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Sie können sich § 373 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Für die in den Krankenhäusern eingesetzten informationstechnischen Systeme trifft die Gesellschaft für Telematik im Benehmen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft sowie mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen die erforderlichen Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 sowie nach Maßgabe der nach § 375 zu erlassenden Rechtsverordnung. 2Bei den Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz 9 Satz 2 zu berücksichtigen. 3Bei den Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 Absatz 1 Nummer 3 sind die Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 8 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu berücksichtigen; diese Festlegungen sind im Einvernehmen mit dem Robert Koch-Institut zu treffen.
(2) Im Rahmen der Festlegungen nach Absatz 1 definiert die Deutsche Krankenhausgesellschaft auch, welche Subsysteme eines informationstechnischen Systems im Krankenhaus die Schnittstellen integrieren müssen.
(3) Für die informationstechnischen Systeme nach § 371 Absatz 2 trifft die Gesellschaft für Telematik im Benehmen mit den Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sowie der Verbände der Pflegeberufe auf Bundesebene sowie den für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbänden aus dem Bereich der Informationstechnologie im Gesundheitswesen und in der pflegerischen Versorgung die erforderlichen Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen nach § 371 sowie nach Maßgabe der nach § 375 zu erlassenden Rechtsverordnung.
(4) Die Festlegungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 aufzunehmen.
(5) Der Einsatz von informationstechnischen Systemen nach den Absätzen 1 bis 3, die von der Gesellschaft für Telematik in einem Bestätigungsverfahren nach Satz 2 bestätigt wurden, ist wie folgt verpflichtend:
(6) Abweichend von Absatz 5 ist in der vertragsärztlichen Versorgung in Krankenhäusern eine Bestätigung für eine offene und standardisierte Schnittstelle nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 entbehrlich, wenn hierfür ein Nachweis einer Bestätigung nach § 372 Absatz 3 vorliegt.
(7) 1Die Gesellschaft für Telematik kann für die Bestätigungen nach Absatz 5 Gebühren und Auslagen erheben. 2Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwand nicht übersteigen.
(8) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, die Verjährung und die Erstattung zu treffen.
Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung | Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung | ||||
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3 | Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung | 3 | Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung |
Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung | Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung; Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung | ||||
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9 | sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz | 9 | sind die Vorgaben nach § 73 Absatz 9 und der Rechtsverordnung nach § 73 Absatz | ||
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28 | (5) Der Einsatz von informationstechnischen Systemen nach den Absätzen 1 bis | 24 | (5) Der Einsatz von informationstechnischen Systemen nach den Absätzen 1 bis | ||
29 | 3, die von der Gesellschaft für Telematik in einem Bestätigungsverfahren nach | 25 | 3, die von der Gesellschaft für Telematik in einem Bestätigungsverfahren nach | ||
30 | Satz 2 bestätigt wurden, ist wie folgt verpflichtend: | 26 | Satz 2 bestätigt wurden, ist wie folgt verpflichtend: | ||
31 | 1. | 27 | 1. | ||
32 | für Krankenhäuser ab dem 30. Juni 2021; | 28 | für Krankenhäuser ab dem 30. Juni 2021; | ||
33 | 2. | 29 | 2. | ||
34 | für die in § 312 Absatz 2 genannten Leistungserbringer sowie die | 30 | für die in § 312 Absatz 2 genannten Leistungserbringer sowie die | ||
35 | zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften | 31 | zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 Absatz 1 Satz 1 des Elften | ||
36 | Buches zwei Jahre nachdem die jeweiligen Festlegungen nach den §§ 372 und 373 | 32 | Buches zwei Jahre nachdem die jeweiligen Festlegungen nach den §§ 372 und 373 | ||
37 | erstmals in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 aufgenommen worden | 33 | erstmals in das Interoperabilitätsverzeichnis nach § 385 aufgenommen worden | ||
38 | sind. | 34 | sind. | ||
39 | Die Gesellschaft für Telematik legt die Vorgaben für das Bestätigungsverfahren | 35 | Die Gesellschaft für Telematik legt die Vorgaben für das Bestätigungsverfahren | ||
40 | so fest, dass im Rahmen des Bestätigungsverfahrens sichergestellt wird, dass | 36 | so fest, dass im Rahmen des Bestätigungsverfahrens sichergestellt wird, dass | ||
41 | die vorzunehmende Integration der offenen und standardisierten Schnittstellen | 37 | die vorzunehmende Integration der offenen und standardisierten Schnittstellen | ||
42 | in das jeweilige informationstechnische System innerhalb der Frist nach § 371 | 38 | in das jeweilige informationstechnische System innerhalb der Frist nach § 371 | ||
43 | Absatz 3 und nach Maßgabe des § 371 sowie nach Maßgabe der nach § 375 zu | 39 | Absatz 3 und nach Maßgabe des § 371 sowie nach Maßgabe der nach § 375 zu | ||
44 | erlassenden Rechtsverordnung erfolgt ist; sie veröffentlicht bis zum 30. April | 40 | erlassenden Rechtsverordnung erfolgt ist; sie veröffentlicht bis zum 30. April | ||
45 | 2021 Einzelheiten zum Bestätigungsverfahren. Die Gesellschaft für Telematik | 41 | 2021 Einzelheiten zum Bestätigungsverfahren. Die Gesellschaft für Telematik | ||
46 | veröffentlicht eine Liste mit den nach Satz 1 bestätigten | 42 | veröffentlicht eine Liste mit den nach Satz 1 bestätigten | ||
47 | informationstechnischen Systemen. | 43 | informationstechnischen Systemen. | ||
48 | (6) Abweichend von Absatz 5 ist in der vertragsärztlichen Versorgung in | 44 | (6) Abweichend von Absatz 5 ist in der vertragsärztlichen Versorgung in | ||
49 | Krankenhäusern eine Bestätigung für eine offene und standardisierte | 45 | Krankenhäusern eine Bestätigung für eine offene und standardisierte | ||
50 | Schnittstelle nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 entbehrlich, wenn hierfür ein | 46 | Schnittstelle nach § 371 Absatz 1 Nummer 2 entbehrlich, wenn hierfür ein | ||
51 | Nachweis einer Bestätigung nach § 372 Absatz 3 vorliegt. | 47 | Nachweis einer Bestätigung nach § 372 Absatz 3 vorliegt. | ||
52 | (7) Die Gesellschaft für Telematik kann für die Bestätigungen nach Absatz | 48 | (7) Die Gesellschaft für Telematik kann für die Bestätigungen nach Absatz | ||
53 | 5 Gebühren und Auslagen erheben. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, | 49 | 5 Gebühren und Auslagen erheben. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, | ||
54 | dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und | 50 | dass sie den auf die Leistungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und | ||
55 | Sachaufwand nicht übersteigen. | 51 | Sachaufwand nicht übersteigen. | ||
56 | (8) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | 52 | (8) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||
57 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen | 53 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen | ||
58 | Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen | 54 | Tatbestände zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen | ||
59 | sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die | 55 | sowie Regelungen über die Gebührenentstehung, die Gebührenerhebung, die | ||
60 | Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die | 56 | Erstattung von Auslagen, den Gebührenschuldner, Gebührenbefreiungen, die | ||
61 | Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, | 57 | Fälligkeit, die Stundung, die Niederschlagung, den Erlass, Säumniszuschläge, | ||
62 | die Verjährung und die Erstattung zu treffen. | 58 | die Verjährung und die Erstattung zu treffen. |
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