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Sie können sich § 85a SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Um die finanziellen Auswirkungen zu überbrücken, die sich aus der infolge der COVID-19-Pandemie verminderten Inanspruchnahme zahnärztlicher Leistungen ergeben, wird die Gesamtvergütung vertragszahnärztlicher Leistungen abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 1 für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 jeweils auf 90 Prozent der gezahlten Gesamtvergütung der vertragszahnärztlichen Leistungen des Jahres 2019 als Abschlagszahlung festgesetzt. 2Satz 1 gilt für das Jahr 2020 nicht, wenn die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bis zum 2. Juni 2020 einer solchen Festsetzung schriftlich widersprochen hat. 3Satz 1 gilt für das Jahr 2021 nicht, wenn die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bis zum 1. Februar 2021 einer solchen Festsetzung schriftlich widerspricht.
(2) 1Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2020 gezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1 die im Jahr 2020 erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen, so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen in den Jahren 2021 bis 2023 vollständig auszugleichen. 2Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2021 gezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1 die im Jahr 2021 erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen, so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen in den Jahren 2022 und 2023 vollständig auszugleichen. 3Das Nähere zu dem Ausgleich vereinbaren die Partner der Gesamtverträge nach § 83.
(3) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen können in den Jahren 2020 bis 2023 im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im Verteilungsmaßstab von § 85 Absatz 4 Satz 3 bis 5 abweichende Regelungen vorsehen, um die vertragszahnärztliche Versorgung unter Berücksichtigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die vertragszahnärztliche Tätigkeit sicherzustellen.
(4) 1Soweit die vertragszahnärztliche Versorgung mit den Abschlagszahlungen nach Absatz 1 nicht sichergestellt werden kann, können die Partner der Gesamtverträge nach § 83 für die Jahre 2020 und 2021 Abschlagszahlungen bezogen auf den in den Festzuschussbeträgen nach § 55 enthaltenen Anteil für zahnärztliche Leistungen vereinbaren. 2Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2020 geleistete Abschlagszahlung die im Jahr 2020 tatsächlich erbrachten zahnärztlichen Leistungen nach Satz 1, so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen im Jahr 2021 vollständig auszugleichen. 3Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2021 geleistete Abschlagszahlung die im Jahr 2021 tatsächlich erbrachten zahnärztlichen Leistungen nach Satz 1, so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen im Jahr 2022 vollständig auszugleichen. 4Das Nähere zum Ausgleich vereinbaren die Partner der Gesamtverträge nach § 83.
(5) Die Partner der Gesamtverträge haben in den Jahren 2021 und 2022 bei den nach § 85 Absatz 3 Satz 1 zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen auch die infolge der COVID-19-Pandemie verminderte Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen angemessen zu berücksichtigen.
(6) Für die Vereinbarung der Gesamtvergütung in den Jahren 2021 und 2022 findet § 85 Absatz 2 Satz 7 keine Anwendung.
Sonderregelungen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte aus Anlass der COVID-19-Pandemie | Sonderregelungen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte aus Anlass der COVID-19-Pandemie | ||||
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2 | der COVID-19-Pandemie | 2 | der COVID-19-Pandemie |
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f | 1 | (1) Um die finanziellen Auswirkungen zu überbrücken, die sich aus der | f | 1 | (1) Um die finanziellen Auswirkungen zu überbrücken, die sich aus der |
2 | infolge der COVID-19-Pandemie verminderten Inanspruchnahme zahnärztlicher | 2 | infolge der COVID-19-Pandemie verminderten Inanspruchnahme zahnärztlicher | ||
3 | Leistungen ergeben, wird die Gesamtvergütung vertragszahnärztlicher Leistungen | 3 | Leistungen ergeben, wird die Gesamtvergütung vertragszahnärztlicher Leistungen | ||
4 | abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 1 für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 | 4 | abweichend von § 85 Absatz 2 Satz 1 für das Jahr 2020 und das Jahr 2021 | ||
5 | jeweils auf 90 Prozent der gezahlten Gesamtvergütung der | 5 | jeweils auf 90 Prozent der gezahlten Gesamtvergütung der | ||
6 | vertragszahnärztlichen Leistungen des Jahres 2019 als Abschlagszahlung | 6 | vertragszahnärztlichen Leistungen des Jahres 2019 als Abschlagszahlung | ||
7 | festgesetzt. Satz 1 gilt für das Jahr 2020 nicht, wenn die jeweilige | 7 | festgesetzt. Satz 1 gilt für das Jahr 2020 nicht, wenn die jeweilige | ||
8 | Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den Landesverbänden der | 8 | Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den Landesverbänden der | ||
9 | Krankenkassen und den Ersatzkassen bis zum 2. Juni 2020 einer solchen | 9 | Krankenkassen und den Ersatzkassen bis zum 2. Juni 2020 einer solchen | ||
10 | Festsetzung schriftlich widersprochen hat. Satz 1 gilt für das Jahr 2021 | 10 | Festsetzung schriftlich widersprochen hat. Satz 1 gilt für das Jahr 2021 | ||
11 | nicht, wenn die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den | 11 | nicht, wenn die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung gegenüber den | ||
12 | Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bis zum 1. Februar 2021 | 12 | Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bis zum 1. Februar 2021 | ||
13 | einer solchen Festsetzung schriftlich widerspricht. | 13 | einer solchen Festsetzung schriftlich widerspricht. | ||
14 | (2) Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche | 14 | (2) Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche | ||
15 | Vereinigung im Jahr 2020 gezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1 die im Jahr | 15 | Vereinigung im Jahr 2020 gezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1 die im Jahr | ||
16 | 2020 erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen, so hat die | 16 | 2020 erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen, so hat die | ||
17 | Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber | 17 | Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber | ||
18 | den Krankenkassen in den Jahren 2021 bis 2023 vollständig auszugleichen. | 18 | den Krankenkassen in den Jahren 2021 bis 2023 vollständig auszugleichen. | ||
19 | Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung | 19 | Übersteigt die von den Krankenkassen an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung | ||
20 | im Jahr 2021 gezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1 die im Jahr 2021 | 20 | im Jahr 2021 gezahlte Gesamtvergütung nach Absatz 1 die im Jahr 2021 | ||
21 | erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen, so hat die Kassenzahnärztliche | 21 | erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen, so hat die Kassenzahnärztliche | ||
22 | Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen in | 22 | Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen in | ||
23 | den Jahren 2022 und 2023 vollständig auszugleichen. Das Nähere zu dem | 23 | den Jahren 2022 und 2023 vollständig auszugleichen. Das Nähere zu dem | ||
24 | Ausgleich vereinbaren die Partner der Gesamtverträge nach § 83. | 24 | Ausgleich vereinbaren die Partner der Gesamtverträge nach § 83. | ||
25 | (3) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen können in den Jahren 2020 bis 2023 | 25 | (3) Die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen können in den Jahren 2020 bis 2023 | ||
26 | im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im | 26 | im Benehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im | ||
27 | Verteilungsmaßstab von § 85 Absatz 4 Satz 3 bis 5 abweichende Regelungen | 27 | Verteilungsmaßstab von § 85 Absatz 4 Satz 3 bis 5 abweichende Regelungen | ||
28 | vorsehen, um die vertragszahnärztliche Versorgung unter Berücksichtigung der | 28 | vorsehen, um die vertragszahnärztliche Versorgung unter Berücksichtigung der | ||
29 | Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die vertragszahnärztliche Tätigkeit | 29 | Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die vertragszahnärztliche Tätigkeit | ||
30 | sicherzustellen. | 30 | sicherzustellen. | ||
31 | (4) Soweit die vertragszahnärztliche Versorgung mit den Abschlagszahlungen | 31 | (4) Soweit die vertragszahnärztliche Versorgung mit den Abschlagszahlungen | ||
32 | nach Absatz 1 nicht sichergestellt werden kann, können die Partner der | 32 | nach Absatz 1 nicht sichergestellt werden kann, können die Partner der | ||
33 | Gesamtverträge nach § 83 für die Jahre 2020 und 2021 Abschlagszahlungen | 33 | Gesamtverträge nach § 83 für die Jahre 2020 und 2021 Abschlagszahlungen | ||
34 | bezogen auf den in den Festzuschussbeträgen nach § 55 enthaltenen Anteil für | 34 | bezogen auf den in den Festzuschussbeträgen nach § 55 enthaltenen Anteil für | ||
35 | zahnärztliche Leistungen vereinbaren. Übersteigt die von den Krankenkassen | 35 | zahnärztliche Leistungen vereinbaren. Übersteigt die von den Krankenkassen | ||
36 | an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2020 geleistete | 36 | an eine Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2020 geleistete | ||
37 | Abschlagszahlung die im Jahr 2020 tatsächlich erbrachten zahnärztlichen | 37 | Abschlagszahlung die im Jahr 2020 tatsächlich erbrachten zahnärztlichen | ||
38 | Leistungen nach Satz 1, so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch | 38 | Leistungen nach Satz 1, so hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch | ||
39 | entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen im Jahr 2021 vollständig | 39 | entstandene Überzahlung gegenüber den Krankenkassen im Jahr 2021 vollständig | ||
40 | auszugleichen. Übersteigt die von den Krankenkassen an eine | 40 | auszugleichen. Übersteigt die von den Krankenkassen an eine | ||
41 | Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2021 geleistete Abschlagszahlung die | 41 | Kassenzahnärztliche Vereinigung im Jahr 2021 geleistete Abschlagszahlung die | ||
42 | im Jahr 2021 tatsächlich erbrachten zahnärztlichen Leistungen nach Satz 1, so | 42 | im Jahr 2021 tatsächlich erbrachten zahnärztlichen Leistungen nach Satz 1, so | ||
43 | hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung | 43 | hat die Kassenzahnärztliche Vereinigung die dadurch entstandene Überzahlung | ||
44 | gegenüber den Krankenkassen im Jahr 2022 vollständig auszugleichen. Das | 44 | gegenüber den Krankenkassen im Jahr 2022 vollständig auszugleichen. Das | ||
45 | Nähere zum Ausgleich vereinbaren die Partner der Gesamtverträge nach § 83. | 45 | Nähere zum Ausgleich vereinbaren die Partner der Gesamtverträge nach § 83. | ||
46 | (5) Die Partner der Gesamtverträge haben in den Jahren 2021 und 2022 bei den | 46 | (5) Die Partner der Gesamtverträge haben in den Jahren 2021 und 2022 bei den | ||
47 | nach § 85 Absatz 3 Satz 1 zu vereinbarenden Veränderungen der | 47 | nach § 85 Absatz 3 Satz 1 zu vereinbarenden Veränderungen der | ||
48 | Gesamtvergütungen auch die infolge der COVID-19-Pandemie verminderte | 48 | Gesamtvergütungen auch die infolge der COVID-19-Pandemie verminderte | ||
49 | Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen angemessen zu | 49 | Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen angemessen zu | ||
50 | berücksichtigen. | 50 | berücksichtigen. | ||
51 | (6) Für die Vereinbarung der Gesamtvergütung in den Jahren 2021 und 2022 | 51 | (6) Für die Vereinbarung der Gesamtvergütung in den Jahren 2021 und 2022 | ||
52 | findet § 85 Absatz 2 Satz 7 keine Anwendung. | 52 | findet § 85 Absatz 2 Satz 7 keine Anwendung. | ||
t | t | 53 | (7) Die Partner der Gesamtverträge haben die Vereinbarungen für den Fall einer | ||
54 | im Zeitraum bis zum 7. April 2023 durch den Deutschen Bundestag festgestellten | ||||
55 | epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des | ||||
56 | Infektionsschutzgesetzes an eine, aus dieser Sondersituation resultierende, | ||||
57 | verminderte Inanspruchnahme vertragszahnärztlicher Leistungen anzupassen, um | ||||
58 | die Leistungsfähigkeit der Zahnarztpraxen zu gewährleisten. |
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