Lade...
Lade...
Sie können sich § 47 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). 2Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. 3Für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt ergibt. 4Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. 5Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. 6Das Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt. 7Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. 8Bei der Berechnung des Regelentgelts nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu berücksichtigen.
(2) 1Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu teilen, für die es gezahlt wurde. 2Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. 3Ist das Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten Arbeitsentgelts als Regelentgelt. 4Wenn mit einer Arbeitsleistung Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. 5Bei der Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. 6Für die Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt hinzuzurechnen.
(3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine Entgeltersatzfunktion erfüllt.
(4) 1Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 233 Abs. 1. 2Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend war. 3Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste Teil dieses Betrages anzusetzen. 4Die Zahl dreihundertsechzig ist um die Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 Abs. 1 Satz 3 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. 5Die Beträge nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht.
(5) (weggefallen)
(6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt.
Höhe und Berechnung des Krankengeldes | Höhe und Berechnung des Krankengeldes | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Höhe und Berechnung des Krankengeldes | t | 1 | Höhe und Berechnung des Krankengeldes |
Höhe und Berechnung des Krankengeldes | Höhe und Berechnung des Krankengeldes | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen | f | 1 | (1) Das Krankengeld beträgt 70 vom Hundert des erzielten regelmäßigen |
2 | Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung | 2 | Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung | ||
3 | unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete | 3 | unterliegt (Regelentgelt). Das aus dem Arbeitsentgelt berechnete | ||
4 | Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes | 4 | Krankengeld darf 90 vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes | ||
5 | 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung | 5 | 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen. Für die Berechnung | ||
6 | des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen | 6 | des Nettoarbeitsentgelts nach Satz 2 ist der sich aus dem kalendertäglichen | ||
7 | Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am | 7 | Hinzurechnungsbetrag nach Absatz 2 Satz 6 ergebende Anteil am | ||
8 | Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem | 8 | Nettoarbeitsentgelt mit dem Vomhundertsatz anzusetzen, der sich aus dem | ||
9 | Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis | 9 | Verhältnis des kalendertäglichen Regelentgeltbetrages nach Absatz 2 Satz 1 bis | ||
10 | 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt | 10 | 5 zu dem sich aus diesem Regelentgeltbetrag ergebenden Nettoarbeitsentgelt | ||
11 | ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf | 11 | ergibt. Das nach Satz 1 bis 3 berechnete kalendertägliche Krankengeld darf | ||
12 | das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende | 12 | das sich aus dem Arbeitsentgelt nach Absatz 2 Satz 1 bis 5 ergebende | ||
13 | kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt | 13 | kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Das Regelentgelt | ||
14 | wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für | 14 | wird nach den Absätzen 2, 4 und 6 berechnet. Das Krankengeld wird für | ||
15 | Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist | 15 | Kalendertage gezahlt. Ist es für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, ist | ||
16 | dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts | 16 | dieser mit dreißig Tagen anzusetzen. Bei der Berechnung des Regelentgelts | ||
17 | nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für | 17 | nach Satz 1 und des Nettoarbeitsentgelts nach den Sätzen 2 und 4 sind die für | ||
18 | die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten | 18 | die jeweilige Beitragsbemessung und Beitragstragung geltenden Besonderheiten | ||
19 | des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu | 19 | des Übergangsbereichs nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches nicht zu | ||
20 | berücksichtigen. | 20 | berücksichtigen. | ||
21 | (2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im | 21 | (2) Für die Berechnung des Regelentgelts ist das von dem Versicherten im | ||
22 | letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten | 22 | letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten | ||
23 | Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten | 23 | Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens das während der letzten abgerechneten | ||
24 | vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes | 24 | vier Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes | ||
25 | Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu | 25 | Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt durch die Zahl der Stunden zu | ||
26 | teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich | 26 | teilen, für die es gezahlt wurde. Das Ergebnis ist mit der Zahl der sich | ||
27 | aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen | 27 | aus dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses ergebenden regelmäßigen wöchentlichen | ||
28 | Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das | 28 | Arbeitsstunden zu vervielfachen und durch sieben zu teilen. Ist das | ||
29 | Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des | 29 | Arbeitsentgelt nach Monaten bemessen oder ist eine Berechnung des | ||
30 | Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil | 30 | Regelentgelts nach den Sätzen 1 und 2 nicht möglich, gilt der dreißigste Teil | ||
31 | des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat | 31 | des im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Kalendermonat | ||
32 | erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten | 32 | erzielten und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt verminderten | ||
33 | Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung | 33 | Arbeitsentgelts als Regelentgelt. Wenn mit einer Arbeitsleistung | ||
34 | Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach | 34 | Arbeitsentgelt erzielt wird, das für Zeiten einer Freistellung vor oder nach | ||
35 | dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten | 35 | dieser Arbeitsleistung fällig wird (Wertguthaben nach § 7b des Vierten | ||
36 | Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum | 36 | Buches), ist für die Berechnung des Regelentgelts das im Bemessungszeitraum | ||
37 | der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes | 37 | der Beitragsberechnung zugrundeliegende und um einmalig gezahltes | ||
38 | Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht | 38 | Arbeitsentgelt verminderte Arbeitsentgelt maßgebend; Wertguthaben, die nicht | ||
39 | gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden | 39 | gemäß einer Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwendet werden | ||
40 | (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der | 40 | (§ 23b Abs. 2 des Vierten Buches), bleiben außer Betracht. Bei der | ||
41 | Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die | 41 | Anwendung des Satzes 1 gilt als regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die | ||
42 | Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die | 42 | Arbeitszeit, die dem gezahlten Arbeitsentgelt entspricht. Für die | ||
43 | Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig | 43 | Berechnung des Regelentgelts ist der dreihundertsechzigste Teil des einmalig | ||
44 | gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn | 44 | gezahlten Arbeitsentgelts, das in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn | ||
45 | der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung | 45 | der Arbeitsunfähigkeit nach § 23a des Vierten Buches der Beitragsberechnung | ||
46 | zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt | 46 | zugrunde gelegen hat, dem nach Satz 1 bis 5 berechneten Arbeitsentgelt | ||
47 | hinzuzurechnen. | 47 | hinzuzurechnen. | ||
48 | (3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und | 48 | (3) Die Satzung kann bei nicht kontinuierlicher Arbeitsverrichtung und | ||
49 | -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des | 49 | -vergütung abweichende Bestimmungen zur Zahlung und Berechnung des | ||
50 | Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine | 50 | Krankengeldes vorsehen, die sicherstellen, daß das Krankengeld seine | ||
51 | Entgeltersatzfunktion erfüllt. | 51 | Entgeltersatzfunktion erfüllt. | ||
52 | (4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen | 52 | (4) Für Seeleute gelten als Regelentgelt die beitragspflichtigen Einnahmen | ||
53 | nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als | 53 | nach § 233 Abs. 1. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt als | ||
54 | Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der | 54 | Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der | ||
55 | Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend | 55 | Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung aus Arbeitseinkommen maßgebend | ||
56 | war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das | 56 | war. Für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte ist das | ||
57 | Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung | 57 | Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen zu berechnen, das der Beitragsbemessung | ||
58 | für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit | 58 | für die letzten zwölf Kalendermonate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit | ||
59 | zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste | 59 | zugrunde gelegen hat; dabei ist für den Kalendertag der dreihundertsechzigste | ||
60 | Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die | 60 | Teil dieses Betrages anzusetzen. Die Zahl dreihundertsechzig ist um die | ||
61 | Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach | 61 | Zahl der Kalendertage zu vermindern, in denen eine Versicherungspflicht nach | ||
62 | dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 | 62 | dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestand oder für die nach § 234 | ||
t | 63 | Abs. 1 Satz 3 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge | t | 63 | Absatz 1 Satz 2 Arbeitseinkommen nicht zugrunde zu legen ist. Die Beträge |
64 | nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht. | 64 | nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 bleiben außer Betracht. | ||
65 | (5) (weggefallen) | 65 | (5) (weggefallen) | ||
66 | (6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen | 66 | (6) Das Regelentgelt wird bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen | ||
67 | Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. | 67 | Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.