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Sie können sich § 421 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Übergangsregelung zur Vergütung von pharmazeutischem Großhandel und von Apotheken für die Abgabe von COVID-19-Impfstoff | |||||
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t | t | 1 | Übergangsregelung zur Vergütung von pharmazeutischem Großhandel und von | ||
2 | Apotheken für die Abgabe von COVID-19-Impfstoff |
Übergangsregelung zur Vergütung von pharmazeutischem Großhandel und von Apotheken für die Abgabe von COVID-19-Impfstoff | |||||
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t | t | 1 | (1) Apotheken erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafftem | ||
2 | COVID-19-Impfstoff im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 | ||||
3 | eine Vergütung in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener | ||||
4 | Durchstechflasche. Satz 1 findet auch Anwendung auf COVID-19-Impfstoff, | ||||
5 | den Apotheken selbst verabreichen. | ||||
6 | (2) Pharmazeutische Großhändler erhalten für die Abgabe von vom Bund | ||||
7 | beschafftem COVID-19-Impfstoff an die Apotheken im Zeitraum vom 1. Januar 2023 | ||||
8 | bis zum 31. Dezember 2023 eine Vergütung in Höhe von 7,45 Euro zuzüglich | ||||
9 | Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche. Für die Abgabe von durch | ||||
10 | den pharmazeutischen Großhandel selbst beschafftem Impfbesteck und -zubehör | ||||
11 | für Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 an Apotheken im Zeitraum | ||||
12 | vom 1. Januar 2023 bis zum 7. April 2023 erhalten pharmazeutische Großhändler | ||||
13 | eine Vergütung in Höhe von 3,72 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener | ||||
14 | Durchstechflasche. | ||||
15 | (3) Apotheken erhalten für die nachträgliche Erstellung eines | ||||
16 | COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des | ||||
17 | Infektionsschutzgesetzes im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 | ||||
18 | eine Vergütung in Höhe von 6 Euro je Erstellung. Ein Anspruch auf die | ||||
19 | Vergütung nach Satz 1 besteht nur, wenn das COVID-19-Impfzertifikat anlässlich | ||||
20 | eines unmittelbaren persönlichen Kontakts zwischen der Apotheke und der | ||||
21 | geimpften Person, einem Elternteil oder einem anderen Sorgeberechtigten einer | ||||
22 | minderjährigen geimpften Person erstellt wird. Ist für die geimpfte Person | ||||
23 | ein Betreuer bestellt, dessen Aufgabenkreis diese Angelegenheit umfasst, so | ||||
24 | ist auch ein unmittelbarer persönlicher Kontakt zu diesem ausreichend. Eine | ||||
25 | Vergütung nach Satz 1 ist ausgeschlossen, sofern das | ||||
26 | COVID-19-Impfzertifikat durch einen anderen Leistungserbringer bereits | ||||
27 | ausgestellt wurde. | ||||
28 | (4) Apotheken erhalten für die Nachtragung einer Schutzimpfung gegen das | ||||
29 | Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfausweis nach § 22 Absatz 2 Satz 3 des | ||||
30 | Infektionsschutzgesetzes im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 | ||||
31 | je Nachtragung eine Vergütung in Höhe von 2 Euro. Eine Vergütung nach Satz | ||||
32 | 1 ist ausgeschlossen, wenn eine Eintragung einer Schutzimpfung gegen das | ||||
33 | Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Impfausweis bereits durch einen anderen | ||||
34 | Leistungserbringer vorgenommen wurde. | ||||
35 | (5) Die Apotheken rechnen die sich aus den Absätzen 1 bis 4 ergebenden | ||||
36 | Vergütungen monatlich, spätestens bis zum Ende des dritten auf den | ||||
37 | Abrechnungszeitraum folgenden Monats, über ein von ihnen für die Abrechnung in | ||||
38 | Anspruch genommenes in § 300 Absatz 2 Satz 1 genanntes Rechenzentrum ab. Für in | ||||
39 | den Absätzen 1 bis 4 genannte Leistungen, die nach dem 31. Dezember | ||||
40 | 2023 erbracht werden, darf eine Vergütung nicht abgerechnet werden. Jedes | ||||
41 | Rechenzentrum übermittelt monatlich, letztmalig bis zum 31. März 2024, den | ||||
42 | Betrag, der sich aus den in Satz 1 genannten Abrechnungen jeweils ergibt, an | ||||
43 | das Bundesamt für Soziale Sicherung und an den Verband der Privaten | ||||
44 | Krankenversicherung e. V.. Sachliche oder rechnerische Fehler in dem | ||||
45 | übermittelten Gesamtbetrag sind durch die Rechenzentren in der nächsten | ||||
46 | Übermittlung zu berichtigen; sachliche oder rechnerische Fehler in dem | ||||
47 | letztmalig übermittelten Gesamtbetrag sind bis zum 30. April 2024 zu | ||||
48 | berichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt 93 Prozent der nach | ||||
49 | Satz 3 übermittelten Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds | ||||
50 | an das jeweilige Rechenzentrum. Der Verband der Privaten | ||||
51 | Krankenversicherung zahlt 7 Prozent der nach Satz 3 übermittelten Beträge an | ||||
52 | das jeweilige Rechenzentrum. Die Rechenzentren leiten die nach Satz 1 | ||||
53 | abgerechneten Beträge an die Apotheken weiter. Die Apotheken leiten die an | ||||
54 | sie ausgezahlte in Absatz 2 genannte Vergütung an die pharmazeutischen | ||||
55 | Großhändler weiter. Das Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt das | ||||
56 | Nähere zum Verfahren nach den Sätzen 3 bis 5. Das Bundesamt für Soziale | ||||
57 | Sicherung informiert den Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. | ||||
58 | über das Verfahren. An das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt | ||||
59 | monatlich das Bundesamt für Soziale Sicherung eine Aufstellung der nach Satz 5 | ||||
60 | ausgezahlten Beträge und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. eine | ||||
61 | Aufstellung der nach Satz 6 ausgezahlten Beträge. | ||||
62 | (6) Zur Finanzierung der in Absatz 5 Satz 6 genannten Zahlungen erhebt der | ||||
63 | Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. eine Umlage gegenüber den | ||||
64 | privaten Krankenversicherungsunternehmen entsprechend dem Anteil der | ||||
65 | jeweiligen Versicherten. Das Nähere zum Umlageverfahren nach Satz 1 | ||||
66 | bestimmt der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.. | ||||
67 | (7) Auf Anforderung haben pharmazeutische Großhändler dem Paul-Ehrlich- | ||||
68 | Institut zur Abwendung von versorgungsrelevanten Lieferengpässen von | ||||
69 | COVID-19-Impfstoffen Daten zum Bezug, zur Abgabe und zu verfügbaren Beständen | ||||
70 | dieser Impfstoffe mitzuteilen. |
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