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Sie können sich § 220 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. 2Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. 3Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen.
(2) Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildete Schätzerkreis schätzt jedes Jahr bis zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr
(3) 1Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung gelten die §§ 67 bis 69, 70 Abs. 5, § 72 Abs. 1 und 2 Satz 1 erster Halbsatz, die §§ 73 bis 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Abs. 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. 2Für das Vermögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten Buches entsprechend. 3Die Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der Jahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt durch die beim Bundesamt für Soziale Sicherung eingerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen. 4Die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesamtes für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(4) 1Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet Empfehlungen für eine stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung. 2Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden. 3Die Empfehlungen des Bundesministeriums für Gesundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt. 4Zudem erarbeitet das Bundesministerium für Gesundheit Empfehlungen zum Bürokratieabbau im Gesundheitswesen und Vorschläge für gesetzliche Vorgaben, die eine Offenlegung der Service- und Versorgungsqualität der Krankenkassen anhand von einheitlichen Mindestkriterien ermöglichen. 5Diese sollen bis zum 30. September 2023 erarbeitet werden.
Grundsatz | Grundsatz | ||||
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f | 1 | (1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige | f | 1 | (1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige |
2 | Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. | 2 | Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. | ||
3 | Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im | 3 | Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im | ||
4 | Einzelfall Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des | 4 | Einzelfall Darlehensaufnahmen bei Kreditinstituten zur Finanzierung des | ||
5 | Erwerbs von Grundstücken für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der | 5 | Erwerbs von Grundstücken für Eigeneinrichtungen nach § 140 sowie der | ||
6 | Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für | 6 | Errichtung, der Erweiterung oder des Umbaus von Gebäuden für | ||
7 | Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen. | 7 | Eigeneinrichtungen nach § 140 genehmigen. | ||
8 | (2) Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildete Schätzerkreis schätzt | 8 | (2) Der beim Bundesamt für Soziale Sicherung gebildete Schätzerkreis schätzt | ||
9 | jedes Jahr bis zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr | 9 | jedes Jahr bis zum 15. Oktober für das jeweilige Jahr und für das Folgejahr | ||
10 | 1. | 10 | 1. | ||
11 | die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder | 11 | die Höhe der voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder | ||
12 | der Krankenkassen, | 12 | der Krankenkassen, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, | 14 | die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie | 16 | die Höhe der voraussichtlichen jährlichen Ausgaben der Krankenkassen sowie | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der | 18 | die voraussichtliche Zahl der Versicherten und der Mitglieder der | ||
19 | Krankenkassen. | 19 | Krankenkassen. | ||
20 | Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des | 20 | Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des | ||
21 | durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, für die Zuweisungen aus | 21 | durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, für die Zuweisungen aus | ||
22 | dem Gesundheitsfonds nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durchführung des | 22 | dem Gesundheitsfonds nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durchführung des | ||
23 | Einkommensausgleichs nach § 270a. Bei der Schätzung der Höhe der | 23 | Einkommensausgleichs nach § 270a. Bei der Schätzung der Höhe der | ||
24 | voraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben die Beträge nach § 271 Absatz | 24 | voraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben die Beträge nach § 271 Absatz | ||
25 | 1a außer Betracht. | 25 | 1a außer Betracht. | ||
n | 26 | (3) Für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken | n | 26 | (3) Für das Rechnungswesen einschließlich der Statistiken bei der |
27 | bei der Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale | 27 | Verwaltung des Gesundheitsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung | ||
28 | Sicherung gelten die §§ 67 bis 69, 70 Abs. 5, § 72 Abs. 1 und 2 Satz 1 erster | ||||
29 | Halbsatz, die §§ 73 bis 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Abs. 1 und 2 in | 28 | gelten die §§ 76, 77 Absatz 1a Satz 1 bis 6 und § 79 Absatz 1 und 2 in | ||
30 | Verbindung mit Abs. 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des | 29 | Verbindung mit Absatz 3a des Vierten Buches sowie die auf Grund des § 78 des | ||
31 | Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das | 30 | Vierten Buches erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Für das | ||
t | 32 | Vermögen gelten die §§ 80 und 85 des Vierten Buches entsprechend. Die | t | 31 | Vermögen gelten die §§ 80, 83 Absatz 1 und 2 bis 4, die §§ 84 und 86 des |
32 | Vierten Buches entsprechend. Die Mittel des Gesundheitsfonds können | ||||
33 | abweichend von § 83 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Nummer 4 | ||||
34 | Buchstabe c des Vierten Buches angelegt werden bei Kreditinstituten, die die | ||||
35 | geltenden Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität einhalten. Die | ||||
36 | Einhaltung der Vorschriften über das Eigenkapital und die Liquidität ist | ||||
37 | regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen. Die Bestellung des | ||||
33 | Bestellung des Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung | 38 | Wirtschaftsprüfers oder des vereidigten Buchprüfers zur Prüfung der | ||
34 | der Jahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt durch die beim Bundesamt für | 39 | Jahresrechnung des Gesundheitsfonds erfolgt durch die beim Bundesamt für | ||
35 | Soziale Sicherung eingerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem | 40 | Soziale Sicherung eingerichtete Prüfstelle im Einvernehmen mit dem | ||
36 | Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen. Die | 41 | Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Finanzen. Die | ||
37 | Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesamtes für | 42 | Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin des Bundesamtes für | ||
38 | Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds erfolgt durch das | 43 | Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds erfolgt durch das | ||
39 | Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der | 44 | Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der | ||
40 | Finanzen. | 45 | Finanzen. | ||
41 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet Empfehlungen für eine | 46 | (4) Das Bundesministerium für Gesundheit erarbeitet Empfehlungen für eine | ||
42 | stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der gesetzlichen | 47 | stabile, verlässliche und solidarische Finanzierung der gesetzlichen | ||
43 | Krankenversicherung. Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der | 48 | Krankenversicherung. Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der | ||
44 | gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden. Die Empfehlungen des | 49 | gesetzlichen Krankenversicherung betrachtet werden. Die Empfehlungen des | ||
45 | Bundesministeriums für Gesundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt. Zudem | 50 | Bundesministeriums für Gesundheit werden bis zum 31. Mai 2023 vorgelegt. Zudem | ||
46 | erarbeitet das Bundesministerium für Gesundheit Empfehlungen zum | 51 | erarbeitet das Bundesministerium für Gesundheit Empfehlungen zum | ||
47 | Bürokratieabbau im Gesundheitswesen und Vorschläge für gesetzliche Vorgaben, | 52 | Bürokratieabbau im Gesundheitswesen und Vorschläge für gesetzliche Vorgaben, | ||
48 | die eine Offenlegung der Service- und Versorgungsqualität der Krankenkassen | 53 | die eine Offenlegung der Service- und Versorgungsqualität der Krankenkassen | ||
49 | anhand von einheitlichen Mindestkriterien ermöglichen. Diese sollen bis | 54 | anhand von einheitlichen Mindestkriterien ermöglichen. Diese sollen bis | ||
50 | zum 30. September 2023 erarbeitet werden. | 55 | zum 30. September 2023 erarbeitet werden. |
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