(1) Für alle Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen, die in einer vom
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Gemeinsamen Bundesausschuss zuvor nach § 35a Absatz 3 Satz 4 benannten
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Kombination eingesetzt und ab dem 2. Mai 2023 zu Lasten der Krankenkassen
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abgegeben werden, erhalten die Krankenkassen vom jeweiligen pharmazeutischen
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Unternehmer einen Abschlag in Höhe von 20 Prozent des Abgabepreises des
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pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Der Abschlag entfällt
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mit Wirkung für die Zukunft, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 35a
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Absatz 1d Satz 1 festgestellt hat, dass die Kombination von Arzneimitteln
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einen mindestens beträchtlichen Zusatznutzen erwarten lässt.
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(2) Die Krankenkassen oder ihre Verbände treffen mit pharmazeutischen
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Unternehmern Vereinbarungen zur Abwicklung des Abschlages. Zu diesem Zweck
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dürfen die Krankenkassen die ihnen vorliegenden Arzneimittelabrechnungsdaten
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versichertenbezogen verarbeiten. Die Verbände nach § 130b Absatz 5 Satz 1
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vereinbaren bis zum 1. Mai 2023 eine Mustervereinbarung für Vereinbarungen
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nach Satz 1.
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