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(1) Versicherungspflichtig sind
(2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine Anrechnung erfolgt nicht für
(3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes gezahlt wird.
(4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei Krankheit bestehen.
(4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gleich:
(5) 1Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. 2Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.
1(5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. 2Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. 3Personen nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. 4Personen nach Satz 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen.
(6) 1Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. 2Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu zahlen sind.
(7) 1Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 Nummer 3 hinaus. 2Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor.
(8) 1Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. 2Satz 1 gilt für die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. 3Bei Beziehern einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor.
1(8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach § 10 versichert ist. 2Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes. 3Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. 4Der Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht.
(9) 1Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. 2Der Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. 3Wird eine gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden Versicherungsvertrages in Kraft. 4Endet die gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft. 5Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. 6Bei Beendigung der Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. 7Die vorstehenden Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden.
(10) nicht belegt
1(11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. 2Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. 3Bei Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.
Versicherungspflicht | Versicherungspflicht | ||||
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f | 1 | (1) Versicherungspflichtig sind | f | 1 | (1) Versicherungspflichtig sind |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen | 3 | Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen | ||
4 | Arbeitsentgelt beschäftigt sind, | 4 | Arbeitsentgelt beschäftigt sind, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch | 6 | Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch | ||
7 | beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer | 7 | beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer | ||
8 | Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 | 8 | Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 | ||
9 | Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die | 9 | Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die | ||
10 | zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung | 10 | zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung | ||
11 | zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, | 11 | zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist, | ||
12 | 2a. | 12 | 2a. | ||
n | 13 | Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch | n | 13 | Personen in der Zeit, für die sie Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des |
14 | beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise gewährt wird oder | 14 | Zweiten Buches beziehen, es sei denn, dass diese Leistung nur darlehensweise | ||
15 | nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen werden; dies | 15 | gewährt wird oder nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches | ||
16 | gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, | 16 | bezogen werden; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der | ||
17 | rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt | 17 | Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert | ||
18 | worden ist, | 18 | oder zurückgezahlt worden ist, | ||
19 | 3. | 19 | 3. | ||
20 | Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach | 20 | Landwirte, ihre mitarbeitenden Familienangehörigen und Altenteiler nach | ||
21 | näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der | 21 | näherer Bestimmung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der | ||
22 | Landwirte, | 22 | Landwirte, | ||
23 | 4. | 23 | 4. | ||
24 | Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des | 24 | Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des | ||
25 | Künstlersozialversicherungsgesetzes, | 25 | Künstlersozialversicherungsgesetzes, | ||
26 | 5. | 26 | 5. | ||
27 | Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit | 27 | Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit | ||
28 | befähigt werden sollen, | 28 | befähigt werden sollen, | ||
29 | 6. | 29 | 6. | ||
30 | Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen | 30 | Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen | ||
31 | der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden | 31 | der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung, es sei denn, die Maßnahmen werden | ||
32 | nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, | 32 | nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes erbracht, | ||
33 | 7. | 33 | 7. | ||
34 | behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen | 34 | behinderte Menschen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen | ||
35 | oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese | 35 | oder in Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches oder für diese | ||
36 | Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 | 36 | Einrichtungen in Heimarbeit oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 | ||
37 | des Neunten Buches tätig sind, | 37 | des Neunten Buches tätig sind, | ||
38 | 8. | 38 | 8. | ||
39 | behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen | 39 | behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen | ||
40 | Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem | 40 | Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem | ||
41 | Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger | 41 | Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger | ||
42 | Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der | 42 | Beschäftigung entspricht; hierzu zählen auch Dienstleistungen für den Träger der | ||
43 | Einrichtung, | 43 | Einrichtung, | ||
44 | 9. | 44 | 9. | ||
45 | Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen | 45 | Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen | ||
46 | eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen | 46 | eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen | ||
47 | Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder | 47 | Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder | ||
48 | zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens | 48 | zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens | ||
49 | bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des | 49 | bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des | ||
50 | dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der | 50 | dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der | ||
51 | Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der | 51 | Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der | ||
52 | Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die | 52 | Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die | ||
53 | Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, | 53 | Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen, | ||
54 | 10. | 54 | 10. | ||
55 | Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene | 55 | Personen, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene | ||
56 | berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur | 56 | berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten, längstens bis zur | ||
57 | Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne | 57 | Vollendung des 30. Lebensjahres, sowie zu ihrer Berufsausbildung ohne | ||
58 | Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in | 58 | Arbeitsentgelt Beschäftigte; Auszubildende des Zweiten Bildungswegs, die sich in | ||
59 | einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem | 59 | einem förderungsfähigen Teil eines Ausbildungsabschnitts nach dem | ||
60 | Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, | 60 | Bundesausbildungsförderungsgesetz befinden, sind Praktikanten gleichgestellt, | ||
61 | 11. | 61 | 11. | ||
62 | Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der | 62 | Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der | ||
63 | gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn | 63 | gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn | ||
64 | sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des | 64 | sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des | ||
65 | Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied | 65 | Rentenantrags mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte des Zeitraums Mitglied | ||
66 | oder nach § 10 versichert waren, | 66 | oder nach § 10 versichert waren, | ||
67 | 11a. | 67 | 11a. | ||
68 | Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit | 68 | Personen, die eine selbständige künstlerische oder publizistische Tätigkeit | ||
69 | vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch | 69 | vor dem 1. Januar 1983 aufgenommen haben, die Voraussetzungen für den Anspruch | ||
70 | auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt | 70 | auf eine Rente aus der Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt | ||
71 | haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar | 71 | haben, wenn sie mindestens neun Zehntel des Zeitraums zwischen dem 1. Januar | ||
72 | 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem | 72 | 1985 und der Stellung des Rentenantrags nach dem | ||
73 | Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung | 73 | Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Krankenversicherung | ||
74 | versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im | 74 | versichert waren; für Personen, die am 3. Oktober 1990 ihren Wohnsitz im | ||
75 | Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 | 75 | Beitrittsgebiet hatten, ist anstelle des 1. Januar 1985 der 1. Januar 1992 | ||
76 | maßgebend, | 76 | maßgebend, | ||
77 | 11b. | 77 | 11b. | ||
78 | Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch | 78 | Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch | ||
79 | a) | 79 | a) | ||
80 | auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder | 80 | auf eine Waisenrente nach § 48 des Sechsten Buches oder | ||
81 | b) | 81 | b) | ||
82 | auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen | 82 | auf eine entsprechende Leistung einer berufsständischen | ||
83 | Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als | 83 | Versorgungseinrichtung, wenn der verstorbene Elternteil zuletzt als | ||
84 | Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen | 84 | Beschäftigter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen | ||
85 | Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen | 85 | Rentenversicherung wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen | ||
86 | Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches | 86 | Versorgungseinrichtung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches | ||
87 | befreit war, | 87 | befreit war, | ||
88 | erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt | 88 | erfüllen und diese beantragt haben; dies gilt nicht für Personen, die zuletzt | ||
89 | vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei | 89 | vor der Stellung des Rentenantrags privat krankenversichert waren, es sei | ||
90 | denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit | 90 | denn, sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Familienversicherung mit | ||
91 | Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer | 91 | Ausnahme des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder die Voraussetzungen der Nummer | ||
92 | 11, | 92 | 11, | ||
93 | 12. | 93 | 12. | ||
94 | Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der | 94 | Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der | ||
95 | gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn | 95 | gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese Rente beantragt haben, wenn | ||
96 | sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des | 96 | sie zu den in § 1 oder § 17a des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20 des | ||
97 | Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der | 97 | Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der | ||
98 | Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der | 98 | Sozialversicherung genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz innerhalb der | ||
99 | letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, | 99 | letzten 10 Jahre vor der Stellung des Rentenantrags in das Inland verlegt haben, | ||
100 | 13. | 100 | 13. | ||
101 | Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im | 101 | Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im | ||
102 | Krankheitsfall haben und | 102 | Krankheitsfall haben und | ||
103 | a) | 103 | a) | ||
104 | zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder | 104 | zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder | ||
105 | b) | 105 | b) | ||
106 | bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, | 106 | bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, | ||
107 | dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen | 107 | dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen | ||
108 | gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. | 108 | gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten. | ||
109 | (2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. | 109 | (2) Der nach Absatz 1 Nr. 11 erforderlichen Mitgliedszeit steht bis zum 31. | ||
110 | Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem | 110 | Dezember 1988 die Zeit der Ehe mit einem Mitglied gleich, wenn die mit dem | ||
111 | Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder | 111 | Mitglied verheiratete Person nicht mehr als nur geringfügig beschäftigt oder | ||
112 | geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus | 112 | geringfügig selbständig tätig war. Bei Personen, die ihren Rentenanspruch aus | ||
113 | der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des | 113 | der Versicherung einer anderen Person ableiten, gelten die Voraussetzungen des | ||
114 | Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese | 114 | Absatzes 1 Nr. 11 oder 12 als erfüllt, wenn die andere Person diese | ||
115 | Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche | 115 | Voraussetzungen erfüllt hatte. Auf die nach Absatz 1 Nummer 11 erforderliche | ||
116 | Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 | 116 | Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind (§ 56 Absatz 2 | ||
117 | Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine | 117 | Nummer 2 des Ersten Buches) eine Zeit von drei Jahren angerechnet. Eine | ||
118 | Anrechnung erfolgt nicht für | 118 | Anrechnung erfolgt nicht für | ||
119 | 1. | 119 | 1. | ||
120 | ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption | 120 | ein Adoptivkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption | ||
121 | bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder | 121 | bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat, oder | ||
122 | 2. | 122 | 2. | ||
123 | ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem | 123 | ein Stiefkind, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem | ||
124 | Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen | 124 | Elternteil des Kindes bereits die in § 10 Absatz 2 vorgesehenen Altersgrenzen | ||
125 | erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den | 125 | erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den | ||
126 | gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde. | 126 | gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde. | ||
127 | (3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne | 127 | (3) Als gegen Arbeitsentgelt beschäftigte Arbeiter und Angestellte im Sinne | ||
128 | des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie | 128 | des Absatzes 1 Nr. 1 gelten Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie | ||
129 | unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und | 129 | unmittelbar vor Bezug des Vorruhestandsgeldes versicherungspflichtig waren und | ||
130 | das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des | 130 | das Vorruhestandsgeld mindestens in Höhe von 65 vom Hundert des | ||
131 | Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes | 131 | Bruttoarbeitsentgelts im Sinne des § 3 Abs. 2 des Vorruhestandsgesetzes | ||
132 | gezahlt wird. | 132 | gezahlt wird. | ||
133 | (4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer | 133 | (4) Als Bezieher von Vorruhestandsgeld ist nicht versicherungspflichtig, wer | ||
134 | im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, | 134 | im Ausland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat hat, | ||
135 | mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem | 135 | mit dem für Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in diesem | ||
136 | Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei | 136 | Staat keine über- oder zwischenstaatlichen Regelungen über Sachleistungen bei | ||
137 | Krankheit bestehen. | 137 | Krankheit bestehen. | ||
138 | (4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne | 138 | (4a) Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne | ||
139 | des Absatzes 1 Nummer 1 gleich: | 139 | des Absatzes 1 Nummer 1 gleich: | ||
140 | 1. | 140 | 1. | ||
141 | Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem | 141 | Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem | ||
142 | Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, | 142 | Berufsbildungsgesetz in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden, | ||
143 | 2. | 143 | 2. | ||
144 | Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und | 144 | Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dualen Studiengängen und | ||
145 | 3. | 145 | 3. | ||
146 | Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des | 146 | Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Ausbildungen mit Abschnitten des | ||
147 | schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein | 147 | schulischen Unterrichts und der praktischen Ausbildung, für die ein | ||
148 | Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht | 148 | Ausbildungsvertrag und Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht | ||
149 | (praxisintegrierte Ausbildungen). | 149 | (praxisintegrierte Ausbildungen). | ||
150 | Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 | 150 | Als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 | ||
151 | gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher | 151 | gelten Personen, die als nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher | ||
152 | Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in | 152 | Genossenschaften oder ähnlicher religiöser Gemeinschaften für den Dienst in | ||
153 | einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft | 153 | einer solchen Genossenschaft oder ähnlichen religiösen Gemeinschaft | ||
154 | außerschulisch ausgebildet werden. | 154 | außerschulisch ausgebildet werden. | ||
155 | (5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, | 155 | (5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, | ||
156 | wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im | 156 | wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist. Bei Personen, die im | ||
157 | Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens | 157 | Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens | ||
158 | einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie | 158 | einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie | ||
159 | hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für | 159 | hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind; als Arbeitnehmer gelten für | ||
160 | Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. | 160 | Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft. | ||
161 | (5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt | 161 | (5a) Nach Absatz 1 Nr. 2a ist nicht versicherungspflichtig, wer zuletzt | ||
t | 162 | vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II privat krankenversichert war oder weder | t | 162 | vor dem Bezug von Bürgergeld privat krankenversichert war oder weder |
163 | gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den | 163 | gesetzlich noch privat krankenversichert war und zu den in Absatz 5 oder den | ||
164 | in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner | 164 | in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehört oder bei Ausübung seiner | ||
165 | beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für | 165 | beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätte. Satz 1 gilt nicht für | ||
166 | Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a | 166 | Personen, die am 31. Dezember 2008 nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a | ||
167 | versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen | 167 | versicherungspflichtig waren, für die Dauer ihrer Hilfebedürftigkeit. Personen | ||
168 | nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz | 168 | nach Satz 1 sind nicht nach § 10 versichert. Personen nach Satz | ||
169 | 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind | 169 | 1, die am 31. Dezember 2015 die Voraussetzungen des § 10 erfüllt haben, sind | ||
170 | ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange | 170 | ab dem 1. Januar 2016 versicherungspflichtig nach Absatz 1 Nummer 2a, solange | ||
171 | sie diese Voraussetzungen erfüllen. | 171 | sie diese Voraussetzungen erfüllen. | ||
172 | (6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer | 172 | (6) Nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 oder 8 ist nicht versicherungspflichtig, wer | ||
173 | nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine | 173 | nach Absatz 1 Nr. 1 versicherungspflichtig ist. Trifft eine | ||
174 | Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach | 174 | Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach | ||
175 | Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der | 175 | Absatz 1 Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der | ||
176 | die höheren Beiträge zu zahlen sind. | 176 | die höheren Beiträge zu zahlen sind. | ||
177 | (7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach | 177 | (7) Nach Absatz 1 Nr. 9 oder 10 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach | ||
178 | Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 | 178 | Absatz 1 Nr. 1 bis 8, 11 bis 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 | ||
179 | versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des | 179 | versichert ist, es sei denn, der Ehegatte, der Lebenspartner oder das Kind des | ||
180 | Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht | 180 | Studenten oder Praktikanten ist nicht versichert oder die Versicherungspflicht | ||
181 | nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 | 181 | nach Absatz 1 Nummer 11b besteht über die Altersgrenze des § 10 Absatz 2 | ||
182 | Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der | 182 | Nummer 3 hinaus. Die Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 9 geht der | ||
183 | Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor. | 183 | Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 10 vor. | ||
184 | (8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach | 184 | (8) Nach Absatz 1 Nr. 11 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach | ||
185 | Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für | 185 | Absatz 1 Nr. 1 bis 7 oder 8 versicherungspflichtig ist. Satz 1 gilt für | ||
186 | die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer | 186 | die in § 190 Abs. 11a genannten Personen entsprechend. Bei Beziehern einer | ||
187 | Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 | 187 | Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die nach dem 31. März 2002 nach § 5 | ||
188 | Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente | 188 | Abs. 1 Nr. 11 versicherungspflichtig geworden sind, deren Anspruch auf Rente | ||
189 | schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder | 189 | schon an diesem Tag bestand und die bis zu diesem Zeitpunkt nach § 10 oder | ||
190 | nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte | 190 | nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte | ||
191 | versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in | 191 | versichert waren, aber nicht die Vorversicherungszeit des § 5 Abs. 1 Nr. 11 in | ||
192 | der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren | 192 | der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung erfüllt hatten und deren | ||
193 | Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die | 193 | Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des Zweiten Gesetzes über die | ||
194 | Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 | 194 | Krankenversicherung der Landwirte nicht von einer der in § 9 Absatz 1 Satz 1 | ||
195 | Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen | 195 | Nummer 6 in der am 10. Mai 2019 geltenden Fassung genannten Personen | ||
196 | abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des | 196 | abgeleitet worden ist, geht die Versicherung nach § 10 oder nach § 7 des | ||
197 | Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung | 197 | Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte der Versicherung | ||
198 | nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor. | 198 | nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 vor. | ||
199 | (8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach | 199 | (8a) Nach Absatz 1 Nr. 13 ist nicht versicherungspflichtig, wer nach | ||
200 | Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach | 200 | Absatz 1 Nr. 1 bis 12 versicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder nach | ||
201 | § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender | 201 | § 10 versichert ist. Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger laufender | ||
202 | Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, | 202 | Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches, | ||
203 | dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 | 203 | dem Teil 2 des Neunten Buches und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 | ||
204 | des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf | 204 | des Asylbewerberleistungsgesetzes. Satz 2 gilt auch, wenn der Anspruch auf | ||
205 | diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der | 205 | diese Leistungen für weniger als einen Monat unterbrochen wird. Der | ||
206 | Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im | 206 | Anspruch auf Leistungen nach § 19 Abs. 2 gilt nicht als Absicherung im | ||
207 | Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein | 207 | Krankheitsfall im Sinne von Absatz 1 Nr. 13, sofern im Anschluss daran kein | ||
208 | anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. | 208 | anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht. | ||
209 | (9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des | 209 | (9) Kommt eine Versicherung nach den §§ 5, 9 oder 10 nach Kündigung des | ||
210 | Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den | 210 | Versicherungsvertrages nicht zu Stande oder endet eine Versicherung nach den | ||
211 | §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private | 211 | §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit nach § 9, ist das private | ||
212 | Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines | 212 | Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines | ||
213 | Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens | 213 | Versicherungsvertrages verpflichtet, wenn der vorherige Vertrag für mindestens | ||
214 | fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der | 214 | fünf Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Der | ||
215 | Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum | 215 | Abschluss erfolgt ohne Risikoprüfung zu gleichen Tarifbedingungen, die zum | ||
216 | Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen | 216 | Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben; die bis zum Ausscheiden erworbenen | ||
217 | Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine | 217 | Alterungsrückstellungen sind dem Vertrag zuzuschreiben. Wird eine | ||
218 | gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue | 218 | gesetzliche Krankenversicherung nach Satz 1 nicht begründet, tritt der neue | ||
219 | Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden | 219 | Versicherungsvertrag am Tag nach der Beendigung des vorhergehenden | ||
220 | Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung | 220 | Versicherungsvertrages in Kraft. Endet die gesetzliche Krankenversicherung | ||
221 | nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue | 221 | nach Satz 1 vor Erfüllung der Vorversicherungszeit, tritt der neue | ||
222 | Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen | 222 | Versicherungsvertrag am Tag nach Beendigung der gesetzlichen | ||
223 | Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei | 223 | Krankenversicherung in Kraft. Die Verpflichtung nach Satz 1 endet drei | ||
224 | Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung | 224 | Monate nach der Beendigung des Versicherungsvertrages, wenn eine Versicherung | ||
225 | nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der | 225 | nach den §§ 5, 9 oder 10 nicht begründet wurde. Bei Beendigung der | ||
226 | Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten | 226 | Versicherung nach den §§ 5 oder 10 vor Erfüllung der Vorversicherungszeiten | ||
227 | nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der | 227 | nach § 9 endet die Verpflichtung nach Satz 1 längstens zwölf Monate nach der | ||
228 | Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden | 228 | Beendigung des privaten Versicherungsvertrages. Die vorstehenden | ||
229 | Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in | 229 | Regelungen zum Versicherungsvertrag sind auf eine Anwartschaftsversicherung in | ||
230 | der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden. | 230 | der privaten Krankenversicherung entsprechend anzuwenden. | ||
231 | (10) nicht belegt | 231 | (10) nicht belegt | ||
232 | (11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der | 232 | (11) Ausländer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaates der | ||
233 | Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den | 233 | Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den | ||
234 | Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden | 234 | Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz sind, werden | ||
235 | von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine | 235 | von der Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 erfasst, wenn sie eine | ||
236 | Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung | 236 | Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Befristung | ||
237 | auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die | 237 | auf mehr als zwölf Monate nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und für die | ||
238 | Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des | 238 | Erteilung dieser Aufenthaltstitel keine Verpflichtung zur Sicherung des | ||
239 | Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. | 239 | Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes besteht. | ||
240 | Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige | 240 | Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige | ||
241 | eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | 241 | eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen | ||
242 | Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der | 242 | Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz werden von der | ||
243 | Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die | 243 | Versicherungspflicht nach Absatz 1 Nr. 13 nicht erfasst, wenn die | ||
244 | Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines | 244 | Voraussetzung für die Wohnortnahme in Deutschland die Existenz eines | ||
245 | Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei | 245 | Krankenversicherungsschutzes nach § 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU ist. Bei | ||
246 | Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine | 246 | Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz liegt eine | ||
247 | Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf | 247 | Absicherung im Krankheitsfall bereits dann vor, wenn ein Anspruch auf | ||
248 | Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des | 248 | Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des | ||
249 | Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht. | 249 | Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht. |
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