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Sie können sich § 16 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte
(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten.
(3) 1Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seearbeitsgesetz für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. 2Er ruht insbesondere, solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § 100 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen.
1(3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes. 2Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. 3Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. 4Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden.
(3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können.
(4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland aufhalten.
(5) (weggefallen)
Ruhen des Anspruchs | Ruhen des Anspruchs | ||||
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f | 1 | (1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte | f | 1 | (1) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange Versicherte |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines | 3 | sich im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines | ||
4 | vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts | 4 | vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit in diesem Gesetzbuch nichts | ||
5 | Abweichendes bestimmt ist, | 5 | Abweichendes bestimmt ist, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und | 7 | Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und | ||
8 | Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, | 8 | Übungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten, | ||
9 | 2a. | 9 | 2a. | ||
10 | in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz- | 10 | in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz- | ||
11 | Weiterverwendungsgesetzes stehen, | 11 | Weiterverwendungsgesetzes stehen, | ||
12 | 3. | 12 | 3. | ||
13 | nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als | 13 | nach dienstrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge haben oder als | ||
14 | Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten, | 14 | Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst leisten, | ||
15 | 4. | 15 | 4. | ||
16 | sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozeßordnung | 16 | sich in Untersuchungshaft befinden, nach § 126a der Strafprozeßordnung | ||
17 | einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder | 17 | einstweilen untergebracht sind oder gegen sie eine Freiheitsstrafe oder | ||
18 | freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit | 18 | freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird, soweit | ||
19 | die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem | 19 | die Versicherten als Gefangene Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem | ||
20 | Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten. | 20 | Strafvollzugsgesetz haben oder sonstige Gesundheitsfürsorge erhalten. | ||
21 | Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld. | 21 | Satz 1 gilt nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld. | ||
22 | (2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige | 22 | (2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit Versicherte gleichartige | ||
23 | Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten. | 23 | Leistungen von einem Träger der Unfallversicherung im Ausland erhalten. | ||
24 | (3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seearbeitsgesetz | 24 | (3) Der Anspruch auf Leistungen ruht, soweit durch das Seearbeitsgesetz | ||
25 | für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. Er | 25 | für den Fall der Erkrankung oder Verletzung Vorsorge getroffen ist. Er | ||
26 | ruht insbesondere, solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes | 26 | ruht insbesondere, solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes | ||
27 | oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § | 27 | oder auf der Reise befindet, es sei denn, das Besatzungsmitglied hat nach § | ||
28 | 100 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt | 28 | 100 Absatz 1 des Seearbeitsgesetzes die Leistungen der Krankenkasse gewählt | ||
29 | oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des | 29 | oder der Reeder hat das Besatzungsmitglied nach § 100 Absatz 2 des | ||
30 | Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen. | 30 | Seearbeitsgesetzes an die Krankenkasse verwiesen. | ||
31 | (3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem | 31 | (3a) Der Anspruch auf Leistungen für nach dem | ||
32 | Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe | 32 | Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherte, die mit einem Betrag in Höhe | ||
33 | von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht | 33 | von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht | ||
34 | zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des | 34 | zahlen, ruht nach näherer Bestimmung des § 16 Abs. 2 des | ||
t | 35 | Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt entsprechend für | t | 35 | Künstlersozialversicherungsgesetzes. Satz 1 gilt nicht für den Anspruch |
36 | Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe | 36 | auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und | ||
37 | von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht | ||||
38 | zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach | ||||
39 | den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und | 37 | für den Anspruch auf Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und | ||
40 | Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; | 38 | Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind. | ||
41 | das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens | 39 | Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften | ||
42 | entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame | 40 | dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei | ||
43 | Ratenzahlungsvereinbarung zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem | 41 | Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen; das Ruhen endet, wenn | ||
44 | Zeitpunkt wieder Anspruch auf Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß | 42 | alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden | ||
45 | entrichtet werden. Das Ruhen tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte | 43 | Beitragsanteile gezahlt sind. Ist eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung | ||
44 | zu Stande gekommen, hat das Mitglied ab diesem Zeitpunkt wieder Anspruch auf | ||||
45 | Leistungen, solange die Raten vertragsgemäß entrichtet werden. Das Ruhen | ||||
46 | tritt nicht ein oder endet, wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des | ||||
46 | hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden. | 47 | Zweiten oder Zwölften Buches sind oder werden. | ||
47 | (3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei | 48 | (3b) Sind Versicherte mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei | ||
48 | Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, | 49 | Monate im Rückstand, hat die Krankenkasse sie schriftlich darauf hinzuweisen, | ||
49 | dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den | 50 | dass sie im Fall der Hilfebedürftigkeit die Übernahme der Beiträge durch den | ||
50 | zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können. | 51 | zuständigen Sozialleistungsträger beantragen können. | ||
51 | (4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach | 52 | (4) Der Anspruch auf Krankengeld ruht nicht, solange sich Versicherte nach | ||
52 | Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland | 53 | Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung der Krankenkasse im Ausland | ||
53 | aufhalten. | 54 | aufhalten. | ||
54 | (5) (weggefallen) | 55 | (5) (weggefallen) |
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