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Sie können sich § 228 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. 2Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden.
(2) 1Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. 2Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. 3Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.
Rente als beitragspflichtige Einnahmen | Rente als beitragspflichtige Einnahmen | ||||
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t | 1 | Rente als beitragspflichtige Einnahmen | t | 1 | Rente als beitragspflichtige Einnahmen |
Rente als beitragspflichtige Einnahmen | Rente als beitragspflichtige Einnahmen | ||||
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f | 1 | (1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der | f | 1 | (1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der |
2 | allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen | 2 | allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen | ||
3 | Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der | 3 | Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der | ||
4 | Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem | 4 | Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem | ||
t | 5 | Ausland bezogen werden. | t | 5 | Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht |
6 | regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt | ||||
7 | des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein | ||||
8 | Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, | ||||
9 | längstens jedoch für 120 Monate. | ||||
6 | (2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach | 10 | (2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach | ||
7 | Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem | 11 | Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem | ||
8 | der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge | 12 | der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge | ||
9 | aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente | 13 | aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente | ||
10 | nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 | 14 | nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 | ||
11 | Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit | 15 | Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit | ||
12 | Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu | 16 | Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu | ||
13 | berücksichtigen sind. | 17 | berücksichtigen sind. |
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