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Sie können sich § 270 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen zur Deckung
(2) Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 4 erheben die Krankenkassen für jedes Jahr
(3) 1Das Bundesamt für Soziale Sicherung mindert für eine Krankenkasse, die laut erstmaliger Mitteilung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 342 Absatz 5 Satz 5 ihrer Verpflichtung nach § 342 Absatz 1 nicht nachgekommen ist, die nach § 18 Absatz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung im Jahresausgleich für das Ausgleichsjahr 2020 berechnete Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 um 2,5 Prozent. 2Die nach § 18 Absatz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung im Jahresausgleich berechnete Höhe der Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ab dem Ausgleichsjahr 2021 für eine Krankenkasse um 7,5 Prozent zu mindern, wenn in dem auf das jeweilige Ausgleichsjahr folgenden Jahr eine weitere Mitteilung nach § 342 Absatz 5 Satz 5 und 6 zu derselben Krankenkasse erfolgt. 3Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt den Sanktionsbetrag der Krankenkasse in einem Bescheid mit. 4Klagen gegen die Höhe der Sanktion haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) 1Zur Förderung der Durchführung von Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds jährlich eine Pauschale für jeden Versicherten, der an einer vom Gemeinsamen Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 und 15 vorgesehenen Mutterschaftsvorsorge, Gesundheits- oder Früherkennungsuntersuchung nach § 25 Absatz 1, 2 und den §§ 25a und 26, Individualprophylaxe nach § 22 Absatz 1, 3 und § 22a Absatz 1 oder Schutzimpfung nach § 20i Absatz 1 teilgenommen hat. 2Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Zuweisungen und weist die entsprechenden Mittel den Krankenkassen zu. 3§ 266 Absatz 9 gilt entsprechend. 4Das Nähere über die Kriterien der Vergabe und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1.
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben | Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben | ||||
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t | 1 | Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben | t | 1 | Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben |
Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben | Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen zur | f | 1 | (1) Die Krankenkassen erhalten aus dem Gesundheitsfonds Zuweisungen zur |
2 | Deckung | 2 | Deckung | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | ihrer standardisierten Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 mit | 4 | ihrer standardisierten Aufwendungen nach § 266 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 mit | ||
5 | Ausnahme der Leistungen nach § 11 Absatz 6 und § 53, | 5 | Ausnahme der Leistungen nach § 11 Absatz 6 und § 53, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | ihrer standardisierten Aufwendungen, die auf Grund der Entwicklung und | 7 | ihrer standardisierten Aufwendungen, die auf Grund der Entwicklung und | ||
8 | Durchführung von Programmen nach § 137g entstehen und die in der | 8 | Durchführung von Programmen nach § 137g entstehen und die in der | ||
9 | Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 näher zu bestimmen sind, sowie | 9 | Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1 näher zu bestimmen sind, sowie | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | ihrer standardisierten Verwaltungsausgaben. | 11 | ihrer standardisierten Verwaltungsausgaben. | ||
12 | § 266 Absatz 6 Satz 1 und 3, Absatz 7 und 9 gilt entsprechend. | 12 | § 266 Absatz 6 Satz 1 und 3, Absatz 7 und 9 gilt entsprechend. | ||
13 | (2) Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 4 | 13 | (2) Für die Ermittlung der Höhe der Zuweisungen nach den Absätzen 1 und 4 | ||
14 | erheben die Krankenkassen für jedes Jahr | 14 | erheben die Krankenkassen für jedes Jahr | ||
15 | 1. | 15 | 1. | ||
16 | je Versicherten die Versichertentage mit Einschreibung in ein nach § 137g | 16 | je Versicherten die Versichertentage mit Einschreibung in ein nach § 137g | ||
17 | zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm und Angaben über die Teilnahme | 17 | zugelassenes strukturiertes Behandlungsprogramm und Angaben über die Teilnahme | ||
18 | an den in Absatz 4 Satz 1 genannten Leistungen, | 18 | an den in Absatz 4 Satz 1 genannten Leistungen, | ||
19 | 2. | 19 | 2. | ||
20 | nicht versichertenbezogen die Aufwendungen nach § 266 Absatz 4 Satz 2 Nummer | 20 | nicht versichertenbezogen die Aufwendungen nach § 266 Absatz 4 Satz 2 Nummer | ||
21 | 2 und die Verwaltungsausgaben; § 266 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend. | 21 | 2 und die Verwaltungsausgaben; § 266 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 gilt entsprechend. | ||
22 | Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 15. | 22 | Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis zum 15. | ||
23 | August des Folgejahres in pseudonymisierter und maschinenlesbarer Form über | 23 | August des Folgejahres in pseudonymisierter und maschinenlesbarer Form über | ||
24 | den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale | 24 | den Spitzenverband Bund der Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale | ||
25 | Sicherung; § 267 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. | 25 | Sicherung; § 267 Absatz 3 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
26 | Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Satz 1 Nummer 2 bis zum 30. Juni | 26 | Die Krankenkassen übermitteln die Daten nach Satz 1 Nummer 2 bis zum 30. Juni | ||
27 | des Folgejahres in maschinenlesbarer Form über den Spitzenverband Bund der | 27 | des Folgejahres in maschinenlesbarer Form über den Spitzenverband Bund der | ||
28 | Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung. | 28 | Krankenkassen an das Bundesamt für Soziale Sicherung. | ||
29 | (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung mindert für eine Krankenkasse, die | 29 | (3) Das Bundesamt für Soziale Sicherung mindert für eine Krankenkasse, die | ||
30 | laut erstmaliger Mitteilung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § | 30 | laut erstmaliger Mitteilung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § | ||
31 | 342 Absatz 5 Satz 5 ihrer Verpflichtung nach § 342 Absatz 1 nicht nachgekommen | 31 | 342 Absatz 5 Satz 5 ihrer Verpflichtung nach § 342 Absatz 1 nicht nachgekommen | ||
32 | ist, die nach § 18 Absatz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung im | 32 | ist, die nach § 18 Absatz 3 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung im | ||
33 | Jahresausgleich für das Ausgleichsjahr 2020 berechnete Höhe der Zuweisungen | 33 | Jahresausgleich für das Ausgleichsjahr 2020 berechnete Höhe der Zuweisungen | ||
34 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 um 2,5 Prozent. Die nach § 18 Absatz 3 der | 34 | nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 um 2,5 Prozent. Die nach § 18 Absatz 3 der | ||
35 | Risikostruktur-Ausgleichsverordnung im Jahresausgleich berechnete Höhe der | 35 | Risikostruktur-Ausgleichsverordnung im Jahresausgleich berechnete Höhe der | ||
36 | Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ab dem Ausgleichsjahr 2021 für | 36 | Zuweisungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist ab dem Ausgleichsjahr 2021 für | ||
37 | eine Krankenkasse um 7,5 Prozent zu mindern, wenn in dem auf das jeweilige | 37 | eine Krankenkasse um 7,5 Prozent zu mindern, wenn in dem auf das jeweilige | ||
38 | Ausgleichsjahr folgenden Jahr eine weitere Mitteilung nach § 342 Absatz 5 Satz | 38 | Ausgleichsjahr folgenden Jahr eine weitere Mitteilung nach § 342 Absatz 5 Satz | ||
39 | 5 und 6 zu derselben Krankenkasse erfolgt. Das Bundesamt für Soziale | 39 | 5 und 6 zu derselben Krankenkasse erfolgt. Das Bundesamt für Soziale | ||
40 | Sicherung teilt den Sanktionsbetrag der Krankenkasse in einem Bescheid mit. | 40 | Sicherung teilt den Sanktionsbetrag der Krankenkasse in einem Bescheid mit. | ||
41 | Klagen gegen die Höhe der Sanktion haben keine aufschiebende Wirkung. | 41 | Klagen gegen die Höhe der Sanktion haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
42 | (4) Zur Förderung der Durchführung von Vorsorge- und | 42 | (4) Zur Förderung der Durchführung von Vorsorge- und | ||
43 | Früherkennungsmaßnahmen erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds | 43 | Früherkennungsmaßnahmen erhalten die Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds | ||
44 | jährlich eine Pauschale für jeden Versicherten, der an einer vom Gemeinsamen | 44 | jährlich eine Pauschale für jeden Versicherten, der an einer vom Gemeinsamen | ||
45 | Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 und 15 | 45 | Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 und 15 | ||
46 | vorgesehenen Mutterschaftsvorsorge, Gesundheits- oder | 46 | vorgesehenen Mutterschaftsvorsorge, Gesundheits- oder | ||
47 | Früherkennungsuntersuchung nach § 25 Absatz 1, 2 und den §§ 25a und 26, | 47 | Früherkennungsuntersuchung nach § 25 Absatz 1, 2 und den §§ 25a und 26, | ||
48 | Individualprophylaxe nach § 22 Absatz 1, 3 und § 22a Absatz 1 oder | 48 | Individualprophylaxe nach § 22 Absatz 1, 3 und § 22a Absatz 1 oder | ||
49 | Schutzimpfung nach § 20i Absatz 1 teilgenommen hat. Das Bundesamt für | 49 | Schutzimpfung nach § 20i Absatz 1 teilgenommen hat. Das Bundesamt für | ||
50 | Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Zuweisungen und weist die | 50 | Soziale Sicherung ermittelt die Höhe der Zuweisungen und weist die | ||
t | 51 | entsprechenden Mittel den Krankenkassen zu. § 266 Absatz 9 gilt | t | 51 | entsprechenden Mittel den Krankenkassen zu. § 266 Absatz 7 Satz 3, 6 und 7 |
52 | entsprechend. Das Nähere über die Kriterien der Vergabe und das Verfahren | 52 | und Absatz 9 gilt entsprechend. Das Nähere über die Kriterien der Vergabe | ||
53 | bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit in der Rechtsverordnung nach § | 53 | und das Verfahren bestimmt das Bundesministerium für Gesundheit in der | ||
54 | 266 Absatz 8 Satz 1. | 54 | Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 8 Satz 1. |
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