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Sie können sich § 232a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten
1(1a) Der Faktor nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist im Jahr 2018 im Hinblick auf die für die Berechnung maßgebliche Struktur der Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld II zu überprüfen. 2Bei Veränderungen ist der Faktor nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu zu bestimmen. 3Das Nähere über das Verfahren einer nachträglichen Korrektur bestimmen das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(2) Soweit Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 des Dritten Buches.
(3) § 226 gilt entsprechend.
Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld | Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld | ||||
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t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld | t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld |
2 | oder Kurzarbeitergeld | 2 | oder Kurzarbeitergeld |
Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld | Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld | ||||
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f | 1 | (1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten | f | 1 | (1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch | 3 | bei Personen, die Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch | ||
4 | beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden, durch sieben | 4 | beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden, durch sieben | ||
5 | geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit | 5 | geteilten wöchentlichen Arbeitsentgelts nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit | ||
6 | es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 | 6 | es ein Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 | ||
7 | nicht übersteigt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus | 7 | nicht übersteigt; 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus | ||
8 | einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen, | 8 | einem nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis sind abzuziehen, | ||
9 | 2. | 9 | 2. | ||
10 | bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, das 0,2155fache der | 10 | bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, das 0,2155fache der | ||
11 | monatlichen Bezugsgröße; abweichend von § 223 Absatz 1 sind die Beiträge für | 11 | monatlichen Bezugsgröße; abweichend von § 223 Absatz 1 sind die Beiträge für | ||
12 | jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft | 12 | jeden Kalendermonat, in dem mindestens für einen Tag eine Mitgliedschaft | ||
13 | besteht, zu zahlen. | 13 | besteht, zu zahlen. | ||
14 | Bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilunterhaltsgeld nach dem | 14 | Bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilunterhaltsgeld nach dem | ||
15 | Dritten Buch beziehen, ist Satz 1 Nr. 1 zweiter Teilsatz nicht anzuwenden. Ab | 15 | Dritten Buch beziehen, ist Satz 1 Nr. 1 zweiter Teilsatz nicht anzuwenden. Ab | ||
16 | Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit oder ab | 16 | Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit oder ab | ||
17 | Beginn des zweiten Monats eines Ruhenszeitraumes wegen einer Urlaubsabgeltung | 17 | Beginn des zweiten Monats eines Ruhenszeitraumes wegen einer Urlaubsabgeltung | ||
18 | gelten die Leistungen als bezogen. | 18 | gelten die Leistungen als bezogen. | ||
t | 19 | (1a) Der Faktor nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist im Jahr 2018 im | t | 19 | (1a) (weggefallen) |
20 | Hinblick auf die für die Berechnung maßgebliche Struktur der Bezieherinnen und | ||||
21 | Bezieher von Arbeitslosengeld II zu überprüfen. Bei Veränderungen ist der | ||||
22 | Faktor nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 mit Wirkung zum 1. Januar 2018 neu zu | ||||
23 | bestimmen. Das Nähere über das Verfahren einer nachträglichen Korrektur | ||||
24 | bestimmen das Bundesministerium für Gesundheit und das Bundesministerium für | ||||
25 | Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. | ||||
26 | (2) Soweit Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als | 20 | (2) Soweit Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als | ||
27 | beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des | 21 | beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des | ||
28 | Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 | 22 | Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 | ||
29 | des Dritten Buches. | 23 | des Dritten Buches. | ||
30 | (3) § 226 gilt entsprechend. | 24 | (3) § 226 gilt entsprechend. |
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