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Sie können sich § 130 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Absatz 3 der Arzneimittelpreisverordnung, die nicht § 5 Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung unterfallen, einen Abschlag von 1,77 Euro je Arzneimittel, für sonstige Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 5 vom Hundert auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis.
(1a) (weggefallen)
(2) 1Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt, bemißt sich der Abschlag nach dem Festbetrag. 2Liegt der maßgebliche Arzneimittelabgabepreis nach Absatz 1 unter dem Festbetrag, bemißt sich der Abschlag nach dem niedrigeren Abgabepreis.
(3) 1Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, daß die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird. 2Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach § 129.
Rabatt | Rabatt | ||||
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f | 1 | (1) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für verschreibungspflichtige | f | 1 | (1) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für verschreibungspflichtige |
2 | Fertigarzneimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Absatz 3 der | 2 | Fertigarzneimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Absatz 3 der | ||
3 | Arzneimittelpreisverordnung, die nicht § 5 Absatz 6 der | 3 | Arzneimittelpreisverordnung, die nicht § 5 Absatz 6 der | ||
4 | Arzneimittelpreisverordnung unterfallen, einen Abschlag von 1,77 Euro je | 4 | Arzneimittelpreisverordnung unterfallen, einen Abschlag von 1,77 Euro je | ||
5 | Arzneimittel, für sonstige Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 5 vom | 5 | Arzneimittel, für sonstige Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 5 vom | ||
6 | Hundert auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis. | 6 | Hundert auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis. | ||
t | 7 | (1a) (weggefallen) | t | 7 | (1a) Für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sowie für Zubereitungen |
8 | nach § 5 Absatz 3 der Arzneimittelpreisverordnung, die nicht § 5 Absatz 6 der | ||||
9 | Arzneimittelpreisverordnung unterfallen, erhalten die Krankenkassen von den | ||||
10 | Apotheken abweichend von Absatz 1 im Zeitraum vom 1. Februar 2023 bis zum 31. | ||||
11 | Januar 2025 einen Abschlag von 2 Euro je Arzneimittel. | ||||
8 | (2) Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt, bemißt | 12 | (2) Ist für das Arzneimittel ein Festbetrag nach § 35 festgesetzt, bemißt | ||
9 | sich der Abschlag nach dem Festbetrag. Liegt der maßgebliche | 13 | sich der Abschlag nach dem Festbetrag. Liegt der maßgebliche | ||
10 | Arzneimittelabgabepreis nach Absatz 1 unter dem Festbetrag, bemißt sich der | 14 | Arzneimittelabgabepreis nach Absatz 1 unter dem Festbetrag, bemißt sich der | ||
11 | Abschlag nach dem niedrigeren Abgabepreis. | 15 | Abschlag nach dem niedrigeren Abgabepreis. | ||
12 | (3) Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, daß die Rechnung des | 16 | (3) Die Gewährung des Abschlags setzt voraus, daß die Rechnung des | ||
13 | Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse | 17 | Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse | ||
14 | beglichen wird. Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach § 129. | 18 | beglichen wird. Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach § 129. |
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