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Sie können sich § 7 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für eine Beschäftigung
(2) 1Personen, die am 31. März 2003 nur in einer Beschäftigung versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen Beschäftigung nach den §§ 8, 8a des Vierten Buches erfüllt, und die nach dem 31. März 2003 nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. 2Sie werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. 3§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns der Versicherungspflicht der 1. April 2003 tritt. 4Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt.
(3) (weggefallen)
Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung | Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung | ||||
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t | 1 | Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung | t | 1 | Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung |
Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung | Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung | ||||
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f | 1 | (1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches | f | 1 | (1) Wer eine geringfügige Beschäftigung nach §§ 8, 8a des Vierten Buches |
2 | ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für | 2 | ausübt, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei; dies gilt nicht für | ||
3 | eine Beschäftigung | 3 | eine Beschäftigung | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, | 5 | im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, | 7 | nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz. | 9 | nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz. | ||
10 | § 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine | 10 | § 8 Abs. 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine | ||
11 | Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn | 11 | Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn | ||
12 | diese Versicherungspflicht begründet. | 12 | diese Versicherungspflicht begründet. | ||
t | 13 | (2) Personen, die am 31. März 2003 nur in einer Beschäftigung | t | 13 | (2) Personen, die am 30. September 2022 in einer mehr als geringfügigen |
14 | versicherungspflichtig waren, die die Merkmale einer geringfügigen | 14 | Beschäftigung versicherungspflichtig waren, welche die Merkmale einer | ||
15 | Beschäftigung nach den §§ 8, 8a des Vierten Buches erfüllt, und die nach dem | 15 | geringfügigen Beschäftigung nach § 8 oder § 8a des Vierten Buches in | ||
16 | 31. März 2003 nicht die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 | 16 | Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches in der ab dem 1. | ||
17 | erfüllen, bleiben in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig. Sie | 17 | Oktober 2022 geltenden Fassung erfüllt, bleiben in dieser Beschäftigung | ||
18 | werden auf ihren Antrag von der Versicherungspflicht befreit. § 8 Abs. 2 | 18 | längstens bis zum 31. Dezember 2023 versicherungspflichtig, sofern sie nicht | ||
19 | die Voraussetzungen für eine Versicherung nach § 10 erfüllen und solange ihr | ||||
20 | Arbeitsentgelt 450 Euro monatlich übersteigt. Sie werden auf ihren Antrag | ||||
21 | von der Versicherungspflicht nach Satz 1 befreit. § 8 Absatz 2 gilt | ||||
19 | gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des | 22 | entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts des Beginns | ||
20 | Beginns der Versicherungspflicht der 1. April 2003 tritt. Die Befreiung | 23 | der Versicherungspflicht der 1. Oktober 2022 tritt. | ||
21 | ist auf die jeweilige Beschäftigung beschränkt. | ||||
22 | (3) (weggefallen) | 24 | (3) (weggefallen) |
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