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Sie können sich § 125b SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Verträge nach § 125 Absatz 2 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten unabhängig von der vereinbarten Laufzeit nur bis zum Inkrafttreten des Vertrages nach § 125 Absatz 1 des jeweiligen Heilmittelbereichs oder bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle mit der Maßgabe fort, dass ab dem 1. Juli 2019 die nach Absatz 2 zu bildenden Preise gelten. 2Einer Kündigung dieser Verträge bedarf es nicht.
(2) 1Ab dem 1. Juli 2019 gilt für jedes Bundesland und jede Kassenart der jeweils höchste Preis, der für die jeweilige Leistungsposition in einer Region des Bundesgebietes vereinbart worden ist. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat sich mit den für die Wahrnehmung der Interessen der Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene auf die bundesweit geltenden Preise zu verständigen. 3§ 71 findet keine Anwendung. 4Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die nach diesem Absatz festgesetzten Preise bis zum 30. Juni 2019 zu veröffentlichen. 5Erfolgt keine Veröffentlichung der Preise bis zum Ablauf der in Satz 4 genannten Frist, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Preise festsetzen; es kann dazu die Übermittlung aller bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Preise oder der bereits abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen verlangen. 6Die Preise gelten mindestens bis zum 30. Juni 2020. 7Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht.
1(2a) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 zugelassene Leistungserbringer zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie längstens bis zum Ablauf des 25. November 2022 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen können. 2Die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 können in ihren Verträgen davon abweichende Vereinbarungen treffen.
(3) 1Die Rahmenempfehlungen nach § 125 Absatz 1 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung gelten unabhängig von der vereinbarten Laufzeit nur bis zum Inkrafttreten des jeweiligen Vertrages nach § 125 Absatz 1 oder bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle. 2Einer Kündigung der Rahmenempfehlungen bedarf es nicht.
Bundesweit geltende Preise, Verordnungsermächtigung | Bundesweit geltende Preise, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Bundesweit geltende Preise, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Bundesweit geltende Preise, Verordnungsermächtigung |
Bundesweit geltende Preise, Verordnungsermächtigung | Bundesweit geltende Preise, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Verträge nach § 125 Absatz 2 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden | f | 1 | (1) Die Verträge nach § 125 Absatz 2 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden |
2 | Fassung gelten unabhängig von der vereinbarten Laufzeit nur bis zum | 2 | Fassung gelten unabhängig von der vereinbarten Laufzeit nur bis zum | ||
3 | Inkrafttreten des Vertrages nach § 125 Absatz 1 des jeweiligen | 3 | Inkrafttreten des Vertrages nach § 125 Absatz 1 des jeweiligen | ||
4 | Heilmittelbereichs oder bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle mit der | 4 | Heilmittelbereichs oder bis zur Entscheidung durch die Schiedsstelle mit der | ||
5 | Maßgabe fort, dass ab dem 1. Juli 2019 die nach Absatz 2 zu bildenden Preise | 5 | Maßgabe fort, dass ab dem 1. Juli 2019 die nach Absatz 2 zu bildenden Preise | ||
6 | gelten. Einer Kündigung dieser Verträge bedarf es nicht. | 6 | gelten. Einer Kündigung dieser Verträge bedarf es nicht. | ||
7 | (2) Ab dem 1. Juli 2019 gilt für jedes Bundesland und jede Kassenart der | 7 | (2) Ab dem 1. Juli 2019 gilt für jedes Bundesland und jede Kassenart der | ||
8 | jeweils höchste Preis, der für die jeweilige Leistungsposition in einer Region | 8 | jeweils höchste Preis, der für die jeweilige Leistungsposition in einer Region | ||
9 | des Bundesgebietes vereinbart worden ist. Der Spitzenverband Bund der | 9 | des Bundesgebietes vereinbart worden ist. Der Spitzenverband Bund der | ||
10 | Krankenkassen hat sich mit den für die Wahrnehmung der Interessen der | 10 | Krankenkassen hat sich mit den für die Wahrnehmung der Interessen der | ||
11 | Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene auf die | 11 | Heilmittelerbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene auf die | ||
12 | bundesweit geltenden Preise zu verständigen. § 71 findet keine Anwendung. | 12 | bundesweit geltenden Preise zu verständigen. § 71 findet keine Anwendung. | ||
13 | Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die nach diesem Absatz | 13 | Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat die nach diesem Absatz | ||
14 | festgesetzten Preise bis zum 30. Juni 2019 zu veröffentlichen. Erfolgt | 14 | festgesetzten Preise bis zum 30. Juni 2019 zu veröffentlichen. Erfolgt | ||
15 | keine Veröffentlichung der Preise bis zum Ablauf der in Satz 4 genannten | 15 | keine Veröffentlichung der Preise bis zum Ablauf der in Satz 4 genannten | ||
16 | Frist, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Preise festsetzen; es | 16 | Frist, kann das Bundesministerium für Gesundheit die Preise festsetzen; es | ||
17 | kann dazu die Übermittlung aller bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Preise | 17 | kann dazu die Übermittlung aller bis zu diesem Zeitpunkt vereinbarten Preise | ||
18 | oder der bereits abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen vom Spitzenverband | 18 | oder der bereits abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen vom Spitzenverband | ||
19 | Bund der Krankenkassen verlangen. Die Preise gelten mindestens bis zum 30. | 19 | Bund der Krankenkassen verlangen. Die Preise gelten mindestens bis zum 30. | ||
20 | Juni 2020. Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht. | 20 | Juni 2020. Einer gesonderten Kündigung bedarf es nicht. | ||
21 | (2a) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | 21 | (2a) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch | ||
22 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass nach § 124 | 22 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass nach § 124 | ||
23 | Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 zugelassene Leistungserbringer zur | 23 | Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 zugelassene Leistungserbringer zur | ||
24 | pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden | 24 | pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden | ||
25 | Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie | 25 | Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie | ||
26 | längstens bis zum Ablauf des 25. November 2022 abrechnen, einen zusätzlichen | 26 | längstens bis zum Ablauf des 25. November 2022 abrechnen, einen zusätzlichen | ||
27 | Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen | 27 | Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen | ||
t | 28 | können. Die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 können in ihren | t | 28 | können. Die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 haben |
29 | Verträgen davon abweichende Vereinbarungen treffen. | 29 | Vereinbarungen zur pauschalen Abgeltung entstehender Kosten für erhöhte | ||
30 | Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung zu treffen, soweit diese | ||||
31 | Maßnahmen erforderlich sind, um nosokomiale Infektionen nach § 2 Nummer 8 des | ||||
32 | Infektionsschutzgesetzes zu verhüten und die Weiterverbreitung von | ||||
33 | Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden. | ||||
34 | Erforderlich sind diese Maßnahmen im Zeitraum der Feststellung einer | ||||
35 | epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des | ||||
36 | Infektionsschutzgesetzes, längstens jedoch bis zum Ablauf des 7. April 2023. | ||||
37 | (2b) Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des | ||||
38 | Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite | ||||
39 | festgestellt hat, haben die Vertragsparteien nach § 125 Absatz 1 Satz 1 die | ||||
40 | Vereinbarungen für den Zeitraum, der am Tag der Feststellung durch den | ||||
41 | Deutschen Bundestag beginnt und am Tag der Aufhebung der Feststellung, | ||||
42 | spätestens jedoch mit Ablauf des 7. April 2023 endet, an eine aus dieser | ||||
43 | Sondersituation resultierende verminderte Inanspruchnahme von Heilmitteln | ||||
44 | anzupassen, um die Leistungsfähigkeit der Heilmittelerbringer zu | ||||
45 | gewährleisten. | ||||
30 | (3) Die Rahmenempfehlungen nach § 125 Absatz 1 in der bis zum 10. Mai 2019 | 46 | (3) Die Rahmenempfehlungen nach § 125 Absatz 1 in der bis zum 10. Mai 2019 | ||
31 | geltenden Fassung gelten unabhängig von der vereinbarten Laufzeit nur bis zum | 47 | geltenden Fassung gelten unabhängig von der vereinbarten Laufzeit nur bis zum | ||
32 | Inkrafttreten des jeweiligen Vertrages nach § 125 Absatz 1 oder bis zur | 48 | Inkrafttreten des jeweiligen Vertrages nach § 125 Absatz 1 oder bis zur | ||
33 | Entscheidung durch die Schiedsstelle. Einer Kündigung der | 49 | Entscheidung durch die Schiedsstelle. Einer Kündigung der | ||
34 | Rahmenempfehlungen bedarf es nicht. | 50 | Rahmenempfehlungen bedarf es nicht. |
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