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Sie können sich § 40 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe Einrichtungen ein. 2Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen.
(2) 1Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. 2Für pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. 3Die Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach § 111a besteht. 4Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches von der Krankenkasse zu übernehmen sind. 5Die Krankenkasse führt nach Geschlecht differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. 6§ 39 Absatz 1a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. 7Kommt der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag einer Vertragspartei. 8Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem weiteren unparteiischen Mitglied. 9Die Vertreter und Stellvertreter der zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene bestellt.
(3) 1Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender Angehöriger. 2Von der Krankenkasse wird bei einer vertragsärztlich verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht überprüft, ob diese medizinisch erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde. 3Bei der Übermittlung der Verordnung an die Krankenkasse ist die Anwendung der geeigneten Abschätzungsinstrumente nachzuweisen und das Ergebnis der Abschätzung beizufügen. 4Von der vertragsärztlichen Verordnung anderer Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf die Krankenkasse hinsichtlich der medizinischen Erforderlichkeit nur dann abweichen, wenn eine von der Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes vorliegt. 5Die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist den Versicherten und mit deren Einwilligung in Textform auch den verordnenden Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen. 6Die Krankenkasse teilt den Versicherten und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis ihrer Entscheidung in schriftlicher oder elektronischer Form mit und begründet die Abweichungen von der Verordnung. 7Mit Einwilligung der Versicherten in Textform übermittelt die Krankenkasse ihre Entscheidung schriftlich oder elektronisch den Angehörigen und Vertrauenspersonen der Versicherten sowie Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die die Versicherten versorgen. 8Vor der Verordnung informieren die Ärztinnen und Ärzte die Versicherten über die Möglichkeit, eine Einwilligung nach Satz 5 zu erteilen, fragen die Versicherten, ob sie in eine Übermittlung der Krankenkassenentscheidung durch die Krankenkasse an die in Satz 7 genannten Personen oder Einrichtungen einwilligen und teilen der Krankenkasse anschließend den Inhalt einer abgegebenen Einwilligung mit. 9Die Aufgaben der Krankenkasse als Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 unberührt. 10Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl und Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente im Sinne des Satzes 2 und zum erforderlichen Nachweis von deren Anwendung nach Satz 3 und legt fest, in welchen Fällen Anschlussrehabilitationen nach Absatz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung der Krankenkasse erbracht werden können. 11Bei einer stationären Rehabilitation haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. 12Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. 13Leistungen nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, mit Ausnahme von Leistungen der geriatrischen Rehabilitation, die als ambulante Leistungen nach Absatz 1 in der Regel für 20 Behandlungstage oder als stationäre Leistungen nach Absatz 2 in der Regel für drei Wochen erbracht werden sollen. 14Eine Verlängerung der Leistungen nach Satz 13 ist möglich, wenn dies aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. 15Satz 13 gilt nicht, soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall erforderlich ist. 16Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vor Ablauf von vier Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus medizinischen Gründen dringend erforderlich. 17§ 23 Abs. 7 gilt entsprechend. 18Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3 072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht worden sind. 19Satz 18 gilt nicht, wenn die Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. 20Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag erstmalig für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022 und danach jährlich bis zum 30. Juni 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden.
(4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht werden können.
(5) 1Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. 2Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(6) 1Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder medizinischen Gründen nicht möglich. 2Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 anzurechnen. 3Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(7) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. 2Vor der Festlegung der Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung einzubeziehen.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | ||||
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t | 1 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | t | 1 | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation |
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | Leistungen zur medizinischen Rehabilitation | ||||
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f | 1 | (1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um | f | 1 | (1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um |
2 | die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse | 2 | die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse | ||
3 | aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in | 3 | aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in | ||
4 | Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c | 4 | Rehabilitationseinrichtungen, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111c | ||
5 | besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe | 5 | besteht; dies schließt mobile Rehabilitationsleistungen durch wohnortnahe | ||
6 | Einrichtungen ein. Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären | 6 | Einrichtungen ein. Leistungen nach Satz 1 sind auch in stationären | ||
7 | Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen. | 7 | Pflegeeinrichtungen nach § 72 Abs. 1 des Elften Buches zu erbringen. | ||
8 | (2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die | 8 | (2) Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, so erbringt die | ||
9 | Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und | 9 | Krankenkasse erforderliche stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und | ||
10 | Verpflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten | 10 | Verpflegung in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches zertifizierten | ||
11 | Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. Für | 11 | Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 besteht. Für | ||
12 | pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation | 12 | pflegende Angehörige erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation | ||
13 | unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. Die | 13 | unabhängig davon, ob die Leistung nach Absatz 1 ausreicht. Die | ||
14 | Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Rehabilitation mit | 14 | Krankenkasse kann für pflegende Angehörige diese stationäre Rehabilitation mit | ||
15 | Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches | 15 | Unterkunft und Verpflegung auch in einer nach § 37 Absatz 3 des Neunten Buches | ||
16 | zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach | 16 | zertifizierten Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein Vertrag nach | ||
17 | § 111a besteht. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte | 17 | § 111a besteht. Wählt der Versicherte eine andere zertifizierte | ||
18 | Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu | 18 | Einrichtung, so hat er die dadurch entstehenden Mehrkosten zur Hälfte zu | ||
19 | tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die | 19 | tragen; dies gilt nicht für solche Mehrkosten, die im Hinblick auf die | ||
20 | Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches von der | 20 | Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts nach § 8 des Neunten Buches von der | ||
21 | Krankenkasse zu übernehmen sind. Die Krankenkasse führt nach Geschlecht | 21 | Krankenkasse zu übernehmen sind. Die Krankenkasse führt nach Geschlecht | ||
22 | differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 | 22 | differenzierte statistische Erhebungen über Anträge auf Leistungen nach Satz 1 | ||
23 | und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. § 39 Absatz 1a gilt | 23 | und Absatz 1 sowie deren Erledigung durch. § 39 Absatz 1a gilt | ||
24 | entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 | 24 | entsprechend mit der Maßgabe, dass bei dem Rahmenvertrag entsprechend § 39 | ||
25 | Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen | 25 | Absatz 1a die für die Erbringung von Leistungen zur medizinischen | ||
26 | Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. Kommt | 26 | Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf Bundesebene zu beteiligen sind. Kommt | ||
27 | der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der | 27 | der Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande oder wird der | ||
28 | Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des | 28 | Rahmenvertrag ganz oder teilweise beendet und kommt bis zum Ablauf des | ||
29 | Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das | 29 | Vertrages kein neuer Rahmenvertrag zustande, entscheidet das | ||
30 | sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag | 30 | sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gemäß § 89a auf Antrag | ||
31 | einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht | 31 | einer Vertragspartei. Abweichend von § 89a Absatz 5 Satz 1 und 4 besteht | ||
32 | das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je | 32 | das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene in diesem Fall aus je | ||
33 | zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizierten | 33 | zwei Vertretern der Ärzte, der Krankenkassen und der zertifizierten | ||
34 | Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem | 34 | Rehabilitationseinrichtungen sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und einem | ||
35 | weiteren unparteiischen Mitglied. Die Vertreter und Stellvertreter der | 35 | weiteren unparteiischen Mitglied. Die Vertreter und Stellvertreter der | ||
36 | zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer | 36 | zertifizierten Rehabilitationseinrichtungen werden durch die für die Erbringer | ||
37 | von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf | 37 | von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation maßgeblichen Verbände auf | ||
38 | Bundesebene bestellt. | 38 | Bundesebene bestellt. | ||
39 | (3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des | 39 | (3) Die Krankenkasse bestimmt nach den medizinischen Erfordernissen des | ||
40 | Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der | 40 | Einzelfalls unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts der | ||
41 | Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn | 41 | Leistungsberechtigten nach § 8 des Neunten Buches Art, Dauer, Umfang, Beginn | ||
42 | und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die | 42 | und Durchführung der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sowie die | ||
43 | Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse | 43 | Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen; die Krankenkasse | ||
44 | berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender | 44 | berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Belange pflegender | ||
45 | Angehöriger. Von der Krankenkasse wird bei einer vertragsärztlich | 45 | Angehöriger. Von der Krankenkasse wird bei einer vertragsärztlich | ||
46 | verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht überprüft, ob diese medizinisch | 46 | verordneten geriatrischen Rehabilitation nicht überprüft, ob diese medizinisch | ||
47 | erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete | 47 | erforderlich ist, sofern die geriatrische Indikation durch dafür geeignete | ||
48 | Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde. Bei der | 48 | Abschätzungsinstrumente vertragsärztlich überprüft wurde. Bei der | ||
49 | Übermittlung der Verordnung an die Krankenkasse ist die Anwendung der | 49 | Übermittlung der Verordnung an die Krankenkasse ist die Anwendung der | ||
50 | geeigneten Abschätzungsinstrumente nachzuweisen und das Ergebnis der | 50 | geeigneten Abschätzungsinstrumente nachzuweisen und das Ergebnis der | ||
51 | Abschätzung beizufügen. Von der vertragsärztlichen Verordnung anderer | 51 | Abschätzung beizufügen. Von der vertragsärztlichen Verordnung anderer | ||
52 | Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf die Krankenkasse hinsichtlich der | 52 | Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 darf die Krankenkasse hinsichtlich der | ||
53 | medizinischen Erforderlichkeit nur dann abweichen, wenn eine von der | 53 | medizinischen Erforderlichkeit nur dann abweichen, wenn eine von der | ||
54 | Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes | 54 | Verordnung abweichende gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes | ||
55 | vorliegt. Die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist | 55 | vorliegt. Die gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist | ||
56 | den Versicherten und mit deren Einwilligung in Textform auch den verordnenden | 56 | den Versicherten und mit deren Einwilligung in Textform auch den verordnenden | ||
57 | Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse teilt den | 57 | Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse teilt den | ||
58 | Versicherten und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis ihrer | 58 | Versicherten und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten das Ergebnis ihrer | ||
59 | Entscheidung in schriftlicher oder elektronischer Form mit und begründet die | 59 | Entscheidung in schriftlicher oder elektronischer Form mit und begründet die | ||
60 | Abweichungen von der Verordnung. Mit Einwilligung der Versicherten in | 60 | Abweichungen von der Verordnung. Mit Einwilligung der Versicherten in | ||
61 | Textform übermittelt die Krankenkasse ihre Entscheidung schriftlich oder | 61 | Textform übermittelt die Krankenkasse ihre Entscheidung schriftlich oder | ||
62 | elektronisch den Angehörigen und Vertrauenspersonen der Versicherten sowie | 62 | elektronisch den Angehörigen und Vertrauenspersonen der Versicherten sowie | ||
63 | Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die die Versicherten versorgen. Vor | 63 | Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die die Versicherten versorgen. Vor | ||
64 | der Verordnung informieren die Ärztinnen und Ärzte die Versicherten über die | 64 | der Verordnung informieren die Ärztinnen und Ärzte die Versicherten über die | ||
65 | Möglichkeit, eine Einwilligung nach Satz 5 zu erteilen, fragen die | 65 | Möglichkeit, eine Einwilligung nach Satz 5 zu erteilen, fragen die | ||
66 | Versicherten, ob sie in eine Übermittlung der Krankenkassenentscheidung durch | 66 | Versicherten, ob sie in eine Übermittlung der Krankenkassenentscheidung durch | ||
67 | die Krankenkasse an die in Satz 7 genannten Personen oder Einrichtungen | 67 | die Krankenkasse an die in Satz 7 genannten Personen oder Einrichtungen | ||
68 | einwilligen und teilen der Krankenkasse anschließend den Inhalt einer | 68 | einwilligen und teilen der Krankenkasse anschließend den Inhalt einer | ||
69 | abgegebenen Einwilligung mit. Die Aufgaben der Krankenkasse als | 69 | abgegebenen Einwilligung mit. Die Aufgaben der Krankenkasse als | ||
70 | Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 | 70 | Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch bleiben von den Sätzen 1 bis 4 | ||
71 | unberührt. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 | 71 | unberührt. Der Gemeinsame Bundesausschuss regelt in Richtlinien nach § 92 | ||
72 | bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl und Einsatz geeigneter | 72 | bis zum 31. Dezember 2021 das Nähere zu Auswahl und Einsatz geeigneter | ||
73 | Abschätzungsinstrumente im Sinne des Satzes 2 und zum erforderlichen Nachweis | 73 | Abschätzungsinstrumente im Sinne des Satzes 2 und zum erforderlichen Nachweis | ||
74 | von deren Anwendung nach Satz 3 und legt fest, in welchen Fällen | 74 | von deren Anwendung nach Satz 3 und legt fest, in welchen Fällen | ||
75 | Anschlussrehabilitationen nach Absatz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung der | 75 | Anschlussrehabilitationen nach Absatz 6 Satz 1 ohne vorherige Überprüfung der | ||
76 | Krankenkasse erbracht werden können. Bei einer stationären Rehabilitation | 76 | Krankenkasse erbracht werden können. Bei einer stationären Rehabilitation | ||
77 | haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der | 77 | haben pflegende Angehörige auch Anspruch auf die Versorgung der | ||
78 | Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. | 78 | Pflegebedürftigen, wenn diese in derselben Einrichtung aufgenommen werden. | ||
79 | Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der | 79 | Sollen die Pflegebedürftigen in einer anderen als in der Einrichtung der | ||
80 | pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit | 80 | pflegenden Angehörigen aufgenommen werden, koordiniert die Krankenkasse mit | ||
81 | der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der | 81 | der Pflegekasse der Pflegebedürftigen deren Versorgung auf Wunsch der | ||
82 | pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. Leistungen | 82 | pflegenden Angehörigen und mit Einwilligung der Pflegebedürftigen. Leistungen | ||
83 | nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen | 83 | nach Absatz 1 sollen für längstens 20 Behandlungstage, Leistungen | ||
84 | nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, mit Ausnahme von | 84 | nach Absatz 2 für längstens drei Wochen erbracht werden, mit Ausnahme von | ||
85 | Leistungen der geriatrischen Rehabilitation, die als ambulante Leistungen nach | 85 | Leistungen der geriatrischen Rehabilitation, die als ambulante Leistungen nach | ||
86 | Absatz 1 in der Regel für 20 Behandlungstage oder als stationäre Leistungen | 86 | Absatz 1 in der Regel für 20 Behandlungstage oder als stationäre Leistungen | ||
87 | nach Absatz 2 in der Regel für drei Wochen erbracht werden sollen. Eine | 87 | nach Absatz 2 in der Regel für drei Wochen erbracht werden sollen. Eine | ||
88 | Verlängerung der Leistungen nach Satz 13 ist möglich, wenn dies aus | 88 | Verlängerung der Leistungen nach Satz 13 ist möglich, wenn dies aus | ||
89 | medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Satz 13 gilt nicht, | 89 | medizinischen Gründen dringend erforderlich ist. Satz 13 gilt nicht, | ||
90 | soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die | 90 | soweit der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach Anhörung der für die | ||
91 | Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären | 91 | Wahrnehmung der Interessen der ambulanten und stationären | ||
92 | Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen | 92 | Rehabilitationseinrichtungen auf Bundesebene maßgeblichen | ||
93 | Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils | 93 | Spitzenorganisationen in Leitlinien Indikationen festgelegt und diesen jeweils | ||
94 | eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen | 94 | eine Regeldauer zugeordnet hat; von dieser Regeldauer kann nur abgewichen | ||
95 | werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall | 95 | werden, wenn dies aus dringenden medizinischen Gründen im Einzelfall | ||
96 | erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können für | 96 | erforderlich ist. Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 können für | ||
97 | Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vor Ablauf von vier | 97 | Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht vor Ablauf von vier | ||
98 | Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, | 98 | Jahren nach Durchführung solcher oder ähnlicher Leistungen erbracht werden, | ||
99 | deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder | 99 | deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder | ||
100 | bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus | 100 | bezuschusst worden sind, es sei denn, eine vorzeitige Leistung ist aus | ||
101 | medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt | 101 | medizinischen Gründen dringend erforderlich. § 23 Abs. 7 gilt | ||
102 | entsprechend. Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Betrag in Höhe | 102 | entsprechend. Die Krankenkasse zahlt der Pflegekasse einen Betrag in Höhe | ||
103 | von 3 072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs | 103 | von 3 072 Euro für pflegebedürftige Versicherte, für die innerhalb von sechs | ||
104 | Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen | 104 | Monaten nach Antragstellung keine notwendigen Leistungen zur medizinischen | ||
105 | Rehabilitation erbracht worden sind. Satz 18 gilt nicht, wenn die | 105 | Rehabilitation erbracht worden sind. Satz 18 gilt nicht, wenn die | ||
106 | Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. Der | 106 | Krankenkasse die fehlende Leistungserbringung nicht zu vertreten hat. Der | ||
107 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für | 107 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für | ||
t | 108 | Gesundheit dem Deutschen Bundestag erstmalig für das Jahr 2021 bis zum 30. | t | 108 | Gesundheit dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022, |
109 | Juni 2022 und danach jährlich bis zum 30. Juni 2024 einen Bericht vor, in dem | 109 | für das Jahr 2022 bis zum 30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis zum 30. | ||
110 | die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen | 110 | September 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der | ||
111 | Rehabilitationen wiedergegeben werden. | 111 | vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben | ||
112 | werden. | ||||
112 | (4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den | 113 | (4) Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nur erbracht, wenn nach den | ||
113 | für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme | 114 | für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften mit Ausnahme | ||
114 | der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht | 115 | der §§ 14, 15a, 17 und 31 des Sechsten Buches solche Leistungen nicht erbracht | ||
115 | werden können. | 116 | werden können. | ||
116 | (5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen | 117 | (5) Versicherte, die eine Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen | ||
117 | und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich | 118 | und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, zahlen je Kalendertag den sich | ||
118 | nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind | 119 | nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag an die Einrichtung. Die Zahlungen sind | ||
119 | an die Krankenkasse weiterzuleiten. | 120 | an die Krankenkasse weiterzuleiten. | ||
120 | (6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine | 121 | (6) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und eine | ||
121 | Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß | 122 | Leistung nach Absatz 1 oder 2 in Anspruch nehmen, deren unmittelbarer Anschluß | ||
122 | an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist | 123 | an eine Krankenhausbehandlung medizinisch notwendig ist | ||
123 | (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag | 124 | (Anschlußrehabilitation), zahlen den sich nach § 61 Satz 2 ergebenden Betrag | ||
124 | für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt | 125 | für längstens 28 Tage je Kalenderjahr an die Einrichtung; als unmittelbar gilt | ||
125 | der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei | 126 | der Anschluß auch, wenn die Maßnahme innerhalb von 14 Tagen beginnt, es sei | ||
126 | denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder | 127 | denn, die Einhaltung dieser Frist ist aus zwingenden tatsächlichen oder | ||
127 | medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres | 128 | medizinischen Gründen nicht möglich. Die innerhalb des Kalenderjahres | ||
128 | bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete | 129 | bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete | ||
129 | kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die | 130 | kalendertägliche Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 des Sechsten Buches sowie die | ||
130 | nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 | 131 | nach § 39 Abs. 4 geleistete Zahlung sind auf die Zahlung nach Satz 1 | ||
131 | anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten. | 132 | anzurechnen. Die Zahlungen sind an die Krankenkasse weiterzuleiten. | ||
132 | (7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der | 133 | (7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt unter Beteiligung der | ||
133 | Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der | 134 | Arbeitsgemeinschaft nach § 282 (Medizinischer Dienst der Spitzenverbände der | ||
134 | Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige | 135 | Krankenkassen) Indikationen fest, bei denen für eine medizinisch notwendige | ||
135 | Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, | 136 | Leistung nach Absatz 2 die Zuzahlung nach Absatz 6 Satz 1 Anwendung findet, | ||
136 | ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der | 137 | ohne daß es sich um Anschlußrehabilitation handelt. Vor der Festlegung der | ||
137 | Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären | 138 | Indikationen ist den für die Wahrnehmung der Interessen der stationären | ||
138 | Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur | 139 | Rehabilitation auf Bundesebene maßgebenden Organisationen Gelegenheit zur | ||
139 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | 140 | Stellungnahme zu geben; die Stellungnahmen sind in die Entscheidung | ||
140 | einzubeziehen. | 141 | einzubeziehen. |
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