Lade...
Lade...
Sie können sich § 186 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis.
(2) 1Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 179 Abs. 2) beginnt mit dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die zuständige Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die Feststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt, andernfalls mit dem Tag der Feststellung. 2Die Mitgliedschaft besteht auch an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend, längstens für drei Wochen nicht beschäftigt wird.
(2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beginnt mit dem Tag, von dem an die Leistung bezogen wird.
(3) 1Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten beginnt mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund der Feststellung der Künstlersozialkasse beginnt. 2Ist die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz durch eine unständige Beschäftigung (§ 179 Abs. 2) unterbrochen worden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem Tage nach dem Ende der unständigen Beschäftigung. 3Kann nach § 9 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ein Versicherungsvertrag gekündigt werden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem auf die Kündigung folgenden Monat, spätestens zwei Monate nach der Feststellung der Versicherungspflicht.
(4) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, beginnt mit dem Beginn der Maßnahme.
(5) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beginnt mit dem Beginn der Maßnahme.
(6) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger behinderter Menschen beginnt mit dem Beginn der Tätigkeit in den anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen.
(7) 1Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten beginnt mit dem Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der Hochschule. 2Bei Hochschulen, in denen das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist, tritt an die Stelle des Semesters das Trimester. 3Für Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, gelten als Semester im Sinne des Satzes 1 die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis 31. März.
(8) 1Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten beginnt mit dem Tag der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit. 2Die Mitgliedschaft von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten beginnt mit dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung.
(9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner beginnt mit dem Tag der Stellung des Rentenantrags.
(10) Wird die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger zu einer Krankenkasse gekündigt (§ 175), beginnt die Mitgliedschaft bei der neugewählten Krankenkasse abweichend von den Absätzen 1 bis 9 mit dem Tag nach Eintritt der Rechtswirksamkeit der Kündigung.
1(11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. 2Die Mitgliedschaft von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. 3Für Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag.
Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger | Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger | t | 1 | Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger |
Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger | Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem | f | 1 | (1) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter beginnt mit dem |
2 | Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. | 2 | Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. | ||
3 | (2) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 179 Abs. 2) beginnt mit | 3 | (2) Die Mitgliedschaft unständig Beschäftigter (§ 179 Abs. 2) beginnt mit | ||
4 | dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die zuständige | 4 | dem Tag der Aufnahme der unständigen Beschäftigung, für die die zuständige | ||
5 | Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die | 5 | Krankenkasse erstmalig Versicherungspflicht festgestellt hat, wenn die | ||
6 | Feststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt, | 6 | Feststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt, | ||
7 | andernfalls mit dem Tag der Feststellung. Die Mitgliedschaft besteht auch | 7 | andernfalls mit dem Tag der Feststellung. Die Mitgliedschaft besteht auch | ||
8 | an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend, | 8 | an den Tagen fort, an denen der unständig Beschäftigte vorübergehend, | ||
9 | längstens für drei Wochen nicht beschäftigt wird. | 9 | längstens für drei Wochen nicht beschäftigt wird. | ||
t | 10 | (2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten | t | 10 | (2a) Die Mitgliedschaft der Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 |
11 | Buch und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beginnt | 11 | des Zweiten Buches und Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten | ||
12 | mit dem Tag, von dem an die Leistung bezogen wird. | 12 | Buch beginnt mit dem Tag, von dem an die Leistung bezogen wird. | ||
13 | (3) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz | 13 | (3) Die Mitgliedschaft der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz | ||
14 | Versicherten beginnt mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund | 14 | Versicherten beginnt mit dem Tage, an dem die Versicherungspflicht auf Grund | ||
15 | der Feststellung der Künstlersozialkasse beginnt. Ist die | 15 | der Feststellung der Künstlersozialkasse beginnt. Ist die | ||
16 | Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz durch eine | 16 | Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz durch eine | ||
17 | unständige Beschäftigung (§ 179 Abs. 2) unterbrochen worden, beginnt die | 17 | unständige Beschäftigung (§ 179 Abs. 2) unterbrochen worden, beginnt die | ||
18 | Mitgliedschaft mit dem Tage nach dem Ende der unständigen Beschäftigung. Kann | 18 | Mitgliedschaft mit dem Tage nach dem Ende der unständigen Beschäftigung. Kann | ||
19 | nach § 9 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ein Versicherungsvertrag | 19 | nach § 9 des Künstlersozialversicherungsgesetzes ein Versicherungsvertrag | ||
20 | gekündigt werden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem auf die Kündigung | 20 | gekündigt werden, beginnt die Mitgliedschaft mit dem auf die Kündigung | ||
21 | folgenden Monat, spätestens zwei Monate nach der Feststellung der | 21 | folgenden Monat, spätestens zwei Monate nach der Feststellung der | ||
22 | Versicherungspflicht. | 22 | Versicherungspflicht. | ||
23 | (4) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für | 23 | (4) Die Mitgliedschaft von Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für | ||
24 | eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, beginnt mit dem Beginn der Maßnahme. | 24 | eine Erwerbstätigkeit befähigt werden, beginnt mit dem Beginn der Maßnahme. | ||
25 | (5) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur | 25 | (5) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Teilnehmer an Leistungen zur | ||
26 | Teilhabe am Arbeitsleben beginnt mit dem Beginn der Maßnahme. | 26 | Teilhabe am Arbeitsleben beginnt mit dem Beginn der Maßnahme. | ||
27 | (6) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger behinderter Menschen beginnt | 27 | (6) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger behinderter Menschen beginnt | ||
28 | mit dem Beginn der Tätigkeit in den anerkannten Werkstätten für behinderte | 28 | mit dem Beginn der Tätigkeit in den anerkannten Werkstätten für behinderte | ||
29 | Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen. | 29 | Menschen, Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen. | ||
30 | (7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten beginnt mit dem | 30 | (7) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten beginnt mit dem | ||
31 | Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der | 31 | Semester, frühestens mit dem Tag der Einschreibung oder der Rückmeldung an der | ||
32 | Hochschule. Bei Hochschulen, in denen das Studienjahr in Trimester | 32 | Hochschule. Bei Hochschulen, in denen das Studienjahr in Trimester | ||
33 | eingeteilt ist, tritt an die Stelle des Semesters das Trimester. Für | 33 | eingeteilt ist, tritt an die Stelle des Semesters das Trimester. Für | ||
34 | Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, gelten als Semester im Sinne | 34 | Hochschulen, die keine Semestereinteilung haben, gelten als Semester im Sinne | ||
35 | des Satzes 1 die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis | 35 | des Satzes 1 die Zeiten vom 1. April bis 30. September und vom 1. Oktober bis | ||
36 | 31. März. | 36 | 31. März. | ||
37 | (8) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten beginnt mit | 37 | (8) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Praktikanten beginnt mit | ||
38 | dem Tag der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit. Die Mitgliedschaft | 38 | dem Tag der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit. Die Mitgliedschaft | ||
39 | von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten beginnt mit | 39 | von zu ihrer Berufsausbildung ohne Arbeitsentgelt Beschäftigten beginnt mit | ||
40 | dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung. | 40 | dem Tag des Eintritts in die Beschäftigung. | ||
41 | (9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner beginnt mit dem Tag | 41 | (9) Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Rentner beginnt mit dem Tag | ||
42 | der Stellung des Rentenantrags. | 42 | der Stellung des Rentenantrags. | ||
43 | (10) Wird die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger zu einer Krankenkasse | 43 | (10) Wird die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger zu einer Krankenkasse | ||
44 | gekündigt (§ 175), beginnt die Mitgliedschaft bei der neugewählten | 44 | gekündigt (§ 175), beginnt die Mitgliedschaft bei der neugewählten | ||
45 | Krankenkasse abweichend von den Absätzen 1 bis 9 mit dem Tag nach Eintritt der | 45 | Krankenkasse abweichend von den Absätzen 1 bis 9 mit dem Tag nach Eintritt der | ||
46 | Rechtswirksamkeit der Kündigung. | 46 | Rechtswirksamkeit der Kündigung. | ||
47 | (11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 | 47 | (11) Die Mitgliedschaft der nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 | ||
48 | Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen | 48 | Versicherungspflichtigen beginnt mit dem ersten Tag ohne anderweitigen | ||
49 | Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Die Mitgliedschaft | 49 | Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall im Inland. Die Mitgliedschaft | ||
50 | von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen | 50 | von Ausländern, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen | ||
51 | Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | 51 | Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | ||
52 | Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten | 52 | Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, beginnt mit dem ersten | ||
53 | Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. Für | 53 | Tag der Geltung der Niederlassungserlaubnis oder der Aufenthaltserlaubnis. Für | ||
54 | Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf | 54 | Personen, die am 1. April 2007 keinen anderweitigen Anspruch auf | ||
55 | Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. | 55 | Absicherung im Krankheitsfall haben, beginnt die Mitgliedschaft an diesem Tag. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.