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Sie können sich § 10 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
(2) Kinder sind versichert
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.
(4) 1Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). 2Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. 3Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.
(6) 1Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.
Familienversicherung | Familienversicherung | ||||
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f | 1 | (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von | f | 1 | (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von |
2 | Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese | 2 | Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese | ||
3 | Familienangehörigen | 3 | Familienangehörigen | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, | 5 | ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig | 7 | nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig | ||
8 | versichert sind, | 8 | versichert sind, | ||
9 | 3. | 9 | 3. | ||
10 | nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit | 10 | nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit | ||
11 | sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, | 11 | sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, | ||
12 | 4. | 12 | 4. | ||
13 | nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und | 13 | nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der | 15 | kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der | ||
16 | monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei | 16 | monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei | ||
17 | Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen | 17 | Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen | ||
18 | (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines | 18 | (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines | ||
19 | Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt | 19 | Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt | ||
20 | werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der | 20 | werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der | ||
21 | Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat | 21 | Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat | ||
22 | berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der | 22 | berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der | ||
23 | gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der | 23 | gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der | ||
24 | Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden | 24 | Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden | ||
t | 25 | Teil berücksichtigt. | t | 25 | Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung |
26 | nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 | ||||
27 | Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches | ||||
28 | Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig. | ||||
26 | Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist | 29 | Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist | ||
27 | nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes | 30 | nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes | ||
28 | über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, | 31 | über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, | ||
29 | 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der | 32 | 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der | ||
30 | Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht | 33 | Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht | ||
31 | versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich | 34 | versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich | ||
32 | krankenversichert waren. | 35 | krankenversichert waren. | ||
33 | (2) Kinder sind versichert | 36 | (2) Kinder sind versichert | ||
34 | 1. | 37 | 1. | ||
35 | bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, | 38 | bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres, | ||
36 | 2. | 39 | 2. | ||
37 | bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht | 40 | bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht | ||
38 | erwerbstätig sind, | 41 | erwerbstätig sind, | ||
39 | 3. | 42 | 3. | ||
40 | bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in | 43 | bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in | ||
41 | Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder | 44 | Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder | ||
42 | ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des | 45 | ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des | ||
43 | Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung | 46 | Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung | ||
44 | durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder | 47 | durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder | ||
45 | verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes | 48 | verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes | ||
46 | entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt | 49 | entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt | ||
47 | auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst | 50 | auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst | ||
48 | nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem | 51 | nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem | ||
49 | Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen | 52 | Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen | ||
50 | vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als | 53 | vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als | ||
51 | Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für | 54 | Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für | ||
52 | die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an | 55 | die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an | ||
53 | einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht | 56 | einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht | ||
54 | die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung | 57 | die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung | ||
55 | des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, | 58 | des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend, | ||
56 | 4. | 59 | 4. | ||
57 | ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz | 60 | ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz | ||
58 | 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; | 61 | 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; | ||
59 | Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das | 62 | Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das | ||
60 | Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert | 63 | Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert | ||
61 | war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach | 64 | war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach | ||
62 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war. | 65 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war. | ||
63 | (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte | 66 | (3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte | ||
64 | oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und | 67 | oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und | ||
65 | sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der | 68 | sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der | ||
66 | Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das | 69 | Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das | ||
67 | Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag | 70 | Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag | ||
68 | berücksichtigt. | 71 | berücksichtigt. | ||
69 | (4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und | 72 | (4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und | ||
70 | Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt | 73 | Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt | ||
71 | aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). | 74 | aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). | ||
72 | Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden | 75 | Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden | ||
73 | aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der | 76 | aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der | ||
74 | Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als | 77 | Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als | ||
75 | Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch | 78 | Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch | ||
76 | die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds. | 79 | die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds. | ||
77 | (5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das | 80 | (5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das | ||
78 | Mitglied die Krankenkasse. | 81 | Mitglied die Krankenkasse. | ||
79 | (6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den | 82 | (6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den | ||
80 | für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die | 83 | für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die | ||
81 | Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der | 84 | Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der | ||
82 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein | 85 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein | ||
83 | einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest. | 86 | einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest. |
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