | Bundesvereinigungen. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen | 7 | Bundesvereinigungen. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen | ||
8 | Vereinigungen hat bis zu 30 Mitglieder. Bei mehr als 5 000 Mitgliedern der | 8 | Vereinigungen hat bis zu 30 Mitglieder. Bei mehr als 5 000 Mitgliedern der | ||
9 | Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 2 000 Mitgliedern der | 9 | Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als 2 000 Mitgliedern der | ||
10 | Kassenzahnärztlichen Vereinigung kann die Zahl der Mitglieder auf bis zu 40, | 10 | Kassenzahnärztlichen Vereinigung kann die Zahl der Mitglieder auf bis zu 40, | ||
11 | bei mehr als 10 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als | 11 | bei mehr als 10 000 Mitgliedern der Kassenärztlichen Vereinigung oder mehr als | ||
12 | 5 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf bis zu 50 erhöht | 12 | 5 000 Mitgliedern der Kassenzahnärztlichen Vereinigung auf bis zu 50 erhöht | ||
13 | werden. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 13 | werden. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||
14 | hat bis zu 60 Mitglieder. | 14 | hat bis zu 60 Mitglieder. | ||
15 | (3) Die Vertreterversammlung hat insbesondere | 15 | (3) Die Vertreterversammlung hat insbesondere | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen, | 17 | die Satzung und sonstiges autonomes Recht zu beschließen, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | den Vorstand zu überwachen, | 19 | den Vorstand zu überwachen, | ||
20 | 3. | 20 | 3. | ||
21 | alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher | 21 | alle Entscheidungen zu treffen, die für die Körperschaft von grundsätzlicher | ||
22 | Bedeutung sind, | 22 | Bedeutung sind, | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | den Haushaltsplan festzustellen, | 24 | den Haushaltsplan festzustellen, | ||
25 | 5. | 25 | 5. | ||
26 | über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen, | 26 | über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung zu beschließen, | ||
27 | 6. | 27 | 6. | ||
28 | die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten, | 28 | die Körperschaft gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern zu vertreten, | ||
29 | 7. | 29 | 7. | ||
30 | über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie | 30 | über den Erwerb, die Veräußerung oder die Belastung von Grundstücken sowie | ||
31 | über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen. | 31 | über die Errichtung von Gebäuden zu beschließen. | ||
32 | Sie kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. | 32 | Sie kann sämtliche Geschäfts- und Verwaltungsunterlagen einsehen und prüfen. | ||
33 | Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann von dem | 33 | Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann von dem | ||
34 | Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Körperschaft | 34 | Vorstand jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Körperschaft | ||
35 | verlangen. Der Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu | 35 | verlangen. Der Bericht ist rechtzeitig und in der Regel schriftlich zu | ||
36 | erstatten. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 36 | erstatten. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||
37 | kann die Rechte nach den Sätzen 2 und 3 auch mit einem Viertel der abgegebenen | 37 | kann die Rechte nach den Sätzen 2 und 3 auch mit einem Viertel der abgegebenen | ||
38 | Stimmen ihrer Mitglieder geltend machen. Der Vorstand hat die | 38 | Stimmen ihrer Mitglieder geltend machen. Der Vorstand hat die | ||
39 | Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen über die | 39 | Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen über die | ||
40 | Nebentätigkeit in ärztlichen Organisationen zu informieren. | 40 | Nebentätigkeit in ärztlichen Organisationen zu informieren. | ||
41 | (3a) In der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung | 41 | (3a) In der Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigung | ||
42 | stimmen über die Belange, die ausschließlich die hausärztliche Versorgung | 42 | stimmen über die Belange, die ausschließlich die hausärztliche Versorgung | ||
43 | betreffen, nur die Vertreter der Hausärzte, über die Belange, die | 43 | betreffen, nur die Vertreter der Hausärzte, über die Belange, die | ||
44 | ausschließlich die fachärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der | 44 | ausschließlich die fachärztliche Versorgung betreffen, nur die Vertreter der | ||
45 | Fachärzte ab. Bei gemeinsamen Abstimmungen einschließlich der Wahlen nach | 45 | Fachärzte ab. Bei gemeinsamen Abstimmungen einschließlich der Wahlen nach | ||
46 | § 80 Absatz 2 sind die Stimmen so zu gewichten, dass insgesamt eine Parität | 46 | § 80 Absatz 2 sind die Stimmen so zu gewichten, dass insgesamt eine Parität | ||
47 | der Stimmen zwischen Vertretern der Hausärzte und Vertretern der Fachärzte in | 47 | der Stimmen zwischen Vertretern der Hausärzte und Vertretern der Fachärzte in | ||
48 | der Vertreterversammlung besteht. Das Nähere zur Abgrenzung der | 48 | der Vertreterversammlung besteht. Das Nähere zur Abgrenzung der | ||
49 | Abstimmungsgegenstände nach Satz 1 und zur Stimmengewichtung nach Satz 2 | 49 | Abstimmungsgegenstände nach Satz 1 und zur Stimmengewichtung nach Satz 2 | ||
50 | regelt die Satzung bis spätestens zum 1. November 2015; der Satzungsbeschluss | 50 | regelt die Satzung bis spätestens zum 1. November 2015; der Satzungsbeschluss | ||
51 | bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der | 51 | bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der | ||
52 | Vertreterversammlung. | 52 | Vertreterversammlung. | ||
53 | (3b) Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 53 | (3b) Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||
54 | hat ihre Beschlüsse nachvollziehbar zu begründen. Sie hat ihre Sitzungen | 54 | hat ihre Beschlüsse nachvollziehbar zu begründen. Sie hat ihre Sitzungen | ||
55 | zu protokollieren. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen | 55 | zu protokollieren. Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen | ||
56 | Bundesvereinigungen kann ein Wortprotokoll verlangen. Abstimmungen in der | 56 | Bundesvereinigungen kann ein Wortprotokoll verlangen. Abstimmungen in der | ||
57 | Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen erfolgen in der | 57 | Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen erfolgen in der | ||
58 | Regel nicht geheim. Eine geheime Abstimmung findet nur in besonderen | 58 | Regel nicht geheim. Eine geheime Abstimmung findet nur in besonderen | ||
59 | Angelegenheiten statt. Eine namentliche Abstimmung erfolgt über die in der | 59 | Angelegenheiten statt. Eine namentliche Abstimmung erfolgt über die in der | ||
60 | Satzung nach § 81 Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevanten | 60 | Satzung nach § 81 Absatz 1 festzulegenden haftungsrelevanten | ||
61 | Abstimmungsgegenstände. Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind in der | 61 | Abstimmungsgegenstände. Die Sitzungen der Vertreterversammlung sind in der | ||
62 | Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur in besonderen Fällen | 62 | Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur in besonderen Fällen | ||
63 | ausgeschlossen werden, insbesondere wenn berechtigte Interessen Einzelner | 63 | ausgeschlossen werden, insbesondere wenn berechtigte Interessen Einzelner | ||
64 | einer öffentlichen Sitzung entgegenstehen. | 64 | einer öffentlichen Sitzung entgegenstehen. | ||
65 | (3c) Verpflichtet sich ein Mitglied der Vertreterversammlung der | 65 | (3c) Verpflichtet sich ein Mitglied der Vertreterversammlung der | ||
66 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen außerhalb seiner Tätigkeit in der | 66 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen außerhalb seiner Tätigkeit in der | ||
67 | Vertreterversammlung durch einen Dienstvertrag, durch den ein | 67 | Vertreterversammlung durch einen Dienstvertrag, durch den ein | ||
68 | Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber | 68 | Arbeitsverhältnis nicht begründet wird, oder durch einen Werkvertrag gegenüber | ||
69 | den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu einer Tätigkeit höherer Art, so | 69 | den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu einer Tätigkeit höherer Art, so | ||
70 | hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung der | 70 | hängt die Wirksamkeit des Vertrages von der Zustimmung der | ||
71 | Vertreterversammlung ab. Gewähren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 71 | Vertreterversammlung ab. Gewähren die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||
72 | aufgrund des Dienstvertrages oder des Werkvertrages dem Mitglied der | 72 | aufgrund des Dienstvertrages oder des Werkvertrages dem Mitglied der | ||
73 | Vertreterversammlung eine Vergütung, ohne dass die Vertreterversammlung diesem | 73 | Vertreterversammlung eine Vergütung, ohne dass die Vertreterversammlung diesem | ||
74 | Vertrag zugestimmt hat, so hat das Mitglied der Vertreterversammlung die | 74 | Vertrag zugestimmt hat, so hat das Mitglied der Vertreterversammlung die | ||
75 | Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, dass die Vertreterversammlung den | 75 | Vergütung zurückzugewähren, es sei denn, dass die Vertreterversammlung den | ||
76 | Vertrag nachträglich genehmigt. Ein Anspruch des Mitglieds der | 76 | Vertrag nachträglich genehmigt. Ein Anspruch des Mitglieds der | ||
77 | Vertreterversammlung gegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf | 77 | Vertreterversammlung gegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf | ||
78 | Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt | 78 | Herausgabe der durch die geleistete Tätigkeit erlangten Bereicherung bleibt | ||
79 | unberührt. Der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch | 79 | unberührt. Der Anspruch kann jedoch nicht gegen den Rückgewähranspruch | ||
80 | aufgerechnet werden. | 80 | aufgerechnet werden. | ||
81 | (3d) Die Höhe der jährlichen Entschädigungen der einzelnen Mitglieder der | 81 | (3d) Die Höhe der jährlichen Entschädigungen der einzelnen Mitglieder der | ||
82 | Vertreterversammlung einschließlich Nebenleistungen sind in einer Übersicht | 82 | Vertreterversammlung einschließlich Nebenleistungen sind in einer Übersicht | ||
83 | jährlich zum 1. März, erstmals zum 1. März 2017, von den Kassenärztlichen | 83 | jährlich zum 1. März, erstmals zum 1. März 2017, von den Kassenärztlichen | ||
84 | Bundesvereinigungen im Bundesanzeiger und gleichzeitig in den jeweiligen | 84 | Bundesvereinigungen im Bundesanzeiger und gleichzeitig in den jeweiligen | ||
85 | Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu veröffentlichen. | 85 | Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu veröffentlichen. | ||
86 | (3e) Die Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der | 86 | (3e) Die Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen Vereinigungen und der | ||
87 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können aus wichtigen Gründen ohne Sitzung | 87 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können aus wichtigen Gründen ohne Sitzung | ||
88 | schriftlich abstimmen. | 88 | schriftlich abstimmen. | ||
89 | (4) Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigungen und der | 89 | (4) Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigungen und der | ||
t | 90 | Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung besteht aus bis zu drei Mitgliedern. | t | 90 | Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung besteht aus bis zu drei Mitgliedern; |
91 | Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung besteht aus drei | 91 | besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, müssen ihm mindestens eine Frau | ||
92 | Mitgliedern. Bei Meinungsverschiedenheiten im Vorstand der | 92 | und mindestens ein Mann angehören. Der Vorstand der Kassenärztlichen | ||
93 | Bundesvereinigung besteht aus drei Mitgliedern; dem Vorstand müssen mindestens | ||||
94 | eine Frau und mindestens ein Mann angehören. Bei Meinungsverschiedenheiten | ||||
93 | Kassenärztlichen Bundesvereinigung entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit | 95 | im Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entscheidet der Vorstand | ||
94 | seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die | 96 | mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der | ||
95 | Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. Sie üben ihre | 97 | Vorsitzende. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. Sie üben | ||
96 | Tätigkeit hauptamtlich aus. Wird ein Arzt in den hauptamtlichen Vorstand | 98 | ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. Wird ein Arzt in den | ||
97 | gewählt, kann er eine ärztliche Tätigkeit als Nebentätigkeit in begrenztem | 99 | hauptamtlichen Vorstand gewählt, kann er eine ärztliche Tätigkeit als | ||
98 | Umfang weiterführen oder seine Zulassung ruhen lassen. Die Amtszeit | 100 | Nebentätigkeit in begrenztem Umfang weiterführen oder seine Zulassung ruhen | ||
99 | beträgt sechs Jahre, es sei denn, ein Vorstandsmitglied wird während der | 101 | lassen. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, es sei denn, ein | ||
100 | laufenden Amtsdauer der Vertreterversammlung gewählt; die Wiederwahl ist | 102 | Vorstandsmitglied wird während der laufenden Amtsdauer der | ||
101 | möglich. Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen | 103 | Vertreterversammlung gewählt; die Wiederwahl ist möglich. Die Höhe der | ||
102 | Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche | 104 | jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller | ||
103 | Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. März | 105 | Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in | ||
104 | im Bundesanzeiger und gleichzeitig getrennt nach den kassenärztlichen und | 106 | einer Übersicht jährlich am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig | ||
105 | kassenzahnärztlichen Organisationen in den jeweiligen ärztlichen Mitteilungen | 107 | getrennt nach den kassenärztlichen und kassenzahnärztlichen Organisationen in | ||
108 | den jeweiligen ärztlichen Mitteilungen der Kassenärztlichen | ||||
106 | der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie auf der Internetseite der | 109 | Bundesvereinigungen sowie auf der Internetseite der betreffenden | ||
107 | betreffenden Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenärztlichen | 110 | Kassenärztlichen Vereinigung oder Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu | ||
108 | Bundesvereinigung zu veröffentlichen. Die Art und die Höhe finanzieller | 111 | veröffentlichen. Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den | ||
109 | Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit ihrer | 112 | Vorstandsmitgliedern im Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten | ||
110 | Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und den | 113 | gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden | ||
111 | stellvertretenden Vorsitzenden der Vertreterversammlung mitzuteilen. | 114 | der Vertreterversammlung mitzuteilen. | ||
112 | (5) Der Vorstand verwaltet die Körperschaft und vertritt sie gerichtlich | 115 | (5) Der Vorstand verwaltet die Körperschaft und vertritt sie gerichtlich | ||
113 | und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes | 116 | und außergerichtlich, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts Abweichendes | ||
114 | bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann | 117 | bestimmen. In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann | ||
115 | bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Körperschaft | 118 | bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Körperschaft | ||
116 | vertreten können. | 119 | vertreten können. | ||
117 | (6) Für den Vorstand gilt § 35a Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2, 5 Satz 1, | 120 | (6) Für den Vorstand gilt § 35a Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2, 5 Satz 1, | ||
118 | Absatz 6a und 7 des Vierten Buches entsprechend; für die Mitglieder der | 121 | Absatz 6a und 7 des Vierten Buches entsprechend; für die Mitglieder der | ||
119 | Vertreterversammlung gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches entsprechend. | 122 | Vertreterversammlung gilt § 42 Absatz 1 bis 3 des Vierten Buches entsprechend. | ||
120 | Die Vertreterversammlung hat bei ihrer Wahl darauf zu achten, dass die | 123 | Die Vertreterversammlung hat bei ihrer Wahl darauf zu achten, dass die | ||
121 | Mitglieder des Vorstandes die erforderliche fachliche Eignung für ihren | 124 | Mitglieder des Vorstandes die erforderliche fachliche Eignung für ihren | ||
122 | jeweiligen Geschäftsbereich besitzen. Für die Kassenärztlichen | 125 | jeweiligen Geschäftsbereich besitzen. Für die Kassenärztlichen | ||
123 | Vereinigungen gilt § 35a Absatz 6a Satz 2 des Vierten Buches mit der Maßgabe, | 126 | Vereinigungen gilt § 35a Absatz 6a Satz 2 des Vierten Buches mit der Maßgabe, | ||
124 | dass sich die Bedeutung der Körperschaft insbesondere nach der Zahl der | 127 | dass sich die Bedeutung der Körperschaft insbesondere nach der Zahl der | ||
125 | Mitglieder bemisst. Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung nach | 128 | Mitglieder bemisst. Die Aufsichtsbehörde kann vor ihrer Entscheidung nach | ||
126 | § 35a Absatz 6a des Vierten Buches in Verbindung mit Satz 1 verlangen, dass | 129 | § 35a Absatz 6a des Vierten Buches in Verbindung mit Satz 1 verlangen, dass | ||
127 | ihr die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine unabhängige rechtliche und | 130 | ihr die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen eine unabhängige rechtliche und | ||
128 | wirtschaftliche Bewertung der Vorstandsdienstverträge vorlegen. | 131 | wirtschaftliche Bewertung der Vorstandsdienstverträge vorlegen. | ||
129 | Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der | 132 | Vergütungserhöhungen sind während der Dauer der Amtszeit der | ||
130 | Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen unzulässig. Zu | 133 | Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen unzulässig. Zu | ||
131 | Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen | 134 | Beginn einer neuen Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen | ||
132 | Bundesvereinigungen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des | 135 | Bundesvereinigungen kann eine über die zuletzt nach § 35a Absatz 6a Satz 1 des | ||
133 | Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des | 136 | Vierten Buches gebilligte Vergütung der letzten Amtsperiode oder des | ||
134 | Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf | 137 | Vorgängers im Amt hinausgehende höhere Vergütung nur durch einen Zuschlag auf | ||
135 | die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes | 138 | die Grundvergütung nach Maßgabe der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes | ||
136 | vereinbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen | 139 | vereinbart werden. Die Aufsichtsbehörde kann zu Beginn einer neuen | ||
137 | Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 140 | Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||
138 | eine niedrigere Vergütung anordnen. Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 4 | 141 | eine niedrigere Vergütung anordnen. Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 4 | ||
139 | Satz 10 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen | 142 | Satz 10 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen | ||
140 | Bundesvereinigungen anzurechnen oder an die jeweilige Kassenärztliche | 143 | Bundesvereinigungen anzurechnen oder an die jeweilige Kassenärztliche | ||
141 | Bundesvereinigung abzuführen. Vereinbarungen der Kassenärztlichen | 144 | Bundesvereinigung abzuführen. Vereinbarungen der Kassenärztlichen | ||
142 | Bundesvereinigungen für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur | 145 | Bundesvereinigungen für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur | ||
143 | auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig. | 146 | auf der Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig. | ||
144 | (7) Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat geeignete | 147 | (7) Der Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen hat geeignete | ||
145 | Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen | 148 | Maßnahmen zur Herstellung und Sicherung einer ordnungsgemäßen | ||
146 | Verwaltungsorganisation zu ergreifen. In der Verwaltungsorganisation ist | 149 | Verwaltungsorganisation zu ergreifen. In der Verwaltungsorganisation ist | ||
147 | insbesondere ein angemessenes internes Kontrollverfahren mit einem internen | 150 | insbesondere ein angemessenes internes Kontrollverfahren mit einem internen | ||
148 | Kontrollsystem und mit einer unabhängigen internen Revision einzurichten. Die | 151 | Kontrollsystem und mit einer unabhängigen internen Revision einzurichten. Die | ||
149 | interne Revision berichtet in regelmäßigen Abständen dem Vorstand sowie | 152 | interne Revision berichtet in regelmäßigen Abständen dem Vorstand sowie | ||
150 | bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere | 153 | bei festgestellten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen oder andere | ||
151 | wesentliche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde. Beziehen sich die | 154 | wesentliche Vorschriften auch der Aufsichtsbehörde. Beziehen sich die | ||
152 | festgestellten Verstöße auf das Handeln von Vorstandsmitgliedern, so ist auch | 155 | festgestellten Verstöße auf das Handeln von Vorstandsmitgliedern, so ist auch | ||
153 | der Vertreterversammlung zu berichten. | 156 | der Vertreterversammlung zu berichten. |
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