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Sie können sich § 20i SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne des § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes, dies gilt unabhängig davon, ob sie auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben. 2Satz 1 gilt für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen Auslandsaufenthalt indiziert sind, nur dann, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist oder wenn zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen. 3Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche Gesundheit. 4Abweichungen von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission sind besonders zu begründen. 5Zu Änderungen der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission hat der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen. 6Kommt eine Entscheidung nicht fristgemäß zustande, dürfen insoweit die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von Schutzimpfungen nach Satz 2 erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt.
(2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen.
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung der Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Versicherte Anspruch auf weitere bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben. Das Bundesministerium für Gesundheit wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
(4) 1Soweit Versicherte Anspruch auf Leistungen für Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 haben, schließt dieser Anspruch die Bereitstellung einer Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes ein. 2Die Krankenkassen können die Versicherten in geeigneter Form über fällige Schutzimpfungen und über andere Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3, auf die sie einen Anspruch auf Leistungen haben, versichertenbezogen informieren.
(5) 1Die von den privaten Krankenversicherungsunternehmen in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 nach Absatz 3 Satz 8 und 13 Nummer 5 getragenen Kosten werden aus Bundesmitteln an den Verband der Privaten Krankenversicherung erstattet. 2Der Verband der Privaten Krankenversicherung teilt dem Bundesministerium für Gesundheit die nach Satz 1 zu erstattenden Beträge bis zum 30. November 2021 für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. November 2021 und bis zum 31. März 2022 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2021 mit. 3Die Beträge nach Satz 2 sind binnen der in Satz 2 genannten Fristen durch den Verband der Privaten Krankenversicherung durch Vorlage der von den Ländern an den Verband der Privaten Krankenversicherung gestellten Rechnungen und der Zahlungsbelege über die vom Verband der Privaten Krankenversicherung an die Länder geleisteten Zahlungen nachzuweisen. 4Das Bundesministerium für Gesundheit erstattet dem Verband der Privaten Krankenversicherung nach dem Zugang der Mitteilung nach Satz 2 und der Vorlage der Nachweise nach Satz 3 die mitgeteilten Beträge. 5Der Verband der Privaten Krankenversicherung erstattet die vom Bundesministerium für Gesundheit erstatteten Beträge an die privaten Krankenversicherungsunternehmen.
Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung |
Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne | f | 1 | (1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen im Sinne |
2 | des § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes, dies gilt unabhängig davon, ob sie | 2 | des § 2 Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes, dies gilt unabhängig davon, ob sie | ||
3 | auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben. Satz 1 gilt | 3 | auch entsprechende Ansprüche gegen andere Kostenträger haben. Satz 1 gilt | ||
4 | für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen | 4 | für Schutzimpfungen, die wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos durch einen | ||
5 | Auslandsaufenthalt indiziert sind, nur dann, wenn der Auslandsaufenthalt | 5 | Auslandsaufenthalt indiziert sind, nur dann, wenn der Auslandsaufenthalt | ||
6 | beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist oder wenn zum Schutz der | 6 | beruflich oder durch eine Ausbildung bedingt ist oder wenn zum Schutz der | ||
7 | öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der | 7 | öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der | ||
8 | Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland | 8 | Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland | ||
9 | vorzubeugen. Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der | 9 | vorzubeugen. Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der | ||
10 | Leistungen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 | 10 | Leistungen bestimmt der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien nach § 92 | ||
11 | auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert | 11 | auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert | ||
12 | Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes unter besonderer | 12 | Koch-Institut gemäß § 20 Abs. 2 des Infektionsschutzgesetzes unter besonderer | ||
13 | Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche | 13 | Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche | ||
n | 14 | Gesundheit. Abweichungen von den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission | n | 14 | Gesundheit; die Leistungen können auch Schutzimpfungen mit zugelassenen |
15 | sind besonders zu begründen. Zu Änderungen der Empfehlungen der Ständigen | 15 | Arzneimitteln für Indikationen und Indikationsbereiche umfassen, für die die | ||
16 | Impfkommission hat der Gemeinsame Bundesausschuss innerhalb von zwei Monaten | 16 | Arzneimittel nicht von der zuständigen Bundesoberbehörde oder der Europäischen | ||
17 | nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu treffen. Kommt eine | 17 | Kommission zugelassen sind. Abweichungen von den Empfehlungen der | ||
18 | Entscheidung nicht fristgemäß zustande, dürfen insoweit die von der Ständigen | 18 | Ständigen Impfkommission sind besonders zu begründen. Zu Änderungen der | ||
19 | Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen mit Ausnahme von Schutzimpfungen | 19 | Empfehlungen der Ständigen Impfkommission hat der Gemeinsame Bundesausschuss | ||
20 | nach Satz 2 erbracht werden, bis die Richtlinie vorliegt. | 20 | innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Veröffentlichung eine Entscheidung zu | ||
21 | treffen. Kommt eine Entscheidung nicht fristgemäß zustande, dürfen | ||||
22 | insoweit die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen mit | ||||
23 | Ausnahme von Schutzimpfungen nach Satz 2 erbracht werden, bis die Richtlinie | ||||
24 | vorliegt. | ||||
21 | (2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen und andere | 25 | (2) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen und andere | ||
22 | Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen. | 26 | Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen. | ||
23 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung der | 27 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, nach Anhörung der | ||
24 | Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch | 28 | Ständigen Impfkommission und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen durch | ||
25 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass | 29 | Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass | ||
26 | Versicherte Anspruch auf weitere bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte | 30 | Versicherte Anspruch auf weitere bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte | ||
27 | andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben. Das Bundesministerium für | 31 | andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe haben. Das Bundesministerium für | ||
n | 28 | Gesundheit wird, sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des | n | 32 | Gesundheit wird ermächtigt, bis zum 7. April 2023 im Einvernehmen mit dem |
29 | Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite | 33 | Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | ||
30 | festgestellt hat, ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des | ||||
31 | Bundesrates zu bestimmen, dass | 34 | Bundesrates zu bestimmen, dass | ||
32 | 1. | 35 | 1. | ||
33 | Versicherte Anspruch auf | 36 | Versicherte Anspruch auf | ||
34 | a) | 37 | a) | ||
35 | bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der | 38 | bestimmte Schutzimpfungen oder auf bestimmte andere Maßnahmen der | ||
36 | spezifischen Prophylaxe haben, im Fall einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus | 39 | spezifischen Prophylaxe haben, im Fall einer Schutzimpfung gegen das Coronavirus | ||
37 | SARS-CoV-2 insbesondere dann, wenn sie aufgrund ihres Alters oder | 40 | SARS-CoV-2 insbesondere dann, wenn sie aufgrund ihres Alters oder | ||
38 | Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder | 41 | Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder | ||
39 | tödlichen Krankheitsverlauf haben, wenn sie solche Personen behandeln, betreuen | 42 | tödlichen Krankheitsverlauf haben, wenn sie solche Personen behandeln, betreuen | ||
40 | oder pflegen oder wenn sie zur Aufrechterhaltung zentraler staatlicher | 43 | oder pflegen oder wenn sie zur Aufrechterhaltung zentraler staatlicher | ||
41 | Funktionen, Kritischer Infrastrukturen oder zentraler Bereiche der | 44 | Funktionen, Kritischer Infrastrukturen oder zentraler Bereiche der | ||
42 | Daseinsvorsorge eine Schlüsselstellung besitzen, | 45 | Daseinsvorsorge eine Schlüsselstellung besitzen, | ||
43 | b) | 46 | b) | ||
44 | bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit | 47 | bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit | ||
45 | einem bestimmten Krankheitserreger oder auf das Vorhandensein von Antikörpern | 48 | einem bestimmten Krankheitserreger oder auf das Vorhandensein von Antikörpern | ||
46 | gegen diesen Krankheitserreger haben, | 49 | gegen diesen Krankheitserreger haben, | ||
47 | c) | 50 | c) | ||
48 | bestimmte Schutzmasken haben, wenn sie zu einer in der Rechtsverordnung | 51 | bestimmte Schutzmasken haben, wenn sie zu einer in der Rechtsverordnung | ||
49 | festzulegenden Risikogruppe mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen | 52 | festzulegenden Risikogruppe mit einem signifikant erhöhten Risiko für einen | ||
50 | schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem | 53 | schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem | ||
51 | Coronavirus SARS-CoV-2 gehören, | 54 | Coronavirus SARS-CoV-2 gehören, | ||
52 | 2. | 55 | 2. | ||
53 | Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, | 56 | Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, | ||
54 | Anspruch auf Leistungen nach Nummer 1 haben. | 57 | Anspruch auf Leistungen nach Nummer 1 haben. | ||
55 | Der Anspruch nach Satz 2 kann auf bestimmte Teilleistungen beschränkt werden; | 58 | Der Anspruch nach Satz 2 kann auf bestimmte Teilleistungen beschränkt werden; | ||
56 | er umfasst auch die Ausstellung einer Impf- und Testdokumentation sowie von | 59 | er umfasst auch die Ausstellung einer Impf- und Testdokumentation sowie von | ||
n | 57 | COVID-19-Zertifikaten nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes. Sofern in der | n | 60 | COVID-19-Zertifikaten nach den §§ 22 und 22a des Infektionsschutzgesetzes. |
61 | Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 | ||||
62 | ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 festgelegt | ||||
63 | wird, kann zugleich im Fall beschränkter Verfügbarkeit von Impfstoffen eine | ||||
64 | Priorisierung der Anspruchsberechtigten nach Personengruppen festgelegt | ||||
65 | werden; die in § 20 Absatz 2a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten | ||||
66 | Impfziele sind dabei zu berücksichtigen. Als Priorisierungskriterien kommen | ||||
67 | insbesondere das Alter der Anspruchsberechtigten, ihr Gesundheitszustand, ihr | ||||
68 | behinderungs-, tätigkeits- oder aufenthaltsbedingtes SARS- | ||||
69 | CoV-2-Expositionsrisiko sowie ihre Systemrelevanz in zentralen staatlichen | ||||
70 | Funktionen, Kritischen Infrastrukturen oder zentralen Bereichen der | ||||
71 | Daseinsvorsorge in Betracht. Ein Anspruch nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b | ||||
72 | besteht nicht, wenn die betroffene Person bereits einen Anspruch auf die in | ||||
73 | Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Leistungen hat oder einen Anspruch auf | ||||
74 | Erstattung der Aufwendungen für diese Leistungen hätte. Sofern in der | ||||
58 | Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ein Anspruch | 75 | Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c ein Anspruch auf | ||
59 | auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 festgelegt wird, kann | ||||
60 | zugleich im Fall beschränkter Verfügbarkeit von Impfstoffen eine Priorisierung | ||||
61 | der Anspruchsberechtigten nach Personengruppen festgelegt werden; die in § 20 | ||||
62 | Absatz 2a Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Impfziele sind dabei | ||||
63 | zu berücksichtigen. Als Priorisierungskriterien kommen insbesondere das Alter | ||||
64 | der Anspruchsberechtigten, ihr Gesundheitszustand, ihr behinderungs-, | ||||
65 | tätigkeits- oder aufenthaltsbedingtes SARS-CoV-2-Expositionsrisiko sowie ihre | ||||
66 | Systemrelevanz in zentralen staatlichen Funktionen, Kritischen Infrastrukturen | ||||
67 | oder zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge in Betracht. Ein Anspruch nach | ||||
68 | Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b besteht nicht, wenn die betroffene Person bereits | ||||
69 | einen Anspruch auf die in Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Leistungen hat | ||||
70 | oder einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für diese Leistungen | ||||
71 | hätte. Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c ein | ||||
72 | Anspruch auf Schutzmasken festgelegt wird, ist das Einvernehmen mit dem | 76 | Schutzmasken festgelegt wird, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium | ||
73 | Bundesministerium der Finanzen herzustellen und kann eine Zuzahlung durch den | 77 | der Finanzen herzustellen und kann eine Zuzahlung durch den berechtigten | ||
74 | berechtigten Personenkreis vorgesehen werden. Sofern in der Rechtsverordnung | 78 | Personenkreis vorgesehen werden. Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 | ||
75 | nach Satz 2 ein Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS- | 79 | ein Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auch für | ||
76 | CoV-2 auch für Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung | 80 | Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, | ||
77 | versichert sind, festgelegt wird, beteiligen sich die privaten | 81 | festgelegt wird, beteiligen sich die privaten Krankenversicherungsunternehmen | ||
78 | Krankenversicherungsunternehmen anteilig in Höhe von 7 Prozent an den Kosten, | 82 | anteilig in Höhe von 7 Prozent an den Kosten, soweit diese nicht von Bund oder | ||
79 | soweit diese nicht von Bund oder Ländern getragen werden. Die Rechtsverordnung | 83 | Ländern getragen werden. Die Rechtsverordnung nach Satz 2 ist nach Anhörung | ||
80 | nach Satz 2 ist nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und | 84 | des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der Kassenärztlichen | ||
81 | der Kassenärztlichen Bundesvereinigung zu erlassen. Sofern in der | 85 | Bundesvereinigung zu erlassen. Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 ein | ||
82 | Rechtsverordnung nach Satz 2 ein Anspruch auf Schutzimpfungen oder andere | 86 | Anspruch auf Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe | ||
83 | Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe festgelegt wird, ist vor ihrem Erlass | 87 | festgelegt wird, ist vor ihrem Erlass auch die Ständige Impfkommission beim | ||
84 | auch die Ständige Impfkommission beim Robert Koch-Institut anzuhören. Sofern | 88 | Robert Koch-Institut anzuhören. Sofern in der Rechtsverordnung nach Satz 2 ein | ||
85 | in der Rechtsverordnung nach Satz 2 ein Anspruch auf Schutzmasken festgelegt | 89 | Anspruch auf Schutzmasken festgelegt wird, ist vor ihrem Erlass auch der | ||
86 | wird, ist vor ihrem Erlass auch der Deutsche Apothekerverband anzuhören. | 90 | Deutsche Apothekerverband anzuhören. Sofern die Rechtsverordnung nach Satz 2 | ||
87 | Sofern die Rechtsverordnung nach Satz 2 Regelungen für Personen enthält, die | 91 | Regelungen für Personen enthält, die privat krankenversichert sind, ist vor | ||
88 | privat krankenversichert sind, ist vor Erlass der Rechtsverordnung auch der | 92 | Erlass der Rechtsverordnung auch der Verband der Privaten Krankenversicherung | ||
89 | Verband der Privaten Krankenversicherung anzuhören. In der Rechtsverordnung | 93 | anzuhören. In der Rechtsverordnung nach Satz 2 kann auch das Nähere geregelt | ||
90 | nach Satz 2 kann auch das Nähere geregelt werden | 94 | werden | ||
91 | 1. | 95 | 1. | ||
92 | zu den Voraussetzungen, zur Art und zum Umfang der Leistungen nach Satz 2 | 96 | zu den Voraussetzungen, zur Art und zum Umfang der Leistungen nach Satz 2 | ||
93 | Nummer 1, | 97 | Nummer 1, | ||
94 | 2. | 98 | 2. | ||
95 | zu den zur Erbringung der in Satz 2 genannten Leistungen berechtigten | 99 | zu den zur Erbringung der in Satz 2 genannten Leistungen berechtigten | ||
96 | Leistungserbringern, einschließlich der für die Leistungserbringung | 100 | Leistungserbringern, einschließlich der für die Leistungserbringung | ||
97 | eingerichteten Testzentren und Impfzentren, zur Vergütung und Abrechnung der | 101 | eingerichteten Testzentren und Impfzentren, zur Vergütung und Abrechnung der | ||
98 | Leistungen und Kosten sowie zum Zahlungsverfahren, | 102 | Leistungen und Kosten sowie zum Zahlungsverfahren, | ||
99 | 3. | 103 | 3. | ||
100 | zur Organisation der Versorgung einschließlich der Mitwirkungspflichten der | 104 | zur Organisation der Versorgung einschließlich der Mitwirkungspflichten der | ||
101 | Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bei | 105 | Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bei | ||
102 | der Versorgung mit den in Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten Leistungen, | 106 | der Versorgung mit den in Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a genannten Leistungen, | ||
103 | 4. | 107 | 4. | ||
104 | zur vollständigen oder anteiligen Finanzierung der Leistungen und Kosten aus | 108 | zur vollständigen oder anteiligen Finanzierung der Leistungen und Kosten aus | ||
105 | der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, | 109 | der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, | ||
106 | 5. | 110 | 5. | ||
107 | zur anteiligen Kostentragung durch die privaten | 111 | zur anteiligen Kostentragung durch die privaten | ||
108 | Krankenversicherungsunternehmen nach Satz 8, insbesondere zum Verfahren und zu | 112 | Krankenversicherungsunternehmen nach Satz 8, insbesondere zum Verfahren und zu | ||
109 | den Zahlungsmodalitäten, und | 113 | den Zahlungsmodalitäten, und | ||
110 | 6. | 114 | 6. | ||
111 | zur Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten insbesondere an das | 115 | zur Erfassung und Übermittlung von anonymisierten Daten insbesondere an das | ||
112 | Robert Koch-Institut über die aufgrund der Rechtsverordnung durchgeführten | 116 | Robert Koch-Institut über die aufgrund der Rechtsverordnung durchgeführten | ||
113 | Maßnahmen. | 117 | Maßnahmen. | ||
114 | Im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 werden aufgrund von | 118 | Im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 werden aufgrund von | ||
115 | Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, auch in Verbindung | 119 | Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, auch in Verbindung | ||
116 | mit Nummer 2, sowie Satz 13 Nummer 4 aus der Liquiditätsreserve des | 120 | mit Nummer 2, sowie Satz 13 Nummer 4 aus der Liquiditätsreserve des | ||
117 | Gesundheitsfonds gezahlte Beträge aus Bundesmitteln erstattet, soweit die | 121 | Gesundheitsfonds gezahlte Beträge aus Bundesmitteln erstattet, soweit die | ||
118 | Erstattung nicht bereits gemäß § 12a des Haushaltsgesetzes 2021 erfolgt. | 122 | Erstattung nicht bereits gemäß § 12a des Haushaltsgesetzes 2021 erfolgt. | ||
119 | Soweit Leistungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c aus der Liquiditätsreserve | 123 | Soweit Leistungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c aus der Liquiditätsreserve | ||
120 | des Gesundheitsfonds finanziert werden, sind diese aus Bundesmitteln zu | 124 | des Gesundheitsfonds finanziert werden, sind diese aus Bundesmitteln zu | ||
121 | erstatten; in den Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, | 125 | erstatten; in den Rechtsverordnungen nach Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b, | ||
122 | auch in Verbindung mit Nummer 2, kann eine Erstattung aus Bundesmitteln für | 126 | auch in Verbindung mit Nummer 2, kann eine Erstattung aus Bundesmitteln für | ||
t | 123 | weitere Leistungen nach Satz 2 geregelt werden. Eine aufgrund des Satzes 2 | t | 127 | weitere Leistungen nach Satz 2 geregelt werden. Das Bundesministerium für |
124 | erlassene Rechtsverordnung tritt spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der | 128 | Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der | ||
125 | Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den | 129 | Finanzen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates | ||
126 | Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes | 130 | ausschließlich zur Abwicklung einer aufgrund des Satzes 2 erlassenen | ||
127 | außer Kraft. Bis zu ihrem Außerkrafttreten kann eine Verordnung nach Satz 2 | 131 | Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Regelungen dieser Rechtsverordnung, die | ||
128 | auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert | 132 | die Abrechnung und die Prüfung bereits erbrachter Leistungen, die Zahlung aus | ||
133 | der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds sowie die Erstattung dieser | ||||
134 | Zahlungen aus Bundesmitteln betreffen, bis zum 31. Dezember 2024 fortgelten. | ||||
129 | werden. Soweit und solange eine auf Grund des Satzes 1 oder des Satzes 2 | 135 | Soweit und solange eine auf Grund des Satzes 1 oder des Satzes 2 erlassene | ||
130 | erlassene Rechtsverordnung in Kraft ist, hat der Gemeinsame Bundesausschuss, | 136 | Rechtsverordnung in Kraft ist, hat der Gemeinsame Bundesausschuss, soweit die | ||
131 | soweit die Ständige Impfkommission Empfehlungen für Schutzimpfungen abgegeben | 137 | Ständige Impfkommission Empfehlungen für Schutzimpfungen abgegeben hat, auf | ||
132 | hat, auf die ein Anspruch nach der jeweiligen Rechtsverordnung besteht, in | 138 | die ein Anspruch nach der jeweiligen Rechtsverordnung besteht, in Abweichung | ||
133 | Abweichung von Absatz 1 Satz 5 Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang | 139 | von Absatz 1 Satz 5 Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang von diesen | ||
134 | von diesen Schutzimpfungen nach Absatz 1 Satz 3 für die Zeit nach dem | 140 | Schutzimpfungen nach Absatz 1 Satz 3 für die Zeit nach dem Außerkrafttreten | ||
135 | Außerkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnung in Richtlinien nach § 92 zu | 141 | der jeweiligen Rechtsverordnung in Richtlinien nach § 92 zu bestimmen; die von | ||
136 | bestimmen; die von der Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen | 142 | der Ständigen Impfkommission empfohlenen Schutzimpfungen dürfen nach | ||
137 | dürfen nach Außerkrafttreten der Rechtsverordnung so lange erbracht werden, | 143 | Außerkrafttreten der Rechtsverordnung so lange erbracht werden, bis die | ||
138 | bis die Richtlinie vorliegt. | 144 | Richtlinie vorliegt. | ||
139 | (4) Soweit Versicherte Anspruch auf Leistungen für Maßnahmen nach den | 145 | (4) Soweit Versicherte Anspruch auf Leistungen für Maßnahmen nach den | ||
140 | Absätzen 1 bis 3 haben, schließt dieser Anspruch die Bereitstellung einer | 146 | Absätzen 1 bis 3 haben, schließt dieser Anspruch die Bereitstellung einer | ||
141 | Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes ein. Die | 147 | Impfdokumentation nach § 22 des Infektionsschutzgesetzes ein. Die | ||
142 | Krankenkassen können die Versicherten in geeigneter Form über fällige | 148 | Krankenkassen können die Versicherten in geeigneter Form über fällige | ||
143 | Schutzimpfungen und über andere Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3, auf die | 149 | Schutzimpfungen und über andere Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3, auf die | ||
144 | sie einen Anspruch auf Leistungen haben, versichertenbezogen informieren. | 150 | sie einen Anspruch auf Leistungen haben, versichertenbezogen informieren. | ||
145 | (5) Die von den privaten Krankenversicherungsunternehmen in dem Zeitraum | 151 | (5) Die von den privaten Krankenversicherungsunternehmen in dem Zeitraum | ||
146 | vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 nach Absatz 3 Satz 8 und 13 | 152 | vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 nach Absatz 3 Satz 8 und 13 | ||
147 | Nummer 5 getragenen Kosten werden aus Bundesmitteln an den Verband der | 153 | Nummer 5 getragenen Kosten werden aus Bundesmitteln an den Verband der | ||
148 | Privaten Krankenversicherung erstattet. Der Verband der Privaten | 154 | Privaten Krankenversicherung erstattet. Der Verband der Privaten | ||
149 | Krankenversicherung teilt dem Bundesministerium für Gesundheit die nach Satz 1 | 155 | Krankenversicherung teilt dem Bundesministerium für Gesundheit die nach Satz 1 | ||
150 | zu erstattenden Beträge bis zum 30. November 2021 für den Zeitraum vom 1. | 156 | zu erstattenden Beträge bis zum 30. November 2021 für den Zeitraum vom 1. | ||
151 | Januar 2021 bis zum 30. November 2021 und bis zum 31. März 2022 für den | 157 | Januar 2021 bis zum 30. November 2021 und bis zum 31. März 2022 für den | ||
152 | Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2021 mit. Die Beträge | 158 | Zeitraum vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Dezember 2021 mit. Die Beträge | ||
153 | nach Satz 2 sind binnen der in Satz 2 genannten Fristen durch den Verband der | 159 | nach Satz 2 sind binnen der in Satz 2 genannten Fristen durch den Verband der | ||
154 | Privaten Krankenversicherung durch Vorlage der von den Ländern an den Verband | 160 | Privaten Krankenversicherung durch Vorlage der von den Ländern an den Verband | ||
155 | der Privaten Krankenversicherung gestellten Rechnungen und der Zahlungsbelege | 161 | der Privaten Krankenversicherung gestellten Rechnungen und der Zahlungsbelege | ||
156 | über die vom Verband der Privaten Krankenversicherung an die Länder | 162 | über die vom Verband der Privaten Krankenversicherung an die Länder | ||
157 | geleisteten Zahlungen nachzuweisen. Das Bundesministerium für Gesundheit | 163 | geleisteten Zahlungen nachzuweisen. Das Bundesministerium für Gesundheit | ||
158 | erstattet dem Verband der Privaten Krankenversicherung nach dem Zugang der | 164 | erstattet dem Verband der Privaten Krankenversicherung nach dem Zugang der | ||
159 | Mitteilung nach Satz 2 und der Vorlage der Nachweise nach Satz 3 die | 165 | Mitteilung nach Satz 2 und der Vorlage der Nachweise nach Satz 3 die | ||
160 | mitgeteilten Beträge. Der Verband der Privaten Krankenversicherung | 166 | mitgeteilten Beträge. Der Verband der Privaten Krankenversicherung | ||
161 | erstattet die vom Bundesministerium für Gesundheit erstatteten Beträge an die | 167 | erstattet die vom Bundesministerium für Gesundheit erstatteten Beträge an die | ||
162 | privaten Krankenversicherungsunternehmen. | 168 | privaten Krankenversicherungsunternehmen. |
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