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Sie können sich § 167 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 166 Absatz 1 und 2 Satz 3 kann nur vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen verlangt werden, der die Verteilung auf die einzelnen Krankenkassen vornimmt und die zur Tilgung erforderlichen Beträge von den Krankenkassen anfordert. Der auf die einzelne Krankenkasse entfallende Betrag wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen wie folgt ermittelt:
(2) Übersteigen die Verpflichtungen innerhalb eines Kalenderjahres einen Betrag von 350 Millionen Euro, sind zur Erfüllung der darüber hinausgehenden Beträge die Finanzreserven der Krankenkassen nach § 260 Absatz 2 Satz 1 heranzuziehen, soweit diese den durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Betrag der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke übersteigen; § 260 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Maßgebend für die Rechengrößen nach Satz 1 sind die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse, die von den Krankenkassen vor dem Zeitpunkt, an dem die Aufteilung durchgeführt wird, zuletzt vorgelegt wurden. Der auf die einzelne Krankenkasse entfallende Betrag wird wie folgt berechnet:
(3) Reicht der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Betrag nicht aus, um die Verpflichtungen zu erfüllen, beziehungsweise verfügt keine Krankenkasse über Finanzreserven oberhalb des 0,75fachen einer Monatsausgabe, wird der verbleibende Betrag auf alle Krankenkassen gemäß Absatz 1 Satz 2 aufgeteilt.
(4) 1Für Betriebskrankenkassen, deren Satzung keine Regelung nach § 144 Absatz 2 Satz 1 enthält, wird der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelte Betrag auf 20 Prozent dieses Betrags begrenzt. 2Die Summe der sich aus Satz 1 ergebenden Beträge wird auf die übrigen Krankenkassen gemäß Absatz 1 Satz 2 aufgeteilt.
(5) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die auf die einzelnen Krankenkassen nach den Absätzen 1 bis 4 entfallenden Beträge durch Bescheid geltend. 2Er kann Beträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig stellen und Teilbeträge verlangen. 3Die Krankenkasse hat die geltend gemachten Beträge innerhalb von zwei Monaten an den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu überweisen. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen kann eine kürzere Frist festlegen, wenn er hierauf zur Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen angewiesen ist. 5Die Zahlung gilt mit der belastenden Wertstellung und Ausführung vor Bankannahmeschluss am jeweiligen Fälligkeitstag als erfüllt. 6Nach Überschreiten der Frist nach Satz 3 tritt ohne Mahnung Verzug ein. 7Im Falle des Verzugs sind Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 8Klagen gegen die Geltendmachung der Beträge und gegen ihre Vollstreckung haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) 1Wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach dieser Vorschrift von Gläubigern einer Krankenkasse in Anspruch genommen, kann er zur Zwischenfinanzierung des Haftungsbetrags ein nicht zu verzinsendes Darlehen in Höhe von bis zu 750 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufnehmen. 2Das Nähere zur Darlehensaufnahme vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung. 3Ein zum 31. Dezember eines Jahres noch nicht getilgter Darlehensbetrag ist bis zum 28. Februar des Folgejahres zurückzuzahlen. 4Überschreitet der zum Ende eines Kalendermonats festgestellte, für einen Schließungsfall aufgenommene Darlehensbetrag den Betrag von 50 Millionen Euro, ist dieser Betrag bis zum Ende des übernächsten Kalendermonats zurückzuzahlen. 5Die Inanspruchnahme eines Darlehens des Gesundheitsfonds für Zwecke dieses Absatzes darf insgesamt den in Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen. 6§ 271 Absatz 3 gilt entsprechend.
Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen | Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen | ||||
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t | 1 | Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen | t | 1 | Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen |
Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen | Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen | ||||
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f | 1 | (1) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 166 Absatz 1 und 2 Satz 3 kann | f | 1 | (1) Die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 166 Absatz 1 und 2 Satz 3 kann |
2 | nur vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen verlangt werden, der die | 2 | nur vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen verlangt werden, der die | ||
3 | Verteilung auf die einzelnen Krankenkassen vornimmt und die zur Tilgung | 3 | Verteilung auf die einzelnen Krankenkassen vornimmt und die zur Tilgung | ||
4 | erforderlichen Beträge von den Krankenkassen anfordert. Der auf die einzelne | 4 | erforderlichen Beträge von den Krankenkassen anfordert. Der auf die einzelne | ||
5 | Krankenkasse entfallende Betrag wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 5 | Krankenkasse entfallende Betrag wird vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
6 | wie folgt ermittelt: | 6 | wie folgt ermittelt: | ||
7 | 1. | 7 | 1. | ||
8 | der aufzuteilende Betrag wird durch die Summe der Mitglieder aller | 8 | der aufzuteilende Betrag wird durch die Summe der Mitglieder aller | ||
9 | Krankenkassen geteilt; | 9 | Krankenkassen geteilt; | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | das Ergebnis nach Nummer 1 wird mit der Zahl der Mitglieder jeder einzelnen | 11 | das Ergebnis nach Nummer 1 wird mit der Zahl der Mitglieder jeder einzelnen | ||
12 | Krankenkasse vervielfacht; maßgebend ist die Zahl der Mitglieder, die von den | 12 | Krankenkasse vervielfacht; maßgebend ist die Zahl der Mitglieder, die von den | ||
13 | Krankenkassen für den Monat, der dem Monat vorausgeht, in dem die Aufteilung | 13 | Krankenkassen für den Monat, der dem Monat vorausgeht, in dem die Aufteilung | ||
14 | durchgeführt wird, erfasst wird. | 14 | durchgeführt wird, erfasst wird. | ||
15 | (2) Übersteigen die Verpflichtungen innerhalb eines Kalenderjahres einen | 15 | (2) Übersteigen die Verpflichtungen innerhalb eines Kalenderjahres einen | ||
16 | Betrag von 350 Millionen Euro, sind zur Erfüllung der darüber hinausgehenden | 16 | Betrag von 350 Millionen Euro, sind zur Erfüllung der darüber hinausgehenden | ||
17 | Beträge die Finanzreserven der Krankenkassen nach § 260 Absatz 2 Satz 1 | 17 | Beträge die Finanzreserven der Krankenkassen nach § 260 Absatz 2 Satz 1 | ||
n | 18 | heranzuziehen, soweit diese den durchschnittlich auf einen Monat entfallenden | n | 18 | heranzuziehen, soweit diese das 0,5fache des durchschnittlich auf einen Monat |
19 | Betrag der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 genannten Zwecke | 19 | entfallenden Betrages der Ausgaben für die in § 260 Absatz 1 Nummer 1 | ||
20 | übersteigen; § 260 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Maßgebend für die | 20 | genannten Zwecke übersteigen; § 260 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. | ||
21 | Rechengrößen nach Satz 1 sind die vierteljährlichen Rechnungsergebnisse, die | 21 | Maßgebend für die Rechengrößen nach Satz 1 sind die vierteljährlichen | ||
22 | von den Krankenkassen vor dem Zeitpunkt, an dem die Aufteilung durchgeführt | 22 | Rechnungsergebnisse, die von den Krankenkassen vor dem Zeitpunkt, an dem die | ||
23 | wird, zuletzt vorgelegt wurden. Der auf die einzelne Krankenkasse entfallende | 23 | Aufteilung durchgeführt wird, zuletzt vorgelegt wurden. Der auf die einzelne | ||
24 | Betrag wird wie folgt berechnet: | 24 | Krankenkasse entfallende Betrag wird wie folgt berechnet: | ||
25 | 1. | 25 | 1. | ||
26 | für jede Krankenkasse wird der Betrag an Finanzreserven ermittelt, der gemäß | 26 | für jede Krankenkasse wird der Betrag an Finanzreserven ermittelt, der gemäß | ||
27 | den Sätzen 1 und 2 die Obergrenze überschreitet; | 27 | den Sätzen 1 und 2 die Obergrenze überschreitet; | ||
28 | 2. | 28 | 2. | ||
29 | übersteigt die Summe der Überschreitungsbeträge aller Krankenkassen nach | 29 | übersteigt die Summe der Überschreitungsbeträge aller Krankenkassen nach | ||
30 | Nummer 1 die noch zu erfüllenden Verpflichtungen, werden die noch zu erfüllenden | 30 | Nummer 1 die noch zu erfüllenden Verpflichtungen, werden die noch zu erfüllenden | ||
31 | Verpflichtungen durch die Summe der Überschreitungsbeträge nach Nummer 1 | 31 | Verpflichtungen durch die Summe der Überschreitungsbeträge nach Nummer 1 | ||
32 | geteilt; | 32 | geteilt; | ||
33 | 3. | 33 | 3. | ||
34 | der aus Nummer 2 resultierende Faktor wird für jede Krankenkasse mit dem | 34 | der aus Nummer 2 resultierende Faktor wird für jede Krankenkasse mit dem | ||
35 | Betrag nach Nummer 1 multipliziert; | 35 | Betrag nach Nummer 1 multipliziert; | ||
36 | 4. | 36 | 4. | ||
37 | übersteigen die noch zu erfüllenden Verpflichtungen die Summe der nach | 37 | übersteigen die noch zu erfüllenden Verpflichtungen die Summe der nach | ||
38 | Nummer 1 ermittelten Beträge, sind für jede Krankenkasse die | 38 | Nummer 1 ermittelten Beträge, sind für jede Krankenkasse die | ||
39 | Überschreitungsbeträge nach Nummer 1 zugrunde zu legen. | 39 | Überschreitungsbeträge nach Nummer 1 zugrunde zu legen. | ||
40 | Reicht die Summe der Überschreitungsbeträge nach Satz 3 Nummer 1 nicht aus, um | 40 | Reicht die Summe der Überschreitungsbeträge nach Satz 3 Nummer 1 nicht aus, um | ||
41 | die Verpflichtungen zu erfüllen, oder verfügt keine Krankenkasse über | 41 | die Verpflichtungen zu erfüllen, oder verfügt keine Krankenkasse über | ||
n | 42 | Finanzreserven oberhalb des 1,0fachen einer Monatsausgabe nach den Sätzen 1 | n | 42 | Finanzreserven oberhalb des 0,5fachen einer Monatsausgabe nach den Sätzen 1 |
43 | und 2, werden die Finanzreserven oberhalb von 0,75 Monatsausgaben in | 43 | und 2, werden die Finanzreserven oberhalb von 0,4 Monatsausgaben in | ||
44 | entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 3 herangezogen, um die verbleibenden | 44 | entsprechender Anwendung der Sätze 1 bis 3 herangezogen, um die verbleibenden | ||
45 | Verpflichtungen zu erfüllen. | 45 | Verpflichtungen zu erfüllen. | ||
46 | (3) Reicht der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Betrag nicht aus, um die | 46 | (3) Reicht der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte Betrag nicht aus, um die | ||
47 | Verpflichtungen zu erfüllen, beziehungsweise verfügt keine Krankenkasse über | 47 | Verpflichtungen zu erfüllen, beziehungsweise verfügt keine Krankenkasse über | ||
t | 48 | Finanzreserven oberhalb des 0,75fachen einer Monatsausgabe, wird der | t | 48 | Finanzreserven oberhalb des 0,4fachen einer Monatsausgabe, wird der |
49 | verbleibende Betrag auf alle Krankenkassen gemäß Absatz 1 Satz 2 aufgeteilt. | 49 | verbleibende Betrag auf alle Krankenkassen gemäß Absatz 1 Satz 2 aufgeteilt. | ||
50 | (4) Für Betriebskrankenkassen, deren Satzung keine Regelung nach § 144 | 50 | (4) Für Betriebskrankenkassen, deren Satzung keine Regelung nach § 144 | ||
51 | Absatz 2 Satz 1 enthält, wird der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelte Betrag | 51 | Absatz 2 Satz 1 enthält, wird der nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelte Betrag | ||
52 | auf 20 Prozent dieses Betrags begrenzt. Die Summe der sich aus Satz 1 | 52 | auf 20 Prozent dieses Betrags begrenzt. Die Summe der sich aus Satz 1 | ||
53 | ergebenden Beträge wird auf die übrigen Krankenkassen gemäß Absatz 1 Satz 2 | 53 | ergebenden Beträge wird auf die übrigen Krankenkassen gemäß Absatz 1 Satz 2 | ||
54 | aufgeteilt. | 54 | aufgeteilt. | ||
55 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die auf die einzelnen | 55 | (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen macht die auf die einzelnen | ||
56 | Krankenkassen nach den Absätzen 1 bis 4 entfallenden Beträge durch Bescheid | 56 | Krankenkassen nach den Absätzen 1 bis 4 entfallenden Beträge durch Bescheid | ||
57 | geltend. Er kann Beträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig stellen | 57 | geltend. Er kann Beträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten fällig stellen | ||
58 | und Teilbeträge verlangen. Die Krankenkasse hat die geltend gemachten | 58 | und Teilbeträge verlangen. Die Krankenkasse hat die geltend gemachten | ||
59 | Beträge innerhalb von zwei Monaten an den Spitzenverband Bund der | 59 | Beträge innerhalb von zwei Monaten an den Spitzenverband Bund der | ||
60 | Krankenkassen zu überweisen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | 60 | Krankenkassen zu überweisen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen | ||
61 | kann eine kürzere Frist festlegen, wenn er hierauf zur Erfüllung seiner | 61 | kann eine kürzere Frist festlegen, wenn er hierauf zur Erfüllung seiner | ||
62 | Zahlungsverpflichtungen angewiesen ist. Die Zahlung gilt mit der | 62 | Zahlungsverpflichtungen angewiesen ist. Die Zahlung gilt mit der | ||
63 | belastenden Wertstellung und Ausführung vor Bankannahmeschluss am jeweiligen | 63 | belastenden Wertstellung und Ausführung vor Bankannahmeschluss am jeweiligen | ||
64 | Fälligkeitstag als erfüllt. Nach Überschreiten der Frist nach Satz 3 tritt | 64 | Fälligkeitstag als erfüllt. Nach Überschreiten der Frist nach Satz 3 tritt | ||
65 | ohne Mahnung Verzug ein. Im Falle des Verzugs sind Verzugszinsen in Höhe | 65 | ohne Mahnung Verzug ein. Im Falle des Verzugs sind Verzugszinsen in Höhe | ||
66 | von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Klagen gegen die | 66 | von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Klagen gegen die | ||
67 | Geltendmachung der Beträge und gegen ihre Vollstreckung haben keine | 67 | Geltendmachung der Beträge und gegen ihre Vollstreckung haben keine | ||
68 | aufschiebende Wirkung. | 68 | aufschiebende Wirkung. | ||
69 | (6) Wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach dieser Vorschrift | 69 | (6) Wird der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach dieser Vorschrift | ||
70 | von Gläubigern einer Krankenkasse in Anspruch genommen, kann er zur | 70 | von Gläubigern einer Krankenkasse in Anspruch genommen, kann er zur | ||
71 | Zwischenfinanzierung des Haftungsbetrags ein nicht zu verzinsendes Darlehen in | 71 | Zwischenfinanzierung des Haftungsbetrags ein nicht zu verzinsendes Darlehen in | ||
72 | Höhe von bis zu 750 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des | 72 | Höhe von bis zu 750 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des | ||
73 | Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufnehmen. Das Nähere zur | 73 | Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 2 aufnehmen. Das Nähere zur | ||
74 | Darlehensaufnahme vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit dem | 74 | Darlehensaufnahme vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit dem | ||
75 | Bundesamt für Soziale Sicherung. Ein zum 31. Dezember eines Jahres noch | 75 | Bundesamt für Soziale Sicherung. Ein zum 31. Dezember eines Jahres noch | ||
76 | nicht getilgter Darlehensbetrag ist bis zum 28. Februar des Folgejahres | 76 | nicht getilgter Darlehensbetrag ist bis zum 28. Februar des Folgejahres | ||
77 | zurückzuzahlen. Überschreitet der zum Ende eines Kalendermonats | 77 | zurückzuzahlen. Überschreitet der zum Ende eines Kalendermonats | ||
78 | festgestellte, für einen Schließungsfall aufgenommene Darlehensbetrag den | 78 | festgestellte, für einen Schließungsfall aufgenommene Darlehensbetrag den | ||
79 | Betrag von 50 Millionen Euro, ist dieser Betrag bis zum Ende des übernächsten | 79 | Betrag von 50 Millionen Euro, ist dieser Betrag bis zum Ende des übernächsten | ||
80 | Kalendermonats zurückzuzahlen. Die Inanspruchnahme eines Darlehens des | 80 | Kalendermonats zurückzuzahlen. Die Inanspruchnahme eines Darlehens des | ||
81 | Gesundheitsfonds für Zwecke dieses Absatzes darf insgesamt den in Satz 1 | 81 | Gesundheitsfonds für Zwecke dieses Absatzes darf insgesamt den in Satz 1 | ||
82 | genannten Betrag nicht übersteigen. § 271 Absatz 3 gilt entsprechend. | 82 | genannten Betrag nicht übersteigen. § 271 Absatz 3 gilt entsprechend. |
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