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Sie können sich § 78 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Aufsicht über die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen führt das Bundesministerium für Gesundheit, die Aufsicht über die Kassenärztlichen Vereinigungen führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder.
(2) 1Die Aufsicht über die für den Bereich mehrerer Länder gebildeten gemeinsamen Kassenärztlichen Vereinigungen führt die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem diese Vereinigungen ihren Sitz haben. 2Die Aufsicht ist im Benehmen mit den zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Länder wahrzunehmen.
(3) 1Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem Recht. 2Die §§ 88 und 89 des Vierten Buches gelten entsprechend.
(4) Für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegen die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe von 10 000 000 Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festsetzen.
(5) 1Die Kosten der Tätigkeit der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen werden nach Maßgabe des Haushaltsplans durch die Beiträge der Kassenärztlichen Vereinigungen gemäß den Vorgaben der Satzungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen aufgebracht, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen gedeckt werden. Für die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gelten für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und 1a und die §§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80 bis 83 und 85 des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und für die Verwendung der Mittel § 305b entsprechend. 2Die Jahresrechnung nach § 77 Absatz 1a des Vierten Buches ist für das abgelaufene Haushaltsjahr bis zum 1. Oktober des Folgejahres aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. 3Betriebsmittel dürfen die Ausgaben nicht übersteigen, die nach dem Haushaltsplan der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf eineinhalb Monate entfallen. 4Rücklagen sind zulässig, sofern sie angemessen sind und für einen den gesetzlichen Aufgaben dienenden Zweck bestimmt sind. 5Soweit Vermögen nicht zur Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur Senkung der Beiträge der Kassenärztlichen Vereinigungen zu verwenden oder an die Kassenärztlichen Vereinigungen zurückzuzahlen.
(6) Für die Kassenärztlichen Vereinigungen gelten für das Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und die §§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches und für die Verwendung der Mittel § 305b entsprechend.
Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken | Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken | ||||
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f | 1 | (1) Die Aufsicht über die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen führt das | f | 1 | (1) Die Aufsicht über die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen führt das |
2 | Bundesministerium für Gesundheit, die Aufsicht über die Kassenärztlichen | 2 | Bundesministerium für Gesundheit, die Aufsicht über die Kassenärztlichen | ||
3 | Vereinigungen führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten | 3 | Vereinigungen führen die für die Sozialversicherung zuständigen obersten | ||
4 | Verwaltungsbehörden der Länder. | 4 | Verwaltungsbehörden der Länder. | ||
5 | (2) Die Aufsicht über die für den Bereich mehrerer Länder gebildeten | 5 | (2) Die Aufsicht über die für den Bereich mehrerer Länder gebildeten | ||
6 | gemeinsamen Kassenärztlichen Vereinigungen führt die für die | 6 | gemeinsamen Kassenärztlichen Vereinigungen führt die für die | ||
7 | Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem | 7 | Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, in dem | ||
8 | diese Vereinigungen ihren Sitz haben. Die Aufsicht ist im Benehmen mit den | 8 | diese Vereinigungen ihren Sitz haben. Die Aufsicht ist im Benehmen mit den | ||
9 | zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Länder wahrzunehmen. | 9 | zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der beteiligten Länder wahrzunehmen. | ||
10 | (3) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem | 10 | (3) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Beachtung von Gesetz und sonstigem | ||
11 | Recht. Die §§ 88 und 89 des Vierten Buches gelten entsprechend. | 11 | Recht. Die §§ 88 und 89 des Vierten Buches gelten entsprechend. | ||
12 | (4) Für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegen die Kassenärztlichen | 12 | (4) Für die Vollstreckung von Aufsichtsverfügungen gegen die Kassenärztlichen | ||
13 | Bundesvereinigungen kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe | 13 | Bundesvereinigungen kann die Aufsichtsbehörde ein Zwangsgeld bis zu einer Höhe | ||
14 | von 10 000 000 Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festsetzen. | 14 | von 10 000 000 Euro zugunsten des Gesundheitsfonds nach § 271 festsetzen. | ||
15 | (5) Die Kosten der Tätigkeit der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | 15 | (5) Die Kosten der Tätigkeit der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen | ||
16 | werden nach Maßgabe des Haushaltsplans durch die Beiträge der Kassenärztlichen | 16 | werden nach Maßgabe des Haushaltsplans durch die Beiträge der Kassenärztlichen | ||
17 | Vereinigungen gemäß den Vorgaben der Satzungen der Kassenärztlichen | 17 | Vereinigungen gemäß den Vorgaben der Satzungen der Kassenärztlichen | ||
18 | Bundesvereinigungen aufgebracht, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen | 18 | Bundesvereinigungen aufgebracht, soweit sie nicht durch sonstige Einnahmen | ||
19 | gedeckt werden. Für die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gelten für das | 19 | gedeckt werden. Für die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen gelten für das | ||
20 | Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken die §§ 67 bis 70 | 20 | Haushalts- und Rechnungswesen einschließlich der Statistiken die §§ 67 bis 70 | ||
21 | Absatz 1 und 5, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und 1a und die §§ 78 und 79 Absatz 1 | 21 | Absatz 1 und 5, die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und 1a und die §§ 78 und 79 Absatz 1 | ||
n | 22 | und 2 in Verbindung mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80 bis 83 und 85 | n | 22 | und 2 in Verbindung mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80 bis 86 des |
23 | des Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und für die Verwendung der | 23 | Vierten Buches sowie § 220 Absatz 1 Satz 2 und für die Verwendung der Mittel § | ||
24 | Mittel § 305b entsprechend. Die Jahresrechnung nach § 77 Absatz 1a des | 24 | 305b entsprechend. Die Jahresrechnung nach § 77 Absatz 1a des Vierten | ||
25 | Vierten Buches ist für das abgelaufene Haushaltsjahr bis zum 1. Oktober des | 25 | Buches ist für das abgelaufene Haushaltsjahr bis zum 1. Oktober des | ||
26 | Folgejahres aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Betriebsmittel | 26 | Folgejahres aufzustellen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Betriebsmittel | ||
27 | dürfen die Ausgaben nicht übersteigen, die nach dem | 27 | dürfen die Ausgaben nicht übersteigen, die nach dem | ||
28 | Haushaltsplan der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf eineinhalb Monate | 28 | Haushaltsplan der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen auf eineinhalb Monate | ||
29 | entfallen. Rücklagen sind zulässig, sofern sie angemessen sind und für | 29 | entfallen. Rücklagen sind zulässig, sofern sie angemessen sind und für | ||
30 | einen den gesetzlichen Aufgaben dienenden Zweck bestimmt sind. Soweit | 30 | einen den gesetzlichen Aufgaben dienenden Zweck bestimmt sind. Soweit | ||
31 | Vermögen nicht zur Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur Senkung der | 31 | Vermögen nicht zur Rücklagenbildung erforderlich ist, ist es zur Senkung der | ||
32 | Beiträge der Kassenärztlichen Vereinigungen zu verwenden oder an die | 32 | Beiträge der Kassenärztlichen Vereinigungen zu verwenden oder an die | ||
33 | Kassenärztlichen Vereinigungen zurückzuzahlen. | 33 | Kassenärztlichen Vereinigungen zurückzuzahlen. | ||
34 | (6) Für die Kassenärztlichen Vereinigungen gelten für das Haushalts- und | 34 | (6) Für die Kassenärztlichen Vereinigungen gelten für das Haushalts- und | ||
35 | Rechnungswesen einschließlich der Statistiken die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5, | 35 | Rechnungswesen einschließlich der Statistiken die §§ 67 bis 70 Absatz 1 und 5, | ||
36 | die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und die §§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung | 36 | die §§ 72 bis 77 Absatz 1 und die §§ 78 und 79 Absatz 1 und 2 in Verbindung | ||
t | 37 | mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80 und 85 des Vierten Buches und für | t | 37 | mit Absatz 3a, für das Vermögen die §§ 80 bis 86 des Vierten Buches sowie § |
38 | die Verwendung der Mittel § 305b entsprechend. | 38 | 220 Absatz 1 Satz 2 und für die Verwendung der Mittel § 305b entsprechend. |
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