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Sie können sich § 221a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2021 zur Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gemäß § 242a im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 5 Milliarden Euro an den Gesundheitsfonds. 2Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen nach Satz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Betrag von 30 Millionen Euro.
(2) 1Der Bund leistet bis zum 1. April 2021 unbeschadet der Bundeszuschüsse nach Absatz 1 und nach § 221 Absatz 1 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich für die Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung in Folge der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a. 2Überschreiten die in Satz 1 genannten Mehrausgaben im Jahr 2021 einen Betrag von 300 Millionen Euro, leistet der Bund zum 1. Juli 2022 einen weiteren ergänzenden Bundeszuschuss an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe des Betrags, um den die in Satz 1 genannten Mehrausgaben den Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten. 3Der nach Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Differenz zwischen den Ausgaben aller gesetzlichen Krankenkassen für das Kinderkrankengeld ausweislich der Jahresrechnungsergebnisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2021 und für das Jahr 2019 einschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 Prozent abzüglich der bereits geleisteten 300 Millionen Euro ermittelt. 4Der Bund leistet zum 1. Oktober 2021 eine Abschlagszahlung an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds auf den nach Satz 2 zu entrichtenden ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe eines Betrags, der unter entsprechender Anwendung der Berechnung nach Satz 3 auf der Grundlage der vorläufigen Rechnungsergebnisse des ersten Halbjahres 2021 bestimmt wird. 5Das Bundesministerium für Gesundheit ermittelt die Überschreitungsbeträge nach den Sätzen 3 und 4 und meldet diese unverzüglich an das Bundesministerium der Finanzen.
(3) 1Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2022 zur Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gemäß § 242a im Jahr 2022 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 7 Milliarden Euro in monatlich zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. 2Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen nach Satz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Betrag von 42 Millionen Euro. 3Das Bundesministerium für Gesundheit wird befristet bis zum 31. Dezember 2021 ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Deutschen Bundestages durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrats einen von Satz 1 abweichenden ergänzenden Bundeszuschuss für das Jahr 2022 einschließlich eines vom Gesundheitsfonds an die landwirtschaftliche Krankenversicherung zu überweisenden Betrags festzusetzen. 4Der in der Rechtsverordnung nach Satz 3 festzusetzende ergänzende Bundeszuschuss ist auf den Betrag festzusetzen, der erforderlich ist, um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a im Jahr 2022 bei 1,3 Prozent zu stabilisieren; der vom Gesundheitsfonds an die landwirtschaftliche Krankenversicherung zu überweisende Betrag ist in der Rechtsverordnung nach Satz 3 entsprechend des Verhältnisses des der landwirtschaftlichen Krankenversicherung nach Satz 2 vom Gesundheitsfonds zu überweisenden Betrags zum ergänzenden Bundeszuschuss nach Satz 1 festzusetzen.
(4) 1Der Bund leistet bis zum 1. April 2022 unbeschadet der Bundeszuschüsse nach Absatz 3 und nach § 221 Absatz 1 für das Jahr 2022 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich für die Mehrausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung infolge der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 Absatz 2a. 2Überschreiten die in Satz 1 genannten Mehrausgaben im Jahr 2022 einen Betrag von 300 Millionen Euro, leistet der Bund zum 1. Juli 2023 einen weiteren ergänzenden Bundeszuschuss an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe des Betrags, um den die in Satz 1 genannten Mehrausgaben den Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten. 3Der nach Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Differenz zwischen den Ausgaben aller gesetzlichen Krankenkassen für das Kinderkrankengeld ausweislich der Jahresrechnungsergebnisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2022 und für das Jahr 2019 einschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 Prozent abzüglich der bereits geleisteten 300 Millionen Euro ermittelt. 4Das Bundesministerium für Gesundheit ermittelt den Überschreitungsbetrag nach den Sätzen 2 und 3 und meldet diesen unverzüglich an das Bundesministerium der Finanzen.
Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds in den Jahren 2021 und 2022, Verordnungsermächtigung | Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds in den Jahren 2021 und | t | 1 | Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds, Verordnungsermächtigung |
2 | 2022, Verordnungsermächtigung |
Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds in den Jahren 2021 und 2022, Verordnungsermächtigung | Ergänzende Bundeszuschüsse an den Gesundheitsfonds, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2021 zur | f | 1 | (1) Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2021 zur |
2 | Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gemäß § 242a im | 2 | Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gemäß § 242a im | ||
3 | Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 5 Milliarden Euro an | 3 | Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 5 Milliarden Euro an | ||
4 | den Gesundheitsfonds. Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm | 4 | den Gesundheitsfonds. Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm | ||
5 | zufließenden Leistungen nach Satz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse | 5 | zufließenden Leistungen nach Satz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse | ||
6 | einen Betrag von 30 Millionen Euro. | 6 | einen Betrag von 30 Millionen Euro. | ||
7 | (2) Der Bund leistet bis zum 1. April 2021 unbeschadet der Bundeszuschüsse | 7 | (2) Der Bund leistet bis zum 1. April 2021 unbeschadet der Bundeszuschüsse | ||
8 | nach Absatz 1 und nach § 221 Absatz 1 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe | 8 | nach Absatz 1 und nach § 221 Absatz 1 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe | ||
9 | von 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds als | 9 | von 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds als | ||
10 | Beitrag zum Ausgleich für die Mehrausgaben der gesetzlichen | 10 | Beitrag zum Ausgleich für die Mehrausgaben der gesetzlichen | ||
11 | Krankenversicherung in Folge der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 | 11 | Krankenversicherung in Folge der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 | ||
12 | Absatz 2a. Überschreiten die in Satz 1 genannten Mehrausgaben im Jahr 2021 | 12 | Absatz 2a. Überschreiten die in Satz 1 genannten Mehrausgaben im Jahr 2021 | ||
13 | einen Betrag von 300 Millionen Euro, leistet der Bund zum 1. Juli 2022 einen | 13 | einen Betrag von 300 Millionen Euro, leistet der Bund zum 1. Juli 2022 einen | ||
14 | weiteren ergänzenden Bundeszuschuss an die Liquiditätsreserve des | 14 | weiteren ergänzenden Bundeszuschuss an die Liquiditätsreserve des | ||
15 | Gesundheitsfonds in Höhe des Betrags, um den die in Satz 1 genannten | 15 | Gesundheitsfonds in Höhe des Betrags, um den die in Satz 1 genannten | ||
16 | Mehrausgaben den Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten. Der nach | 16 | Mehrausgaben den Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten. Der nach | ||
17 | Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Differenz zwischen den Ausgaben aller | 17 | Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Differenz zwischen den Ausgaben aller | ||
18 | gesetzlichen Krankenkassen für das Kinderkrankengeld ausweislich der | 18 | gesetzlichen Krankenkassen für das Kinderkrankengeld ausweislich der | ||
19 | Jahresrechnungsergebnisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2021 und für das Jahr | 19 | Jahresrechnungsergebnisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2021 und für das Jahr | ||
20 | 2019 einschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, | 20 | 2019 einschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, | ||
21 | Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 Prozent | 21 | Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 Prozent | ||
22 | abzüglich der bereits geleisteten 300 Millionen Euro ermittelt. Der Bund | 22 | abzüglich der bereits geleisteten 300 Millionen Euro ermittelt. Der Bund | ||
23 | leistet zum 1. Oktober 2021 eine Abschlagszahlung an die Liquiditätsreserve | 23 | leistet zum 1. Oktober 2021 eine Abschlagszahlung an die Liquiditätsreserve | ||
24 | des Gesundheitsfonds auf den nach Satz 2 zu entrichtenden ergänzenden | 24 | des Gesundheitsfonds auf den nach Satz 2 zu entrichtenden ergänzenden | ||
25 | Bundeszuschuss in Höhe eines Betrags, der unter entsprechender Anwendung der | 25 | Bundeszuschuss in Höhe eines Betrags, der unter entsprechender Anwendung der | ||
26 | Berechnung nach Satz 3 auf der Grundlage der vorläufigen Rechnungsergebnisse | 26 | Berechnung nach Satz 3 auf der Grundlage der vorläufigen Rechnungsergebnisse | ||
27 | des ersten Halbjahres 2021 bestimmt wird. Das Bundesministerium für | 27 | des ersten Halbjahres 2021 bestimmt wird. Das Bundesministerium für | ||
28 | Gesundheit ermittelt die Überschreitungsbeträge nach den Sätzen 3 und 4 und | 28 | Gesundheit ermittelt die Überschreitungsbeträge nach den Sätzen 3 und 4 und | ||
29 | meldet diese unverzüglich an das Bundesministerium der Finanzen. | 29 | meldet diese unverzüglich an das Bundesministerium der Finanzen. | ||
30 | (3) Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2022 zur | 30 | (3) Unbeschadet des § 221 Absatz 1 leistet der Bund im Jahr 2022 zur | ||
31 | Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gemäß § 242a im | 31 | Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes gemäß § 242a im | ||
32 | Jahr 2022 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 7 Milliarden Euro in | 32 | Jahr 2022 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 7 Milliarden Euro in | ||
33 | monatlich zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. Der | 33 | monatlich zu überweisenden Teilbeträgen an den Gesundheitsfonds. Der | ||
34 | Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen nach Satz 1 der | 34 | Gesundheitsfonds überweist von den ihm zufließenden Leistungen nach Satz 1 der | ||
35 | landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Betrag von 42 Millionen Euro. Das | 35 | landwirtschaftlichen Krankenkasse einen Betrag von 42 Millionen Euro. Das | ||
36 | Bundesministerium für Gesundheit wird befristet bis zum 31. Dezember 2021 | 36 | Bundesministerium für Gesundheit wird befristet bis zum 31. Dezember 2021 | ||
37 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit | 37 | ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und mit | ||
38 | Zustimmung des Deutschen Bundestages durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung | 38 | Zustimmung des Deutschen Bundestages durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung | ||
39 | des Bundesrats einen von Satz 1 abweichenden ergänzenden Bundeszuschuss für | 39 | des Bundesrats einen von Satz 1 abweichenden ergänzenden Bundeszuschuss für | ||
40 | das Jahr 2022 einschließlich eines vom Gesundheitsfonds an die | 40 | das Jahr 2022 einschließlich eines vom Gesundheitsfonds an die | ||
41 | landwirtschaftliche Krankenversicherung zu überweisenden Betrags festzusetzen. | 41 | landwirtschaftliche Krankenversicherung zu überweisenden Betrags festzusetzen. | ||
42 | Der in der Rechtsverordnung nach Satz 3 festzusetzende ergänzende | 42 | Der in der Rechtsverordnung nach Satz 3 festzusetzende ergänzende | ||
43 | Bundeszuschuss ist auf den Betrag festzusetzen, der erforderlich ist, um den | 43 | Bundeszuschuss ist auf den Betrag festzusetzen, der erforderlich ist, um den | ||
44 | durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a im Jahr 2022 bei 1,3 Prozent | 44 | durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a im Jahr 2022 bei 1,3 Prozent | ||
45 | zu stabilisieren; der vom Gesundheitsfonds an die landwirtschaftliche | 45 | zu stabilisieren; der vom Gesundheitsfonds an die landwirtschaftliche | ||
46 | Krankenversicherung zu überweisende Betrag ist in der Rechtsverordnung nach | 46 | Krankenversicherung zu überweisende Betrag ist in der Rechtsverordnung nach | ||
47 | Satz 3 entsprechend des Verhältnisses des der landwirtschaftlichen | 47 | Satz 3 entsprechend des Verhältnisses des der landwirtschaftlichen | ||
48 | Krankenversicherung nach Satz 2 vom Gesundheitsfonds zu überweisenden Betrags | 48 | Krankenversicherung nach Satz 2 vom Gesundheitsfonds zu überweisenden Betrags | ||
49 | zum ergänzenden Bundeszuschuss nach Satz 1 festzusetzen. | 49 | zum ergänzenden Bundeszuschuss nach Satz 1 festzusetzen. | ||
50 | (4) Der Bund leistet bis zum 1. April 2022 unbeschadet der Bundeszuschüsse | 50 | (4) Der Bund leistet bis zum 1. April 2022 unbeschadet der Bundeszuschüsse | ||
51 | nach Absatz 3 und nach § 221 Absatz 1 für das Jahr 2022 einen ergänzenden | 51 | nach Absatz 3 und nach § 221 Absatz 1 für das Jahr 2022 einen ergänzenden | ||
52 | Bundeszuschuss in Höhe von 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des | 52 | Bundeszuschuss in Höhe von 300 Millionen Euro an die Liquiditätsreserve des | ||
53 | Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich für die Mehrausgaben der | 53 | Gesundheitsfonds als Beitrag zum Ausgleich für die Mehrausgaben der | ||
54 | gesetzlichen Krankenversicherung infolge der Regelung zum Kinderkrankengeld | 54 | gesetzlichen Krankenversicherung infolge der Regelung zum Kinderkrankengeld | ||
55 | nach § 45 Absatz 2a. Überschreiten die in Satz 1 genannten Mehrausgaben im | 55 | nach § 45 Absatz 2a. Überschreiten die in Satz 1 genannten Mehrausgaben im | ||
56 | Jahr 2022 einen Betrag von 300 Millionen Euro, leistet der Bund zum 1. Juli | 56 | Jahr 2022 einen Betrag von 300 Millionen Euro, leistet der Bund zum 1. Juli | ||
57 | 2023 einen weiteren ergänzenden Bundeszuschuss an die Liquiditätsreserve des | 57 | 2023 einen weiteren ergänzenden Bundeszuschuss an die Liquiditätsreserve des | ||
58 | Gesundheitsfonds in Höhe des Betrags, um den die in Satz 1 genannten | 58 | Gesundheitsfonds in Höhe des Betrags, um den die in Satz 1 genannten | ||
59 | Mehrausgaben den Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten. Der nach | 59 | Mehrausgaben den Betrag von 300 Millionen Euro überschreiten. Der nach | ||
60 | Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Differenz zwischen den Ausgaben aller | 60 | Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Differenz zwischen den Ausgaben aller | ||
61 | gesetzlichen Krankenkassen für das Kinderkrankengeld ausweislich der | 61 | gesetzlichen Krankenkassen für das Kinderkrankengeld ausweislich der | ||
62 | Jahresrechnungsergebnisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2022 und für das Jahr | 62 | Jahresrechnungsergebnisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2022 und für das Jahr | ||
63 | 2019 einschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, | 63 | 2019 einschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, | ||
64 | Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 Prozent | 64 | Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 24,05 Prozent | ||
65 | abzüglich der bereits geleisteten 300 Millionen Euro ermittelt. Das | 65 | abzüglich der bereits geleisteten 300 Millionen Euro ermittelt. Das | ||
66 | Bundesministerium für Gesundheit ermittelt den Überschreitungsbetrag nach den | 66 | Bundesministerium für Gesundheit ermittelt den Überschreitungsbetrag nach den | ||
67 | Sätzen 2 und 3 und meldet diesen unverzüglich an das Bundesministerium der | 67 | Sätzen 2 und 3 und meldet diesen unverzüglich an das Bundesministerium der | ||
68 | Finanzen. | 68 | Finanzen. | ||
t | t | 69 | (5) Der Bund leistet bis zum 1. April 2023 unbeschadet des | ||
70 | Bundeszuschusses nach § 221 Absatz 1 für das Jahr 2023 einen ergänzenden | ||||
71 | Bundeszuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro an den Gesundheitsfonds als | ||||
72 | Beitrag zum Ausgleich für die Mehrausgaben der gesetzlichen | ||||
73 | Krankenversicherung infolge der Regelung zum Kinderkrankengeld nach § 45 | ||||
74 | Absatz 2a. Überschreiten die in Satz 1 genannten Mehrausgaben im Jahr 2023 | ||||
75 | einen Betrag von 150 Millionen Euro, leistet der Bund zum 1. Juli 2024 einen | ||||
76 | weiteren ergänzenden Bundeszuschuss an die Liquiditätsreserve des | ||||
77 | Gesundheitsfonds in Höhe des Betrags, um den die in Satz 1 genannten | ||||
78 | Mehrausgaben den Betrag von 150 Millionen Euro überschreiten. Der nach | ||||
79 | Satz 2 zu leistende Betrag wird aus der Differenz zwischen den Ausgaben aller | ||||
80 | gesetzlichen Krankenkassen für das Kinderkrankengeld ausweislich der | ||||
81 | Jahresrechnungsergebnisse (Statistik KJ 1) für das Jahr 2023 und für das Jahr | ||||
82 | 2019 einschließlich der jeweils darauf zu entrichtenden Beiträge zur Renten-, | ||||
83 | Arbeitslosen- und sozialen Pflegeversicherung abzüglich der bereits | ||||
84 | geleisteten 150 Millionen Euro ermittelt. Das Bundesministerium für | ||||
85 | Gesundheit ermittelt den Überschreitungsbetrag nach den Sätzen 2 und 3 und | ||||
86 | meldet diesen unverzüglich an das Bundesministerium der Finanzen. |
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