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Sie können sich § 260 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden
(2) 1Die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 dürfen im Durchschnitt des Haushaltsjahres das 0,5fache des nach dem Haushaltsplan der Krankenkasse auf einen Monat entfallenden Betrages der Ausgaben für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke nicht übersteigen. 2Auf Antrag einer Krankenkasse, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung über weniger als 50 000 Mitglieder verfügt, kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Obergrenze zulassen, die das 0,5fache des Betrages nach Satz 1 übersteigt, soweit dies erforderlich ist. 3Bei der Feststellung der vorhandenen Betriebsmittel sind die Forderungen und Verpflichtungen der Krankenkasse zu berücksichtigen, soweit sie nicht der Rücklage oder dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind. 4Durchlaufende Gelder bleiben außer Betracht.
1(2a) Die den Betrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 übersteigenden Mittel sind innerhalb der zwei folgenden Haushaltsjahre durch Absenkung des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zu vermindern. 2Im ersten Haushaltsjahr hat die Minderung mindestens in Höhe der Hälfte der übersteigenden Mittel zu erfolgen. 3Die zuständige Aufsichtsbehörde kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag der Krankenkasse um bis zu zwei Haushaltsjahre verlängern, wenn die übersteigenden Mittel voraussichtlich nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 durch einen Verzicht auf die Erhebung eines Zusatzbeitrags abgebaut werden können.
(3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im übrigen so anzulegen, daß sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar sind.
(4) 1Übersteigen die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nach Ablauf der Frist nach Absatz 2a Satz 1 ausweislich der Jahresrechnung das 0,5fache oder die von der zuständigen Aufsichtsbehörde zugelassene Obergrenze des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke, hat die Krankenkasse den übersteigenden Betrag an den Gesundheitsfonds abzuführen. 2Die zuständige Aufsichtsbehörde setzt den abzuführenden Betrag fest und meldet ihn an den Gesundheitsfonds.
(5) (weggefallen)
Betriebsmittel | Betriebsmittel | ||||
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f | 1 | (1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden | f | 1 | (1) Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie für | 3 | für die gesetzlich oder durch die Satzung vorgesehenen Aufgaben sowie für | ||
4 | die Verwaltungskosten; die Aufgaben der Krankenkassen als Pflegekassen sind | 4 | die Verwaltungskosten; die Aufgaben der Krankenkassen als Pflegekassen sind | ||
5 | keine gesetzlichen Aufgaben im Sinne dieser Vorschrift, | 5 | keine gesetzlichen Aufgaben im Sinne dieser Vorschrift, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen. | 7 | zur Auffüllung der Rücklage und zur Bildung von Verwaltungsvermögen. | ||
8 | (2) Die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel | 8 | (2) Die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten Betriebsmittel | ||
9 | zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der | 9 | zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und Erneuerung der | ||
n | 10 | Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach § 263 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | n | 10 | Vermögensteile des Verwaltungsvermögens nach § 82a des Vierten Buches und § |
11 | dürfen im Durchschnitt des Haushaltsjahres das 0,5fache des nach dem | 11 | 263 bereitgehaltenen Geldmittel dürfen im Durchschnitt des Haushaltsjahres das | ||
12 | Haushaltsplan der Krankenkasse auf einen Monat entfallenden Betrages der | 12 | 0,5fache des nach dem Haushaltsplan der Krankenkasse auf einen Monat | ||
13 | Ausgaben für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke nicht übersteigen. Auf | 13 | entfallenden Betrages der Ausgaben für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten | ||
14 | Antrag einer Krankenkasse, die zum Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung über | 14 | Zwecke nicht übersteigen. Auf Antrag einer Krankenkasse, die zum Zeitpunkt | ||
15 | weniger als 50 000 Mitglieder verfügt, kann die zuständige Aufsichtsbehörde | 15 | der Haushaltsaufstellung über weniger als 50 000 Mitglieder verfügt, kann die | ||
16 | eine Obergrenze zulassen, die das 0,5fache des Betrages nach Satz 1 | 16 | zuständige Aufsichtsbehörde eine Obergrenze zulassen, die das 0,5fache des | ||
17 | übersteigt, soweit dies erforderlich ist. Bei der Feststellung der | 17 | Betrages nach Satz 1 übersteigt, soweit dies erforderlich ist. Bei der | ||
18 | vorhandenen Betriebsmittel sind die Forderungen und Verpflichtungen der | 18 | Feststellung der vorhandenen Betriebsmittel sind die Forderungen und | ||
19 | Krankenkasse zu berücksichtigen, soweit sie nicht der Rücklage oder dem | 19 | Verpflichtungen der Krankenkasse zu berücksichtigen, soweit sie nicht der | ||
20 | Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind. Durchlaufende Gelder bleiben außer | 20 | Rücklage oder dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen sind. Durchlaufende | ||
21 | Betracht. | 21 | Gelder bleiben außer Betracht. | ||
22 | (2a) Die den Betrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 übersteigenden | 22 | (2a) Die den Betrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 übersteigenden | ||
23 | Mittel sind innerhalb der zwei folgenden Haushaltsjahre durch Absenkung des | 23 | Mittel sind innerhalb der zwei folgenden Haushaltsjahre durch Absenkung des | ||
24 | kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zu vermindern. Im ersten | 24 | kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zu vermindern. Im ersten | ||
25 | Haushaltsjahr hat die Minderung mindestens in Höhe der Hälfte der | 25 | Haushaltsjahr hat die Minderung mindestens in Höhe der Hälfte der | ||
26 | übersteigenden Mittel zu erfolgen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann | 26 | übersteigenden Mittel zu erfolgen. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann | ||
27 | die Frist nach Satz 1 auf Antrag der Krankenkasse um bis zu zwei | 27 | die Frist nach Satz 1 auf Antrag der Krankenkasse um bis zu zwei | ||
28 | Haushaltsjahre verlängern, wenn die übersteigenden Mittel voraussichtlich | 28 | Haushaltsjahre verlängern, wenn die übersteigenden Mittel voraussichtlich | ||
29 | nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 durch einen Verzicht auf die Erhebung | 29 | nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 durch einen Verzicht auf die Erhebung | ||
30 | eines Zusatzbeitrags abgebaut werden können. | 30 | eines Zusatzbeitrags abgebaut werden können. | ||
31 | (3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im | 31 | (3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im | ||
32 | übrigen so anzulegen, daß sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar | 32 | übrigen so anzulegen, daß sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke verfügbar | ||
33 | sind. | 33 | sind. | ||
34 | (4) Übersteigen die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten | 34 | (4) Übersteigen die nicht für die laufenden Ausgaben benötigten | ||
35 | Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und | 35 | Betriebsmittel zuzüglich der Rücklage nach § 261 sowie der zur Anschaffung und | ||
t | 36 | Erneuerung der Vermögensteile bereitgehaltenen Geldmittel nach § 263 Absatz 1 | t | 36 | Erneuerung der Vermögensteile des Verwaltungsvermögens nach § 82a des Vierten |
37 | Satz 1 Nummer 2 nach Ablauf der Frist nach Absatz 2a Satz 1 ausweislich der | 37 | Buches und § 263 bereitgehaltenen Geldmittel nach Ablauf der Frist nach Absatz | ||
38 | Jahresrechnung das 0,5fache oder die von der zuständigen Aufsichtsbehörde | 38 | 2a Satz 1 ausweislich der Jahresrechnung das 0,5fache oder die von der | ||
39 | zugelassene Obergrenze des durchschnittlich auf einen Monat entfallenden | 39 | zuständigen Aufsichtsbehörde zugelassene Obergrenze des durchschnittlich auf | ||
40 | Betrags der Ausgaben für die in Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke, hat die | 40 | einen Monat entfallenden Betrags der Ausgaben für die in Absatz 1 Nummer 1 | ||
41 | Krankenkasse den übersteigenden Betrag an den Gesundheitsfonds abzuführen. Die | 41 | genannten Zwecke, hat die Krankenkasse den übersteigenden Betrag an den | ||
42 | zuständige Aufsichtsbehörde setzt den abzuführenden Betrag fest und meldet | 42 | Gesundheitsfonds abzuführen. Die zuständige Aufsichtsbehörde setzt den | ||
43 | ihn an den Gesundheitsfonds. | 43 | abzuführenden Betrag fest und meldet ihn an den Gesundheitsfonds. | ||
44 | (5) (weggefallen) | 44 | (5) (weggefallen) |
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