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Sie können sich § 64d SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen führen gemeinsam in jedem Bundesland mindestens ein Modellvorhaben nach § 63 zur Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige Ausübung von Heilkunde handelt, auf Pflegefachkräfte mit einer Zusatzqualifikation nach § 14 des Pflegeberufegesetzes im Wege der Vereinbarung nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Satz 4 durch. 2In den Modellvorhaben sind auch Standards für die interprofessionelle Zusammenarbeit zu entwickeln. 3Die Vorhaben beginnen spätestens am 1. Januar 2023. 4Die Spitzenorganisationen nach § 132a Absatz 1 Satz 1 und die Kassenärztliche Bundesvereinigung legen in einem Rahmenvertrag die Einzelheiten bis zum 31. März 2022 fest. 5Der Bundespflegekammer und den Verbänden der Pflegeberufe auf Bundesebene und der Bundesärztekammer ist vor Abschluss des Rahmenvertrages Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(2) In dem Rahmenvertrag nach Absatz 1 Satz 4 ist insbesondere folgendes festzulegen:
(3) 1Die Modellvorhaben sind längstens auf vier Jahre zu befristen. 2§ 65 gilt mit der Maßgabe, dass der Evaluationsbericht einen Vorschlag zur Übernahme in die Regelversorgung enthalten muss. 3Nach Ablauf der Befristung und bis zur Vorlage des Evaluationsberichts können die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 das Modellvorhaben auf Grundlage eines Vertrages über eine besondere Versorgung der Versicherten nach § 140a fortführen. 4Enthält der Evaluationsbericht einen Vorschlag, der die Übernahme in die Regelversorgung empfiehlt, können die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 das Modellvorhaben im Rahmen eines Vertrages über eine besondere Versorgung der Versicherten nach § 140a fortführen.
Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten | Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten | ||||
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t | 1 | Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher | t | 1 | Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher |
2 | Tätigkeiten | 2 | Tätigkeiten |
Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten | Verpflichtende Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten | ||||
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f | 1 | (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen führen | f | 1 | (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen führen |
2 | gemeinsam in jedem Bundesland mindestens ein Modellvorhaben nach § 63 zur | 2 | gemeinsam in jedem Bundesland mindestens ein Modellvorhaben nach § 63 zur | ||
3 | Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige | 3 | Übertragung von ärztlichen Tätigkeiten, bei denen es sich um selbstständige | ||
4 | Ausübung von Heilkunde handelt, auf Pflegefachkräfte mit einer | 4 | Ausübung von Heilkunde handelt, auf Pflegefachkräfte mit einer | ||
5 | Zusatzqualifikation nach § 14 des Pflegeberufegesetzes im Wege der | 5 | Zusatzqualifikation nach § 14 des Pflegeberufegesetzes im Wege der | ||
6 | Vereinbarung nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Satz 4 durch. In den | 6 | Vereinbarung nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Satz 4 durch. In den | ||
7 | Modellvorhaben sind auch Standards für die interprofessionelle Zusammenarbeit | 7 | Modellvorhaben sind auch Standards für die interprofessionelle Zusammenarbeit | ||
8 | zu entwickeln. Die Vorhaben beginnen spätestens am 1. Januar 2023. Die | 8 | zu entwickeln. Die Vorhaben beginnen spätestens am 1. Januar 2023. Die | ||
9 | Spitzenorganisationen nach § 132a Absatz 1 Satz 1 und die Kassenärztliche | 9 | Spitzenorganisationen nach § 132a Absatz 1 Satz 1 und die Kassenärztliche | ||
10 | Bundesvereinigung legen in einem Rahmenvertrag die Einzelheiten bis zum 31. | 10 | Bundesvereinigung legen in einem Rahmenvertrag die Einzelheiten bis zum 31. | ||
n | 11 | März 2022 fest. Der Bundespflegekammer und den Verbänden der Pflegeberufe | n | 11 | März 2022 fest. Bis zum 31. Dezember 2022 sind in dem Rahmenvertrag nach |
12 | Satz 4 unter vertraglicher Beteiligung der Vereinigungen der Träger von | ||||
13 | Pflegeheimen Regelungen für eine Durchführung von Modellvorhaben nach Satz 1 | ||||
14 | in Pflegeheimen im Sinne des § 71 Absatz 2 des Elften Buches zu treffen, die | ||||
15 | eine Teilnahme von Pflegeheimen an Modellvorhaben spätestens ab dem 1. April | ||||
16 | 2023 ermöglichen. Der Bundespflegekammer und den Verbänden der | ||||
12 | auf Bundesebene und der Bundesärztekammer ist vor Abschluss des | 17 | Pflegeberufe auf Bundesebene und der Bundesärztekammer ist vor Abschluss des | ||
13 | Rahmenvertrages Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | 18 | Rahmenvertrages Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. | ||
n | 14 | (2) In dem Rahmenvertrag nach Absatz 1 Satz 4 ist insbesondere folgendes | n | 19 | (2) In dem Rahmenvertrag nach Absatz 1 Satz 4 und 5 ist insbesondere folgendes |
15 | festzulegen: | 20 | festzulegen: | ||
16 | 1. | 21 | 1. | ||
17 | ein Katalog der ärztlichen Tätigkeiten, die von Pflegefachkräften nach | 22 | ein Katalog der ärztlichen Tätigkeiten, die von Pflegefachkräften nach | ||
18 | Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der von der Fachkommission nach § 53 des | 23 | Absatz 1 Satz 1 unter Berücksichtigung der von der Fachkommission nach § 53 des | ||
19 | Pflegeberufegesetzes entwickelten, standardisierten Module nach § 14 Absatz 4 | 24 | Pflegeberufegesetzes entwickelten, standardisierten Module nach § 14 Absatz 4 | ||
20 | des Pflegeberufegesetzes selbständig durchgeführt werden können, | 25 | des Pflegeberufegesetzes selbständig durchgeführt werden können, | ||
21 | 2. | 26 | 2. | ||
22 | Vereinbarungen zur ausgewogenen Berücksichtigung aller Versorgungsbereiche | 27 | Vereinbarungen zur ausgewogenen Berücksichtigung aller Versorgungsbereiche | ||
23 | bei der Durchführung von Modellvorhaben, | 28 | bei der Durchführung von Modellvorhaben, | ||
24 | 3. | 29 | 3. | ||
25 | einheitliche Vorgaben zur Abrechnung und zu Maßnahmen zur Sicherstellung der | 30 | einheitliche Vorgaben zur Abrechnung und zu Maßnahmen zur Sicherstellung der | ||
26 | Wirtschaftlichkeit, | 31 | Wirtschaftlichkeit, | ||
27 | 4. | 32 | 4. | ||
28 | Rahmenvorgaben für die interprofessionelle Zusammenarbeit. | 33 | Rahmenvorgaben für die interprofessionelle Zusammenarbeit. | ||
n | 29 | Kommt der Rahmenvertrag nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 4 | n | 34 | Kommt der Rahmenvertrag nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 4 oder |
30 | zustande, wird der Inhalt des Rahmenvertrages durch eine von den | 35 | Satz 5 zustande, wird der Inhalt des Rahmenvertrages durch eine von den | ||
31 | Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei | 36 | Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei | ||
32 | Monaten auf Antrag einer der Vertragspartner oder des Bundesministeriums für | 37 | Monaten auf Antrag einer der Vertragspartner oder des Bundesministeriums für | ||
33 | Gesundheit festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine | 38 | Gesundheit festgelegt. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine | ||
34 | Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt. Die | 39 | Schiedsperson, so wird diese vom Bundesamt für Soziale Sicherung bestimmt. Die | ||
35 | Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. | 40 | Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. | ||
36 | (3) Die Modellvorhaben sind längstens auf vier Jahre zu befristen. § | 41 | (3) Die Modellvorhaben sind längstens auf vier Jahre zu befristen. § | ||
37 | 65 gilt mit der Maßgabe, dass der Evaluationsbericht einen Vorschlag zur | 42 | 65 gilt mit der Maßgabe, dass der Evaluationsbericht einen Vorschlag zur | ||
38 | Übernahme in die Regelversorgung enthalten muss. Nach Ablauf der | 43 | Übernahme in die Regelversorgung enthalten muss. Nach Ablauf der | ||
39 | Befristung und bis zur Vorlage des Evaluationsberichts können die Beteiligten | 44 | Befristung und bis zur Vorlage des Evaluationsberichts können die Beteiligten | ||
n | 40 | nach Absatz 1 Satz 1 das Modellvorhaben auf Grundlage eines Vertrages über | n | 45 | nach Absatz 1 Satz 1 und 5 das Modellvorhaben auf Grundlage eines Vertrages |
41 | eine besondere Versorgung der Versicherten nach § 140a fortführen. Enthält | 46 | über eine besondere Versorgung der Versicherten nach § 140a fortführen. Enthält | ||
42 | der Evaluationsbericht einen Vorschlag, der die Übernahme in die | 47 | der Evaluationsbericht einen Vorschlag, der die Übernahme in die | ||
t | 43 | Regelversorgung empfiehlt, können die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 das | t | 48 | Regelversorgung empfiehlt, können die Beteiligten nach Absatz 1 Satz 1 und 5 |
44 | Modellvorhaben im Rahmen eines Vertrages über eine besondere Versorgung der | 49 | das Modellvorhaben im Rahmen eines Vertrages über eine besondere Versorgung | ||
45 | Versicherten nach § 140a fortführen. | 50 | der Versicherten nach § 140a fortführen. |
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