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Sie können sich § 131 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene schließen einen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. In dem Rahmenvertrag ist das Nähere zu regeln über die Verpflichtung der pharmazeutischen Unternehmer zur Umsetzung der Datenübermittlung nach Absatz 4 Sätze 1 bis 3, insbesondere über
(2) Der Rahmenvertrag nach Absatz 1 kann sich erstrecken auf
(3) 1Besteht bereits ein Rahmenvertrag nach Absatz 1, ist dieser von den Vertragsparteien bis zum 1. November 2021 an die geänderten Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 anzupassen. 2Kommt ein Rahmenvertrag ganz oder teilweise nicht zustande, wird der Vertragsinhalt insoweit auf Antrag einer Vertragspartei nach Absatz 1 Satz 1 durch die unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle nach Absatz 3a im Benehmen mit den Vertragsparteien innerhalb von drei Monaten festgesetzt. 3Die Schiedsstelle gibt den Verbänden nach Absatz 1 Satz 4 vor ihrer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme. 4Kommt der Rahmenvertrag nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit gesetzten Frist zustande, gilt Satz 2 entsprechend. 5Eine Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung. 6Ein Vorverfahren findet nicht statt.
1(3a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. 2Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus jeweils sechs Vertretern der Vertragsparteien nach Absatz 1. 3Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Verbände nach Satz 1 einigen. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. 5Das Bundesministerium für Gesundheit kann an der Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle teilnehmen.
1(3b) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Über die Geschäftsordnung entscheiden die unparteiischen Mitglieder im Benehmen mit den Verbänden nach Absatz 3a Satz 1. 3Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. 4Im Übrigen gilt § 129 Absatz 9 und 10 Satz 1 entsprechend. 5In der Rechtsverordnung nach § 129 Absatz 10 Satz 2 kann das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren, das Teilnahmerecht des Bundesministeriums für Gesundheit an den Sitzungen sowie über die Verteilung der Kosten geregelt werden.
(3c) Der Rahmenvertrag nach Absatz 1 oder ein Schiedsspruch nach Absatz 3 kann von einer Vertragspartei frühestens nach einem Jahr gekündigt werden. Der Rahmenvertrag oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden eines neuen Rahmenvertrages oder eines Schiedsspruches fort.
(4) Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, dem Gemeinsamen Bundesausschuss sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Daten zu übermitteln, die erforderlich sind
(5) 1Die Verbände nach § 129 Absatz 2 können fehlerhafte Angaben selbst korrigieren und die durch eine verspätete Übermittlung oder erforderliche Korrektur entstandenen Aufwendungen geltend machen; das Nähere ist im Vertrag nach § 129 Absatz 2 zu regeln. 2Die nach Absatz 4 Satz 3 übermittelten Angaben oder, im Fall einer Korrektur nach Satz 1, die korrigierten Angaben sind verbindlich. 3Die pharmazeutischen Unternehmer und sonstigen Hersteller sind verpflichtet, die in § 129 Absatz 2 genannten Verbände unverzüglich über Änderungen der der Korrektur zugrundeliegenden Sachverhalte zu informieren. 4Die Abrechnung der Apotheken gegenüber den Krankenkassen und die Erstattung der Abschläge nach § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b durch die pharmazeutischen Unternehmer an die Apotheken erfolgt auf Grundlage der Angaben nach Absatz 4 Satz 3. 5Die Korrektur fehlerhafter Angaben und die Geltendmachung der Ansprüche kann auf Dritte übertragen werden. 6Zur Sicherung der Ansprüche nach Absatz 4 Satz 6 können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. 7Entsprechendes gilt für einstweilige Anordnungen nach § 86b Absatz 2 Satz 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes.
(6) 1Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, auf den äußeren Umhüllungen der Arzneimittel das Arzneimittelkennzeichen nach § 300 Abs. 1 Nr. 1 in einer für Apotheken maschinell erfaßbaren bundeseinheitlichen Form anzugeben. 2Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene in Verträgen.
Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern | Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern | ||||
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t | 1 | Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern | t | 1 | Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern |
Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern | Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern | ||||
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f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | f | 1 | (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der |
2 | wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der | 2 | wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der | ||
3 | pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene schließen einen Rahmenvertrag | 3 | pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene schließen einen Rahmenvertrag | ||
4 | über die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. In | 4 | über die Arzneimittelversorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung. In | ||
5 | dem Rahmenvertrag ist das Nähere zu regeln über die Verpflichtung der | 5 | dem Rahmenvertrag ist das Nähere zu regeln über die Verpflichtung der | ||
6 | pharmazeutischen Unternehmer zur Umsetzung der Datenübermittlung nach Absatz 4 | 6 | pharmazeutischen Unternehmer zur Umsetzung der Datenübermittlung nach Absatz 4 | ||
7 | Sätze 1 bis 3, insbesondere über | 7 | Sätze 1 bis 3, insbesondere über | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | die zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen | 9 | die zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen | ||
10 | Transparenz erforderlichen Daten, | 10 | Transparenz erforderlichen Daten, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | die für die Abrechnung nach § 300 erforderlichen Preis- und | 12 | die für die Abrechnung nach § 300 erforderlichen Preis- und | ||
13 | Produktinformationen sowie | 13 | Produktinformationen sowie | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | das Datenformat. | 15 | das Datenformat. | ||
16 | In dem Rahmenvertrag kann geregelt werden, dass die Vertragspartner zur | 16 | In dem Rahmenvertrag kann geregelt werden, dass die Vertragspartner zur | ||
17 | Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 4 Sätze 1 bis 3 Dritte beauftragen | 17 | Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Absatz 4 Sätze 1 bis 3 Dritte beauftragen | ||
18 | können. Der Rahmenvertrag wird im Hinblick auf die in die | 18 | können. Der Rahmenvertrag wird im Hinblick auf die in die | ||
19 | Arzneimittelversorgung nach § 31 Absatz 1 einbezogenen Produkte im Benehmen | 19 | Arzneimittelversorgung nach § 31 Absatz 1 einbezogenen Produkte im Benehmen | ||
20 | mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten | 20 | mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten | ||
21 | maßgeblichen Verbänden auf Bundesebene für diese Produkte vereinbart. | 21 | maßgeblichen Verbänden auf Bundesebene für diese Produkte vereinbart. | ||
22 | (2) Der Rahmenvertrag nach Absatz 1 kann sich erstrecken auf | 22 | (2) Der Rahmenvertrag nach Absatz 1 kann sich erstrecken auf | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | die Ausstattung der Packungen, | 24 | die Ausstattung der Packungen, | ||
25 | 2. | 25 | 2. | ||
26 | Maßnahmen zur Erleichterung der Erfassung von Preis- und | 26 | Maßnahmen zur Erleichterung der Erfassung von Preis- und | ||
27 | Produktinformationen und für die Auswertung von Arzneimittelpreisdaten, | 27 | Produktinformationen und für die Auswertung von Arzneimittelpreisdaten, | ||
28 | Arzneimittelverbrauchsdaten und Arzneimittelverordnungsdaten, insbesondere für | 28 | Arzneimittelverbrauchsdaten und Arzneimittelverordnungsdaten, insbesondere für | ||
29 | die Ermittlung der Zusammenstellung der Arzneimittel nach § 92 Absatz 2 und die | 29 | die Ermittlung der Zusammenstellung der Arzneimittel nach § 92 Absatz 2 und die | ||
30 | Festsetzung von Festbeträgen. | 30 | Festsetzung von Festbeträgen. | ||
31 | (3) Besteht bereits ein Rahmenvertrag nach Absatz 1, ist dieser von den | 31 | (3) Besteht bereits ein Rahmenvertrag nach Absatz 1, ist dieser von den | ||
32 | Vertragsparteien bis zum 1. November 2021 an die geänderten Anforderungen nach | 32 | Vertragsparteien bis zum 1. November 2021 an die geänderten Anforderungen nach | ||
33 | den Absätzen 1 und 2 anzupassen. Kommt ein Rahmenvertrag ganz oder | 33 | den Absätzen 1 und 2 anzupassen. Kommt ein Rahmenvertrag ganz oder | ||
34 | teilweise nicht zustande, wird der Vertragsinhalt insoweit auf Antrag einer | 34 | teilweise nicht zustande, wird der Vertragsinhalt insoweit auf Antrag einer | ||
35 | Vertragspartei nach Absatz 1 Satz 1 durch die unparteiischen Mitglieder der | 35 | Vertragspartei nach Absatz 1 Satz 1 durch die unparteiischen Mitglieder der | ||
36 | Schiedsstelle nach Absatz 3a im Benehmen mit den Vertragsparteien innerhalb | 36 | Schiedsstelle nach Absatz 3a im Benehmen mit den Vertragsparteien innerhalb | ||
37 | von drei Monaten festgesetzt. Die Schiedsstelle gibt den Verbänden nach | 37 | von drei Monaten festgesetzt. Die Schiedsstelle gibt den Verbänden nach | ||
38 | Absatz 1 Satz 4 vor ihrer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme. Kommt der | 38 | Absatz 1 Satz 4 vor ihrer Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme. Kommt der | ||
39 | Rahmenvertrag nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für | 39 | Rahmenvertrag nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für | ||
40 | Gesundheit gesetzten Frist zustande, gilt Satz 2 entsprechend. Eine Klage | 40 | Gesundheit gesetzten Frist zustande, gilt Satz 2 entsprechend. Eine Klage | ||
41 | gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung. Ein | 41 | gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle hat keine aufschiebende Wirkung. Ein | ||
42 | Vorverfahren findet nicht statt. | 42 | Vorverfahren findet nicht statt. | ||
43 | (3a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die | 43 | (3a) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die | ||
44 | Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen | 44 | Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen | ||
45 | Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene bilden | 45 | Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene bilden | ||
46 | eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus einem unparteiischen | 46 | eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus einem unparteiischen | ||
47 | Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus jeweils | 47 | Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern sowie aus jeweils | ||
48 | sechs Vertretern der Vertragsparteien nach Absatz 1. Über den Vorsitzenden | 48 | sechs Vertretern der Vertragsparteien nach Absatz 1. Über den Vorsitzenden | ||
49 | und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter | 49 | und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter | ||
50 | sollen sich die Verbände nach Satz 1 einigen. Kommt eine Einigung nicht | 50 | sollen sich die Verbände nach Satz 1 einigen. Kommt eine Einigung nicht | ||
51 | zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. Das Bundesministerium | 51 | zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. Das Bundesministerium | ||
52 | für Gesundheit kann an der Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle | 52 | für Gesundheit kann an der Beratung und Beschlussfassung der Schiedsstelle | ||
53 | teilnehmen. | 53 | teilnehmen. | ||
54 | (3b) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Über die | 54 | (3b) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Über die | ||
55 | Geschäftsordnung entscheiden die unparteiischen Mitglieder im Benehmen mit den | 55 | Geschäftsordnung entscheiden die unparteiischen Mitglieder im Benehmen mit den | ||
56 | Verbänden nach Absatz 3a Satz 1. Die Geschäftsordnung bedarf der | 56 | Verbänden nach Absatz 3a Satz 1. Die Geschäftsordnung bedarf der | ||
57 | Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Im Übrigen gilt § 129 | 57 | Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Im Übrigen gilt § 129 | ||
58 | Absatz 9 und 10 Satz 1 entsprechend. In der Rechtsverordnung nach § 129 | 58 | Absatz 9 und 10 Satz 1 entsprechend. In der Rechtsverordnung nach § 129 | ||
59 | Absatz 10 Satz 2 kann das Nähere über die Zahl und die Bestellung der | 59 | Absatz 10 Satz 2 kann das Nähere über die Zahl und die Bestellung der | ||
60 | Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für | 60 | Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für | ||
61 | Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren, das Teilnahmerecht des | 61 | Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren, das Teilnahmerecht des | ||
62 | Bundesministeriums für Gesundheit an den Sitzungen sowie über die Verteilung | 62 | Bundesministeriums für Gesundheit an den Sitzungen sowie über die Verteilung | ||
63 | der Kosten geregelt werden. | 63 | der Kosten geregelt werden. | ||
n | 64 | (3c) Der Rahmenvertrag nach Absatz 1 oder ein Schiedsspruch nach Absatz 3 kann | n | 64 | (3c) Der Rahmenvertrag nach Absatz 1 oder ein Schiedsspruch nach Absatz 3 |
65 | von einer Vertragspartei frühestens nach einem Jahr gekündigt werden. Der | 65 | kann von einer Vertragspartei frühestens nach einem Jahr gekündigt werden. Der | ||
66 | Rahmenvertrag oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden eines neuen | 66 | Rahmenvertrag oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden eines | ||
67 | Rahmenvertrages oder eines Schiedsspruches fort. | 67 | neuen Rahmenvertrages oder eines Schiedsspruches fort. | ||
68 | (4) Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, dem Gemeinsamen | 68 | (4) Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, dem Gemeinsamen | ||
69 | Bundesausschuss sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Daten zu | 69 | Bundesausschuss sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Daten zu | ||
70 | übermitteln, die erforderlich sind | 70 | übermitteln, die erforderlich sind | ||
71 | 1. | 71 | 1. | ||
72 | zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen | 72 | zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen | ||
73 | Transparenz im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, | 73 | Transparenz im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6, | ||
74 | 2. | 74 | 2. | ||
75 | zur Festsetzung von Festbeträgen nach § 35 Absatz 1 und 2 oder zur Erfüllung | 75 | zur Festsetzung von Festbeträgen nach § 35 Absatz 1 und 2 oder zur Erfüllung | ||
76 | der Aufgaben nach § 35a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 und | 76 | der Aufgaben nach § 35a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 5 und | ||
77 | 3. | 77 | 3. | ||
78 | zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 129 Absatz 1a. | 78 | zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 129 Absatz 1a. | ||
79 | Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, dem Gemeinsamen | 79 | Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, dem Gemeinsamen | ||
80 | Bundesausschuss sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Verlangen | 80 | Bundesausschuss sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Verlangen | ||
81 | notwendige Auskünfte zu den in Satz 1 genannten Daten zu erteilen. Für die | 81 | notwendige Auskünfte zu den in Satz 1 genannten Daten zu erteilen. Für die | ||
82 | Abrechnung von Fertigarzneimitteln, von Verbandmitteln und von Produkten, die | 82 | Abrechnung von Fertigarzneimitteln, von Verbandmitteln und von Produkten, die | ||
83 | gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der | 83 | gemäß den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zu Lasten der | ||
84 | gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, übermitteln die | 84 | gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden können, übermitteln die | ||
85 | pharmazeutischen Unternehmer und sonstigen Hersteller an die in § 129 Absatz 2 | 85 | pharmazeutischen Unternehmer und sonstigen Hersteller an die in § 129 Absatz 2 | ||
86 | genannten Verbände sowie an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den | 86 | genannten Verbände sowie an die Kassenärztliche Bundesvereinigung und den | ||
87 | Gemeinsamen Bundesausschuss im Wege elektronischer Datenübertragung und | 87 | Gemeinsamen Bundesausschuss im Wege elektronischer Datenübertragung und | ||
88 | maschinell verwertbar auf Datenträgern | 88 | maschinell verwertbar auf Datenträgern | ||
89 | 1. | 89 | 1. | ||
90 | die für die Abrechnung nach § 300 erforderlichen Preis- und Produktangaben | 90 | die für die Abrechnung nach § 300 erforderlichen Preis- und Produktangaben | ||
91 | einschließlich der Rabatte nach § 130a, | 91 | einschließlich der Rabatte nach § 130a, | ||
92 | 2. | 92 | 2. | ||
93 | die nach § 130b vereinbarten Erstattungsbeträge einschließlich der Rabatte | 93 | die nach § 130b vereinbarten Erstattungsbeträge einschließlich der Rabatte | ||
94 | nach § 130a, | 94 | nach § 130a, | ||
95 | 3. | 95 | 3. | ||
96 | die nach § 130d ermittelten oder festgesetzten Herstellerabgabepreise | 96 | die nach § 130d ermittelten oder festgesetzten Herstellerabgabepreise | ||
97 | einschließlich der Rabatte nach § 130a, | 97 | einschließlich der Rabatte nach § 130a, | ||
98 | 4. | 98 | 4. | ||
99 | den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis nach § 129 | 99 | den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis nach § 129 | ||
100 | Absatz 5a sowie | 100 | Absatz 5a sowie | ||
101 | 5. | 101 | 5. | ||
102 | für Produkte nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 1 und 4 ein | 102 | für Produkte nach § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 1a Satz 1 und 4 ein | ||
103 | Kennzeichen zur Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen | 103 | Kennzeichen zur Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen | ||
104 | Krankenversicherung. | 104 | Krankenversicherung. | ||
105 | Die pharmazeutischen Unternehmer und sonstigen Hersteller können Dritte mit | 105 | Die pharmazeutischen Unternehmer und sonstigen Hersteller können Dritte mit | ||
106 | der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 beauftragen. Das | 106 | der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 beauftragen. Das | ||
107 | Nähere zur Übermittlung der in Satz 3 genannten Angaben an den Spitzenverband | 107 | Nähere zur Übermittlung der in Satz 3 genannten Angaben an den Spitzenverband | ||
108 | Bund der Krankenkassen vereinbaren die Vertragspartner nach Absatz 1; solche | 108 | Bund der Krankenkassen vereinbaren die Vertragspartner nach Absatz 1; solche | ||
109 | Vereinbarungen können auch die weiteren nach Satz 2 berechtigten | 109 | Vereinbarungen können auch die weiteren nach Satz 2 berechtigten | ||
110 | Datenempfänger mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen | 110 | Datenempfänger mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen | ||
111 | gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer | 111 | gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer | ||
112 | auf Bundesebene schließen. Die Verbände nach § 129 Absatz 2 können die | 112 | auf Bundesebene schließen. Die Verbände nach § 129 Absatz 2 können die | ||
113 | Übermittlung der Angaben nach Satz 3 innerhalb angemessener Frist unmittelbar | 113 | Übermittlung der Angaben nach Satz 3 innerhalb angemessener Frist unmittelbar | ||
114 | von dem pharmazeutischen Unternehmer und dem sonstigen Hersteller verlangen. | 114 | von dem pharmazeutischen Unternehmer und dem sonstigen Hersteller verlangen. | ||
115 | (5) Die Verbände nach § 129 Absatz 2 können fehlerhafte Angaben selbst | 115 | (5) Die Verbände nach § 129 Absatz 2 können fehlerhafte Angaben selbst | ||
116 | korrigieren und die durch eine verspätete Übermittlung oder erforderliche | 116 | korrigieren und die durch eine verspätete Übermittlung oder erforderliche | ||
117 | Korrektur entstandenen Aufwendungen geltend machen; das Nähere ist im Vertrag | 117 | Korrektur entstandenen Aufwendungen geltend machen; das Nähere ist im Vertrag | ||
118 | nach § 129 Absatz 2 zu regeln. Die nach Absatz 4 Satz 3 übermittelten | 118 | nach § 129 Absatz 2 zu regeln. Die nach Absatz 4 Satz 3 übermittelten | ||
119 | Angaben oder, im Fall einer Korrektur nach Satz 1, die korrigierten Angaben | 119 | Angaben oder, im Fall einer Korrektur nach Satz 1, die korrigierten Angaben | ||
120 | sind verbindlich. Die pharmazeutischen Unternehmer und sonstigen | 120 | sind verbindlich. Die pharmazeutischen Unternehmer und sonstigen | ||
121 | Hersteller sind verpflichtet, die in § 129 Absatz 2 genannten Verbände | 121 | Hersteller sind verpflichtet, die in § 129 Absatz 2 genannten Verbände | ||
122 | unverzüglich über Änderungen der der Korrektur zugrundeliegenden Sachverhalte | 122 | unverzüglich über Änderungen der der Korrektur zugrundeliegenden Sachverhalte | ||
123 | zu informieren. Die Abrechnung der Apotheken gegenüber den Krankenkassen | 123 | zu informieren. Die Abrechnung der Apotheken gegenüber den Krankenkassen | ||
t | 124 | und die Erstattung der Abschläge nach § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b durch | t | 124 | und die Erstattung der Abschläge nach § 130a Absatz 1, 1a, 1b, 2, 3a und 3b |
125 | die pharmazeutischen Unternehmer an die Apotheken erfolgt auf Grundlage der | 125 | durch die pharmazeutischen Unternehmer an die Apotheken erfolgt auf Grundlage | ||
126 | Angaben nach Absatz 4 Satz 3. Die Korrektur fehlerhafter Angaben und die | 126 | der Angaben nach Absatz 4 Satz 3. Die Korrektur fehlerhafter Angaben und | ||
127 | Geltendmachung der Ansprüche kann auf Dritte übertragen werden. Zur | 127 | die Geltendmachung der Ansprüche kann auf Dritte übertragen werden. Zur | ||
128 | Sicherung der Ansprüche nach Absatz 4 Satz 6 können einstweilige Verfügungen | 128 | Sicherung der Ansprüche nach Absatz 4 Satz 6 können einstweilige Verfügungen | ||
129 | auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der | 129 | auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der | ||
130 | Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Entsprechendes | 130 | Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden. Entsprechendes | ||
131 | gilt für einstweilige Anordnungen nach § 86b Absatz 2 Satz 1 | 131 | gilt für einstweilige Anordnungen nach § 86b Absatz 2 Satz 1 | ||
132 | und 2 des Sozialgerichtsgesetzes. | 132 | und 2 des Sozialgerichtsgesetzes. | ||
133 | (6) Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, auf den äußeren | 133 | (6) Die pharmazeutischen Unternehmer sind verpflichtet, auf den äußeren | ||
134 | Umhüllungen der Arzneimittel das Arzneimittelkennzeichen nach § 300 Abs. 1 Nr. | 134 | Umhüllungen der Arzneimittel das Arzneimittelkennzeichen nach § 300 Abs. 1 Nr. | ||
135 | 1 in einer für Apotheken maschinell erfaßbaren bundeseinheitlichen Form | 135 | 1 in einer für Apotheken maschinell erfaßbaren bundeseinheitlichen Form | ||
136 | anzugeben. Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und | 136 | anzugeben. Das Nähere regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und | ||
137 | die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten | 137 | die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten | ||
138 | maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf | 138 | maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf | ||
139 | Bundesebene in Verträgen. | 139 | Bundesebene in Verträgen. |
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