Lade...
Lade...
Sie können sich § 217f SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat ab dem 1. Juli 2008 die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Der Vorstand hat dem Bundesministerium für Gesundheit zu berichten, wenn die dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht rechtzeitig umgesetzt werden. 2Der Bericht ist dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens innerhalb eines Monats nach dem für die Umsetzung der gesetzlichen Aufgabe vorgegebenen Zeitpunkt schriftlich vorzulegen. 3In dem Bericht sind insbesondere die Gründe für die nicht rechtzeitige Umsetzung, der Sachstand und das weitere Verfahren darzulegen.
(2) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen unterstützt die Krankenkassen und ihre Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch die Entwicklung von und Abstimmung zu Datendefinitionen (Formate, Strukturen und Inhalte) und Prozessoptimierungen (Vernetzung der Abläufe) für den elektronischen Datenaustausch in der gesetzlichen Krankenversicherung, mit den Versicherten und mit den Arbeitgebern. 2Die Wahrnehmung der Interessen der Krankenkassen bei über- und zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen ist Aufgabe des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen.
1(2a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit und den zuständigen Aufsichtsbehörden erstmals zum 31. März 2020 und danach jährlich über den aktuellen Stand und Fortschritt der Digitalisierung der Verwaltungsleistungen der Krankenkassen für Versicherte und bestimmt die dafür von seinen Mitgliedern zu übermittelnden Informationen. 2Dabei ist für jede Verwaltungsleistung bei jeder Krankenkasse darzustellen, ob und inwieweit diese elektronisch über eigene Verwaltungsportale und gemeinsame Portalverbünde für digitale Verwaltungsleistungen abgewickelt werden können. 3Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen unterstützt die Anbindung der Krankenkassen an gemeinsame Portalverbünde für digitale Verwaltungsleistungen und gibt Empfehlungen für die Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen nach den für diese Portalverbünde geltenden Bestimmungen. 4Er legt für seine Mitglieder fest, welche einheitlichen Informationen, Dokumente und Anwendungen in gemeinsamen Portalverbünden zu den Verwaltungsleistungen der Krankenkassen für Versicherte angeboten werden und welche technischen Standards und sozialdatenschutzrechtlichen Anforderungen unter Beachtung der Richtlinie nach Absatz 4b Satz 1 die Krankenkassen einhalten müssen, damit diese ihre Verwaltungsleistungen elektronisch über gemeinsame Portalverbünde anbieten können. 5Er stellt seinen Mitgliedern geeignete Softwarelösungen zur Verfügung, um den erforderlichen Datenaustausch zwischen dem Verwaltungsportal der jeweils für den Versicherten zuständigen Krankenkasse und gemeinsamen Portalverbünden zu ermöglichen. 6Das Nähere einschließlich der gemeinsamen Kostentragung für die Entwicklung und Bereitstellung von Softwarelösungen durch die Mitglieder regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.
(3) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur einheitlichen Erhebung der Beiträge (§§ 23, 76 des Vierten Buches). 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen zur Benennung und Verteilung von beauftragten Stellen nach § 28f Abs. 4 des Vierten Buches.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft Entscheidungen zur Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der Krankenkassen, insbesondere zu dem Erlass von Rahmenrichtlinien für den Aufbau und die Durchführung eines zielorientierten Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsdaten.
1(4a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in einer Richtlinie allgemeine Vorgaben zu den Regelungen nach § 73b Absatz 3 Satz 8 und § 140a Absatz 4 Satz 6 und 7 fest. 2Die Richtlinie bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.
1(4b) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 31. Januar 2018 in einer Richtlinie Maßnahmen zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten vor unbefugter Kenntnisnahme fest, die von den Krankenkassen bei Kontakten mit ihren Versicherten anzuwenden sind. 2Die Maßnahmen müssen geeignet sein, im Verhältnis zum Gefährdungspotential mit abgestuften Verfahren den Schutz der Sozialdaten zu gewährleisten und dem Stand der Technik entsprechen. 3Insbesondere für die elektronische Übermittlung von Sozialdaten hat die Richtlinie Maßnahmen zur sicheren Identifizierung und zur sicheren Datenübertragung vorzusehen; hierbei sollen bereits vorhandene Verfahren für einen sicheren elektronischen Identitätsnachweis nach § 36a Absatz 2 Satz 5 des Ersten Buches berücksichtigt werden. 4Die Richtlinie muss zusätzlich zum 1. Januar 2021 Regelungen zu dem Abgleich der Anschrift der Versicherten mit den Daten aus dem Melderegister vor dem Versand der elektronischen Gesundheitskarte und deren persönlicher Identifikationsnummer (PIN) an die Versicherten enthalten. 5Die Richtlinie hat Konzepte zur Umsetzung der Maßnahmen durch die Krankenkassen und Vorgaben für eine Zertifizierung durch unabhängige Gutachter vorzusehen. 6Sie ist in Abstimmung mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu erstellen und bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 7Die Richtlinie ist erstmalig zum 1. Januar 2021 und dann fortlaufend zu evaluieren und spätestens alle zwei Jahre unter Einbeziehung eines vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu beauftragenden unabhängigen geeigneten Sicherheitsgutachters im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik an den Stand der Technik anzupassen. 8Die geänderte Richtlinie bedarf jeweils der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit.
(5) Die von den bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den Verbänden der Ersatzkassen und der See-Krankenkasse bis zum 30. Juni 2008 zu treffenden Vereinbarungen, Regelungen und Entscheidungen gelten so lange fort, bis der Spitzenverband Bund im Rahmen seiner Aufgabenstellung neue Vereinbarungen, Regelungen oder Entscheidungen trifft oder Schiedsämter den Inhalt von Verträgen neu festsetzen.
(6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft Entscheidungen, die bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse im Zusammenhang mit dem Mitgliederübergang der Versicherten erforderlich sind, um die Leistungsansprüche der Versicherten sicherzustellen und die Leistungen abzurechnen.
(7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben nach § 130b die Daten nach § 267 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 anonymisiert und ohne Krankenkassenbezug verarbeiten.
(8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat zur Sicherheit des Zahlungsverkehrs und der Buchführung für die Krankenkassen in Abstimmung mit dem Bundesversicherungsamt eine Musterkassenordnung nach § 3 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung aufzustellen.
Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | t | 1 | Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen |
Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat ab dem 1. Juli 2008 die | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat ab dem 1. Juli 2008 die |
2 | ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Der Vorstand hat dem | 2 | ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Der Vorstand hat dem | ||
3 | Bundesministerium für Gesundheit zu berichten, wenn die dem Spitzenverband | 3 | Bundesministerium für Gesundheit zu berichten, wenn die dem Spitzenverband | ||
4 | Bund der Krankenkassen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht rechtzeitig | 4 | Bund der Krankenkassen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht rechtzeitig | ||
5 | umgesetzt werden. Der Bericht ist dem Bundesministerium für Gesundheit | 5 | umgesetzt werden. Der Bericht ist dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
6 | spätestens innerhalb eines Monats nach dem für die Umsetzung der gesetzlichen | 6 | spätestens innerhalb eines Monats nach dem für die Umsetzung der gesetzlichen | ||
7 | Aufgabe vorgegebenen Zeitpunkt schriftlich vorzulegen. In dem Bericht sind | 7 | Aufgabe vorgegebenen Zeitpunkt schriftlich vorzulegen. In dem Bericht sind | ||
8 | insbesondere die Gründe für die nicht rechtzeitige Umsetzung, der Sachstand | 8 | insbesondere die Gründe für die nicht rechtzeitige Umsetzung, der Sachstand | ||
9 | und das weitere Verfahren darzulegen. | 9 | und das weitere Verfahren darzulegen. | ||
10 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen unterstützt die | 10 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen unterstützt die | ||
11 | Krankenkassen und ihre Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei | 11 | Krankenkassen und ihre Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei | ||
12 | der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch die Entwicklung von und | 12 | der Wahrnehmung ihrer Interessen, insbesondere durch die Entwicklung von und | ||
13 | Abstimmung zu Datendefinitionen (Formate, Strukturen und Inhalte) und | 13 | Abstimmung zu Datendefinitionen (Formate, Strukturen und Inhalte) und | ||
14 | Prozessoptimierungen (Vernetzung der Abläufe) für den elektronischen | 14 | Prozessoptimierungen (Vernetzung der Abläufe) für den elektronischen | ||
15 | Datenaustausch in der gesetzlichen Krankenversicherung, mit den Versicherten | 15 | Datenaustausch in der gesetzlichen Krankenversicherung, mit den Versicherten | ||
16 | und mit den Arbeitgebern. Die Wahrnehmung der Interessen der Krankenkassen | 16 | und mit den Arbeitgebern. Die Wahrnehmung der Interessen der Krankenkassen | ||
17 | bei über- und zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen ist Aufgabe | 17 | bei über- und zwischenstaatlichen Organisationen und Einrichtungen ist Aufgabe | ||
18 | des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. | 18 | des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen. | ||
19 | (2a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem | 19 | (2a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem | ||
20 | Bundesministerium für Gesundheit und den zuständigen Aufsichtsbehörden | 20 | Bundesministerium für Gesundheit und den zuständigen Aufsichtsbehörden | ||
21 | erstmals zum 31. März 2020 und danach jährlich über den aktuellen Stand und | 21 | erstmals zum 31. März 2020 und danach jährlich über den aktuellen Stand und | ||
22 | Fortschritt der Digitalisierung der Verwaltungsleistungen der Krankenkassen | 22 | Fortschritt der Digitalisierung der Verwaltungsleistungen der Krankenkassen | ||
23 | für Versicherte und bestimmt die dafür von seinen Mitgliedern zu | 23 | für Versicherte und bestimmt die dafür von seinen Mitgliedern zu | ||
24 | übermittelnden Informationen. Dabei ist für jede Verwaltungsleistung bei | 24 | übermittelnden Informationen. Dabei ist für jede Verwaltungsleistung bei | ||
25 | jeder Krankenkasse darzustellen, ob und inwieweit diese elektronisch über | 25 | jeder Krankenkasse darzustellen, ob und inwieweit diese elektronisch über | ||
26 | eigene Verwaltungsportale und gemeinsame Portalverbünde für digitale | 26 | eigene Verwaltungsportale und gemeinsame Portalverbünde für digitale | ||
27 | Verwaltungsleistungen abgewickelt werden können. Der Spitzenverband Bund | 27 | Verwaltungsleistungen abgewickelt werden können. Der Spitzenverband Bund | ||
28 | der Krankenkassen unterstützt die Anbindung der Krankenkassen an gemeinsame | 28 | der Krankenkassen unterstützt die Anbindung der Krankenkassen an gemeinsame | ||
29 | Portalverbünde für digitale Verwaltungsleistungen und gibt Empfehlungen für | 29 | Portalverbünde für digitale Verwaltungsleistungen und gibt Empfehlungen für | ||
30 | die Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen nach den für diese Portalverbünde | 30 | die Umsetzung gesetzlicher Verpflichtungen nach den für diese Portalverbünde | ||
31 | geltenden Bestimmungen. Er legt für seine Mitglieder fest, welche | 31 | geltenden Bestimmungen. Er legt für seine Mitglieder fest, welche | ||
32 | einheitlichen Informationen, Dokumente und Anwendungen in gemeinsamen | 32 | einheitlichen Informationen, Dokumente und Anwendungen in gemeinsamen | ||
33 | Portalverbünden zu den Verwaltungsleistungen der Krankenkassen für Versicherte | 33 | Portalverbünden zu den Verwaltungsleistungen der Krankenkassen für Versicherte | ||
34 | angeboten werden und welche technischen Standards und | 34 | angeboten werden und welche technischen Standards und | ||
35 | sozialdatenschutzrechtlichen Anforderungen unter Beachtung der Richtlinie nach | 35 | sozialdatenschutzrechtlichen Anforderungen unter Beachtung der Richtlinie nach | ||
36 | Absatz 4b Satz 1 die Krankenkassen einhalten müssen, damit diese ihre | 36 | Absatz 4b Satz 1 die Krankenkassen einhalten müssen, damit diese ihre | ||
37 | Verwaltungsleistungen elektronisch über gemeinsame Portalverbünde anbieten | 37 | Verwaltungsleistungen elektronisch über gemeinsame Portalverbünde anbieten | ||
38 | können. Er stellt seinen Mitgliedern geeignete Softwarelösungen zur | 38 | können. Er stellt seinen Mitgliedern geeignete Softwarelösungen zur | ||
39 | Verfügung, um den erforderlichen Datenaustausch zwischen dem Verwaltungsportal | 39 | Verfügung, um den erforderlichen Datenaustausch zwischen dem Verwaltungsportal | ||
40 | der jeweils für den Versicherten zuständigen Krankenkasse und gemeinsamen | 40 | der jeweils für den Versicherten zuständigen Krankenkasse und gemeinsamen | ||
41 | Portalverbünden zu ermöglichen. Das Nähere einschließlich der gemeinsamen | 41 | Portalverbünden zu ermöglichen. Das Nähere einschließlich der gemeinsamen | ||
42 | Kostentragung für die Entwicklung und Bereitstellung von Softwarelösungen | 42 | Kostentragung für die Entwicklung und Bereitstellung von Softwarelösungen | ||
43 | durch die Mitglieder regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | 43 | durch die Mitglieder regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | ||
t | 44 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft in grundsätzlichen | t | 44 | (3) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft in grundsätzlichen Fach- |
45 | Fach- und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur | 45 | und Rechtsfragen Entscheidungen zum Beitrags- und Meldeverfahren und zur | ||
46 | einheitlichen Erhebung der Beiträge (§§ 23, 76 des Vierten Buches). Der | 46 | einheitlichen Erhebung der Beiträge (§§ 23, 76 des Vierten Buches). | ||
47 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt Empfehlungen zur Benennung und | ||||
48 | Verteilung von beauftragten Stellen nach § 28f Abs. 4 des Vierten Buches. | ||||
49 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft Entscheidungen zur | 47 | (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft Entscheidungen zur | ||
50 | Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der | 48 | Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbs der | ||
51 | Krankenkassen, insbesondere zu dem Erlass von Rahmenrichtlinien für den Aufbau | 49 | Krankenkassen, insbesondere zu dem Erlass von Rahmenrichtlinien für den Aufbau | ||
52 | und die Durchführung eines zielorientierten Benchmarking der Leistungs- und | 50 | und die Durchführung eines zielorientierten Benchmarking der Leistungs- und | ||
53 | Qualitätsdaten. | 51 | Qualitätsdaten. | ||
54 | (4a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in einer Richtlinie | 52 | (4a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt in einer Richtlinie | ||
55 | allgemeine Vorgaben zu den Regelungen nach § 73b Absatz 3 Satz 8 und § 140a | 53 | allgemeine Vorgaben zu den Regelungen nach § 73b Absatz 3 Satz 8 und § 140a | ||
56 | Absatz 4 Satz 6 und 7 fest. Die Richtlinie bedarf der Genehmigung des | 54 | Absatz 4 Satz 6 und 7 fest. Die Richtlinie bedarf der Genehmigung des | ||
57 | Bundesministeriums für Gesundheit. | 55 | Bundesministeriums für Gesundheit. | ||
58 | (4b) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 31. Januar | 56 | (4b) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 31. Januar | ||
59 | 2018 in einer Richtlinie Maßnahmen zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten | 57 | 2018 in einer Richtlinie Maßnahmen zum Schutz von Sozialdaten der Versicherten | ||
60 | vor unbefugter Kenntnisnahme fest, die von den Krankenkassen bei Kontakten mit | 58 | vor unbefugter Kenntnisnahme fest, die von den Krankenkassen bei Kontakten mit | ||
61 | ihren Versicherten anzuwenden sind. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, im | 59 | ihren Versicherten anzuwenden sind. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, im | ||
62 | Verhältnis zum Gefährdungspotential mit abgestuften Verfahren den Schutz der | 60 | Verhältnis zum Gefährdungspotential mit abgestuften Verfahren den Schutz der | ||
63 | Sozialdaten zu gewährleisten und dem Stand der Technik entsprechen. Insbesondere | 61 | Sozialdaten zu gewährleisten und dem Stand der Technik entsprechen. Insbesondere | ||
64 | für die elektronische Übermittlung von Sozialdaten hat die | 62 | für die elektronische Übermittlung von Sozialdaten hat die | ||
65 | Richtlinie Maßnahmen zur sicheren Identifizierung und zur sicheren | 63 | Richtlinie Maßnahmen zur sicheren Identifizierung und zur sicheren | ||
66 | Datenübertragung vorzusehen; hierbei sollen bereits vorhandene Verfahren für | 64 | Datenübertragung vorzusehen; hierbei sollen bereits vorhandene Verfahren für | ||
67 | einen sicheren elektronischen Identitätsnachweis nach § 36a Absatz 2 Satz 5 | 65 | einen sicheren elektronischen Identitätsnachweis nach § 36a Absatz 2 Satz 5 | ||
68 | des Ersten Buches berücksichtigt werden. Die Richtlinie muss zusätzlich | 66 | des Ersten Buches berücksichtigt werden. Die Richtlinie muss zusätzlich | ||
69 | zum 1. Januar 2021 Regelungen zu dem Abgleich der Anschrift der Versicherten | 67 | zum 1. Januar 2021 Regelungen zu dem Abgleich der Anschrift der Versicherten | ||
70 | mit den Daten aus dem Melderegister vor dem Versand der elektronischen | 68 | mit den Daten aus dem Melderegister vor dem Versand der elektronischen | ||
71 | Gesundheitskarte und deren persönlicher Identifikationsnummer (PIN) an die | 69 | Gesundheitskarte und deren persönlicher Identifikationsnummer (PIN) an die | ||
72 | Versicherten enthalten. Die Richtlinie hat Konzepte zur Umsetzung der | 70 | Versicherten enthalten. Die Richtlinie hat Konzepte zur Umsetzung der | ||
73 | Maßnahmen durch die Krankenkassen und Vorgaben für eine Zertifizierung durch | 71 | Maßnahmen durch die Krankenkassen und Vorgaben für eine Zertifizierung durch | ||
74 | unabhängige Gutachter vorzusehen. Sie ist in Abstimmung mit der oder dem | 72 | unabhängige Gutachter vorzusehen. Sie ist in Abstimmung mit der oder dem | ||
75 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem | 73 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem | ||
76 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu erstellen und bedarf | 74 | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zu erstellen und bedarf | ||
77 | der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Richtlinie ist | 75 | der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Die Richtlinie ist | ||
78 | erstmalig zum 1. Januar 2021 und dann fortlaufend zu evaluieren und spätestens | 76 | erstmalig zum 1. Januar 2021 und dann fortlaufend zu evaluieren und spätestens | ||
79 | alle zwei Jahre unter Einbeziehung eines vom Spitzenverband Bund der | 77 | alle zwei Jahre unter Einbeziehung eines vom Spitzenverband Bund der | ||
80 | Krankenkassen zu beauftragenden unabhängigen geeigneten Sicherheitsgutachters | 78 | Krankenkassen zu beauftragenden unabhängigen geeigneten Sicherheitsgutachters | ||
81 | im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | 79 | im Benehmen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die | ||
82 | Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der | 80 | Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der | ||
83 | Informationstechnik an den Stand der Technik anzupassen. Die geänderte | 81 | Informationstechnik an den Stand der Technik anzupassen. Die geänderte | ||
84 | Richtlinie bedarf jeweils der Genehmigung des Bundesministeriums für | 82 | Richtlinie bedarf jeweils der Genehmigung des Bundesministeriums für | ||
85 | Gesundheit. | 83 | Gesundheit. | ||
86 | (5) Die von den bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden sowie | 84 | (5) Die von den bis zum 31. Dezember 2008 bestehenden Bundesverbänden sowie | ||
87 | der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den Verbänden der | 85 | der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, den Verbänden der | ||
88 | Ersatzkassen und der See-Krankenkasse bis zum 30. Juni 2008 zu treffenden | 86 | Ersatzkassen und der See-Krankenkasse bis zum 30. Juni 2008 zu treffenden | ||
89 | Vereinbarungen, Regelungen und Entscheidungen gelten so lange fort, bis der | 87 | Vereinbarungen, Regelungen und Entscheidungen gelten so lange fort, bis der | ||
90 | Spitzenverband Bund im Rahmen seiner Aufgabenstellung neue Vereinbarungen, | 88 | Spitzenverband Bund im Rahmen seiner Aufgabenstellung neue Vereinbarungen, | ||
91 | Regelungen oder Entscheidungen trifft oder Schiedsämter den Inhalt von | 89 | Regelungen oder Entscheidungen trifft oder Schiedsämter den Inhalt von | ||
92 | Verträgen neu festsetzen. | 90 | Verträgen neu festsetzen. | ||
93 | (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft Entscheidungen, die bei | 91 | (6) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen trifft Entscheidungen, die bei | ||
94 | Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse im Zusammenhang mit dem | 92 | Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse im Zusammenhang mit dem | ||
95 | Mitgliederübergang der Versicherten erforderlich sind, um die | 93 | Mitgliederübergang der Versicherten erforderlich sind, um die | ||
96 | Leistungsansprüche der Versicherten sicherzustellen und die Leistungen | 94 | Leistungsansprüche der Versicherten sicherzustellen und die Leistungen | ||
97 | abzurechnen. | 95 | abzurechnen. | ||
98 | (7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Durchführung seiner | 96 | (7) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann zur Durchführung seiner | ||
99 | gesetzlichen Aufgaben nach § 130b die Daten nach § 267 Absatz 1 Satz 1 und | 97 | gesetzlichen Aufgaben nach § 130b die Daten nach § 267 Absatz 1 Satz 1 und | ||
100 | Absatz 2 anonymisiert und ohne Krankenkassenbezug verarbeiten. | 98 | Absatz 2 anonymisiert und ohne Krankenkassenbezug verarbeiten. | ||
101 | (8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat zur Sicherheit des | 99 | (8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat zur Sicherheit des | ||
102 | Zahlungsverkehrs und der Buchführung für die Krankenkassen in Abstimmung mit | 100 | Zahlungsverkehrs und der Buchführung für die Krankenkassen in Abstimmung mit | ||
103 | dem Bundesversicherungsamt eine Musterkassenordnung nach § 3 der | 101 | dem Bundesversicherungsamt eine Musterkassenordnung nach § 3 der | ||
104 | Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung aufzustellen. | 102 | Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung aufzustellen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.