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Sie können sich § 226 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
(2) 1Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. 2Überschreiten die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. 3Für die Beitragsbemessung nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4a entsprechend.
(3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, gelten die Bestimmungen der Satzung.
(4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme nach § 163 Absatz 10 des Sechsten Buches entsprechend.
Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter | Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter | ||||
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t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter | t | 1 | Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter |
Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter | Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter | ||||
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f | 1 | (1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung | f | 1 | (1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung |
2 | zugrunde gelegt | 2 | zugrunde gelegt | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, | 4 | das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, | 6 | der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), | 8 | der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge), | ||
9 | 4. | 9 | 4. | ||
10 | das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen | 10 | das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen | ||
11 | Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. | 11 | Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. | ||
12 | Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die | 12 | Dem Arbeitsentgelt steht das Vorruhestandsgeld gleich. Bei Auszubildenden, die | ||
13 | in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines | 13 | in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen eines | ||
14 | Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, | 14 | Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, | ||
15 | steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich. | 15 | steht die Ausbildungsvergütung dem Arbeitsentgelt gleich. | ||
16 | (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur | 16 | (2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur | ||
17 | zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz | 17 | zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz | ||
18 | 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße | 18 | 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße | ||
19 | nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen | 19 | nach § 18 des Vierten Buches übersteigen. Überschreiten die monatlichen | ||
20 | beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt | 20 | beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 insgesamt | ||
21 | ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist | 21 | ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches, ist | ||
22 | von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 | 22 | von den monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 | ||
23 | Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen | 23 | Nummer 5 ein Freibetrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen | ||
24 | Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende | 24 | Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches abzuziehen; der abzuziehende | ||
25 | Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen | 25 | Freibetrag ist der Höhe nach begrenzt auf die monatlichen beitragspflichtigen | ||
26 | Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § | 26 | Einnahmen nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5; bis zum 31. Dezember 2020 ist § | ||
27 | 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung | 27 | 27 Absatz 1 des Vierten Buches nicht anzuwenden. Für die Beitragsbemessung | ||
28 | nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 | 28 | nach dem Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt § 240 Absatz 1 | ||
29 | Satz 1 und Absatz 4a entsprechend. | 29 | Satz 1 und Absatz 4a entsprechend. | ||
30 | (3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, | 30 | (3) Für Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, | ||
31 | gelten die Bestimmungen der Satzung. | 31 | gelten die Bestimmungen der Satzung. | ||
t | 32 | (4) Bei Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches Arbeitsentgelt bis zum oberen | t | 32 | (4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die gegen ein monatliches |
33 | Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) mehr als | 33 | Arbeitsentgelt bis zum oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs (§ 20 Absatz 2 | ||
34 | geringfügig beschäftigt sind, gilt der Betrag der beitragspflichtigen Einnahme | 34 | des Vierten Buches) mehr als geringfügig beschäftigt sind, bestimmt sich die | ||
35 | nach § 163 Absatz 10 des Sechsten Buches entsprechend. | 35 | beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches. | ||
36 | (5) Für Personen, für die § 7 Absatz 2 Anwendung findet, bestimmt sich die | ||||
37 | beitragspflichtige Einnahme nach § 134 des Vierten Buches. |
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