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Sie können sich § 129 SGB V auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur
1(1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 unverzüglich Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit. 2Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 die Arzneimittel, bei denen die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ausgeschlossen ist; dabei sollen insbesondere Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt werden. Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 für die ärztliche Verordnung Hinweise zur Austauschbarkeit von biologischen Referenzarzneimitteln durch im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit. 3Die Hinweise sind erstmals bis zum 16. August 2020 zu bestimmen. 4Spätestens bis zum 16. August 2022 gibt der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ebenfalls Hinweise zur Austauschbarkeit von biologischen Referenzarzneimitteln durch Apotheken. 5Zur Umsetzung des Regelungsauftrags erhält der Gemeinsame Bundesausschuss auf Verlangen Einsicht in die Zulassungsunterlagen bei der zuständigen Bundesoberbehörde. 6Das Nähere regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung.
(2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker regeln in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere.
(3) Der Rahmenvertrag nach Absatz 2 hat Rechtswirkung für Apotheken, wenn sie
(4) 1Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist zu regeln, welche Maßnahmen die Vertragspartner auf Landesebene ergreifen können, wenn Apotheken gegen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 verstoßen. 2In dem Rahmenvertrag ist zu regeln, in welchen Fällen einer Beanstandung der Abrechnung durch Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, eine Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt; kommt eine Regelung nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. 3Bei gröblichen und wiederholten Verstößen ist vorzusehen, daß Apotheken von der Versorgung der Versicherten bis zur Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen werden können. 4Ferner ist vorzusehen, dass Apotheken bei einem gröblichen oder einem wiederholten Verstoß gegen Absatz 3 Satz 3 Vertragsstrafen von bis zu 50 000 Euro für jeden Verstoß erhalten, wobei die Gesamtvertragsstrafe für gleichgeartete und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang begangene Verstöße 250 000 Euro nicht überschreiten darf. 5Wird eine Vertragsstrafe nach Satz 4 ausgesprochen, kann vorgesehen werden, dass die Berechtigung zur weiteren Versorgung bis zur vollständigen Begleichung der Vertragsstrafe ausgesetzt wird. 6Die Vertragspartner bestimmen im Rahmenvertrag die für die Ahndung von Verstößen gegen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 oder gegen Absatz 3 Satz 3 zuständige Stelle oder die zuständigen Stellen und regeln das Nähere zur Einleitung und Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verwendung der vereinnahmten Vertragsstrafen. 7Kommt eine Regelung nach Satz 4 oder Satz 6 nicht bis zum 30. Juni 2021 zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8.
1(4a) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 sind bis zum 31. März 2020 die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen von Leistungen nach § 31 in elektronischer Form zu treffen. 2Es ist festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 genutzt werden, sobald diese zur Verfügung stehen. 3Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86.
(4b) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist ebenfalls das Nähere zur erneuten Abgabe und Abrechnung eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen und zur Mitwirkungspflicht der Apotheken nach § 131a Absatz 1 Satz 3.
1(4c) Eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten mit rabattierten Arzneimitteln ist von den Vertragspartnern nach Absatz 2 sicherzustellen. 2Ist ein rabattiertes Arzneimittel bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht verfügbar, ist die Apotheke unmittelbar zur Abgabe eines lieferbaren wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 berechtigt. 3Ist bei einer Abgabe nach Satz 2 kein Arzneimittel zum Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz 1 die Mehrkosten. 4Das Nähere zur unmittelbaren Abgabe nach den Sätzen 2 und 3 und zur Abrechnung ist im Rahmenvertrag nach Absatz 2 festzulegen.
(5) 1Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit der für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der Apotheker auf Landesebene ergänzende Verträge schließen. 2Absatz 3 gilt entsprechend. 3In dem Vertrag nach Satz 1 kann abweichend vom Rahmenvertrag nach Absatz 2 vereinbart werden, dass die Apotheke die Ersetzung wirkstoffgleicher Arzneimittel so vorzunehmen hat, dass der Krankenkasse Kosten nur in Höhe eines zu vereinbarenden durchschnittlichen Betrags je Arzneimittel entstehen. 4Verträge nach Satz 3 in der bis zum 12. Mai 2017 geltenden Fassung werden mit Ablauf des 31. August 2017 unwirksam.
(5a) Bei Abgabe eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels gilt bei Abrechnung nach § 300 ein für die Versicherten maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis in Höhe des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmens zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 2 und 3 der Arzneimittelpreisverordnung in der am 31. Dezember 2003 gültigen Fassung.
1(5b) Apotheken können an vertraglich vereinbarten Versorgungsformen beteiligt werden; die Angebote sind öffentlich auszuschreiben. 2In Verträgen nach Satz 1 sollen auch Maßnahmen zur qualitätsgesicherten Beratung des Versicherten durch die Apotheke vereinbart werden. 3In der besonderen Versorgung kann in Verträgen nach Satz 1 das Nähere über Qualität und Struktur der Arzneimittelversorgung für die an der besonderen Versorgung teilnehmenden Versicherten auch abweichend von Vorschriften dieses Buches vereinbart werden.
1(5c) Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die Preise, die zwischen der mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf Grund von Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz vereinbart sind. 2Für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie haben die Vertragspartner nach Satz 1 die Höhe der Preise nach Satz 1 neu zu vereinbaren. 3Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. 4Die Vereinbarung nach Satz 2 ist bis zum 31. August 2017 zu treffen. 5Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. 6Gelten für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen keine Vereinbarungen über die zu berechnenden Einkaufspreise nach Satz 1, berechnet die Apotheke ihre tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise, höchstens jedoch die Apothekeneinkaufspreise, die bei Abgabe an Verbraucher auf Grund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz, nach Absatz 3 Satz 3 oder auf Grund von Satz 1 gelten, jeweils abzüglich der Abschläge nach § 130a Absatz 1. 7Kostenvorteile durch die Verwendung von Teilmengen von Fertigarzneimitteln sind zu berücksichtigen. 8Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankenkasse können von der Apotheke Nachweise über Bezugsquellen und verarbeitete Mengen sowie die tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise und vom pharmazeutischen Unternehmer über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise für Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen verlangen. 9Sofern eine Apotheke bei der parenteralen Zubereitung aus Fertigarzneimitteln in der Onkologie einen Betrieb, der nach § 21 Absatz 2 Nummer 1b Buchstabe a erste Alternative des Arzneimittelgesetzes tätig wird, beauftragt, können der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankenkasse von der Apotheke auch einen Nachweis über den tatsächlichen Einkaufspreis dieses Betriebs verlangen. 10Der Anspruch nach Satz 8 umfasst jeweils auch die auf das Fertigarzneimittel und den Gesamtumsatz bezogenen Rabatte. 11Klagen über den Auskunftsanspruch haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. 12Die Krankenkasse kann ihren Landesverband mit der Prüfung beauftragen.
1(5d) Für Leistungen nach § 31 Absatz 6 vereinbaren die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Apothekenzuschläge für die Abgabe als Stoff und für Zubereitungen aus Stoffen gemäß der auf Grund des § 78 des Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. 2Die Vereinbarung nach Satz 1 ist bis zum 29. Februar 2020 zu treffen. 3Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. 4Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. 5Absatz 5c Satz 8 und 10 bis 12 gilt entsprechend. 6Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankassen können auch von Arzneimittelgroßhändlern und Arzneimittelimporteuren Nachweise über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise für Leistungen nach § 31 Absatz 6 verlangen.
(5e) Versicherte haben Anspruch auf pharmazeutische Dienstleistungen durch Apotheken, die über die Verpflichtung zur Information und Beratung gemäß § 20 der Apothekenbetriebsordnung hinausgehen und die die Versorgung der Versicherten verbessern. Diese pharmazeutischen Dienstleistungen umfassen insbesondere Maßnahmen der Apotheken zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie, insbesondere bei
(5f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Dezember 2023 die Auswirkungen der Regelung des Absatzes 3 Satz 2 und 3 auf die Marktanteile von Apotheken und des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
(5g) Apotheken können bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben.
(6) 1Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker ist verpflichtet, die zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1a, die zur Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und die zur Festsetzung von Festbeträgen nach § 35 Abs. 1 und 2 oder zur Erfüllung der Aufgaben nach § 35a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 erforderlichen Daten dem Gemeinsamen Bundesausschuss sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu übermitteln und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen. 2Das Nähere regelt der Rahmenvertrag nach Absatz 2.
(7) Kommt der Rahmenvertrag nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit bestimmten Frist zustande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 8 festgesetzt.
(8) 1Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. 2Sie besteht aus Vertretern der Krankenkassen und der Apotheker in gleicher Zahl sowie aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. 3Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. 4Kommt eine Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend.
(9) 1Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. 2Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. 3Sie sind an Weisungen nicht gebunden. 4Jedes Mitglied hat eine Stimme. 5Die Entscheidungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. 6Ergibt sich keine Mehrheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 7Klagen gegen Festsetzungen der Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung.
1(10) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das Bundesministerium für Gesundheit. 2Es kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren, sein Teilnahmerecht an den Sitzungen sowie über die Verteilung der Kosten regeln.
Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung | Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung |
Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung | Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte | f | 1 | (1) Die Apotheken sind bei der Abgabe verordneter Arzneimittel an Versicherte |
2 | nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur | 2 | nach Maßgabe des Rahmenvertrages nach Absatz 2 verpflichtet zur | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der | 4 | Abgabe eines preisgünstigen Arzneimittels in den Fällen, in denen der | ||
5 | verordnende Arzt | 5 | verordnende Arzt | ||
6 | a) | 6 | a) | ||
7 | ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder | 7 | ein Arzneimittel nur unter seiner Wirkstoffbezeichnung verordnet oder | ||
8 | b) | 8 | b) | ||
9 | die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel | 9 | die Ersetzung des Arzneimittels durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel | ||
10 | nicht ausgeschlossen hat, | 10 | nicht ausgeschlossen hat, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln, wenn deren für den | 12 | Abgabe von preisgünstigen importierten Arzneimitteln, wenn deren für den | ||
13 | Versicherten maßgeblicher Abgabepreis unter Berücksichtigung der Abschläge nach | 13 | Versicherten maßgeblicher Abgabepreis unter Berücksichtigung der Abschläge nach | ||
14 | § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b um den folgenden Prozentwert oder Betrag | 14 | § 130a Absatz 1, 1a, 2, 3a und 3b um den folgenden Prozentwert oder Betrag | ||
15 | niedriger ist als der Abgabepreis des Bezugsarzneimittels: | 15 | niedriger ist als der Abgabepreis des Bezugsarzneimittels: | ||
16 | a) | 16 | a) | ||
17 | bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis bis einschließlich 100 Euro: | 17 | bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis bis einschließlich 100 Euro: | ||
18 | mindestens 15 Prozent niedriger, | 18 | mindestens 15 Prozent niedriger, | ||
19 | b) | 19 | b) | ||
20 | bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 100 Euro bis | 20 | bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 100 Euro bis | ||
21 | einschließlich 300 Euro: mindestens 15 Euro niedriger, | 21 | einschließlich 300 Euro: mindestens 15 Euro niedriger, | ||
22 | c) | 22 | c) | ||
23 | bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 300 Euro: mindestens | 23 | bei Bezugsarzneimitteln mit einem Abgabepreis von über 300 Euro: mindestens | ||
24 | 5 Prozent niedriger; | 24 | 5 Prozent niedriger; | ||
25 | in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Regelungen vereinbart werden, die | 25 | in dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Regelungen vereinbart werden, die | ||
26 | zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen, | 26 | zusätzliche Wirtschaftlichkeitsreserven erschließen, | ||
27 | 3. | 27 | 3. | ||
28 | Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen und | 28 | Abgabe von wirtschaftlichen Einzelmengen und | ||
29 | 4. | 29 | 4. | ||
30 | Angabe des Apothekenabgabepreises auf der Arzneimittelpackung. | 30 | Angabe des Apothekenabgabepreises auf der Arzneimittelpackung. | ||
31 | Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken | 31 | Bei der Abgabe eines Arzneimittels nach Satz 1 Nummer 1 haben die Apotheken | ||
32 | ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und | 32 | ein Arzneimittel abzugeben, das mit dem verordneten in Wirkstärke und | ||
33 | Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist | 33 | Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist | ||
34 | und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt; als | 34 | und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt; als | ||
35 | identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen | 35 | identisch gelten dabei Packungsgrößen mit dem gleichen | ||
36 | Packungsgrößenkennzeichen nach der in § 31 Absatz 4 genannten | 36 | Packungsgrößenkennzeichen nach der in § 31 Absatz 4 genannten | ||
37 | Rechtsverordnung. Dabei ist die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches | 37 | Rechtsverordnung. Dabei ist die Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches | ||
38 | Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 mit | 38 | Arzneimittel vorzunehmen, für das eine Vereinbarung nach § 130a Abs. 8 mit | ||
39 | Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit hierzu in Verträgen nach Absatz 5 | 39 | Wirkung für die Krankenkasse besteht, soweit hierzu in Verträgen nach Absatz 5 | ||
40 | nichts anderes vereinbart ist. Eine Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches | 40 | nichts anderes vereinbart ist. Eine Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches | ||
41 | Arzneimittel ist auch bei Fertigarzneimitteln vorzunehmen, die für in | 41 | Arzneimittel ist auch bei Fertigarzneimitteln vorzunehmen, die für in | ||
42 | Apotheken hergestellte parenterale Zubereitungen verwendet werden, wenn für | 42 | Apotheken hergestellte parenterale Zubereitungen verwendet werden, wenn für | ||
43 | das wirkstoffgleiche Arzneimittel eine Vereinbarung nach § 130a Absatz 8a mit | 43 | das wirkstoffgleiche Arzneimittel eine Vereinbarung nach § 130a Absatz 8a mit | ||
44 | Wirkung für die Krankenkasse besteht und sofern in Verträgen nach Absatz 5 | 44 | Wirkung für die Krankenkasse besteht und sofern in Verträgen nach Absatz 5 | ||
45 | nichts anderes vereinbart ist. Besteht keine entsprechende Vereinbarung nach § | 45 | nichts anderes vereinbart ist. Besteht keine entsprechende Vereinbarung nach § | ||
46 | 130a Abs. 8, hat die Apotheke die Ersetzung durch ein preisgünstigeres | 46 | 130a Abs. 8, hat die Apotheke die Ersetzung durch ein preisgünstigeres | ||
47 | Arzneimittel nach Maßgabe des Rahmenvertrages vorzunehmen. Abweichend von den | 47 | Arzneimittel nach Maßgabe des Rahmenvertrages vorzunehmen. Abweichend von den | ||
48 | Sätzen 3 und 5 können Versicherte gegen Kostenerstattung ein anderes | 48 | Sätzen 3 und 5 können Versicherte gegen Kostenerstattung ein anderes | ||
49 | Arzneimittel erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. § 13 | 49 | Arzneimittel erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt sind. § 13 | ||
50 | Absatz 2 Satz 2 und 12 findet keine Anwendung. Bei der Abgabe von importierten | 50 | Absatz 2 Satz 2 und 12 findet keine Anwendung. Bei der Abgabe von importierten | ||
51 | Arzneimitteln und ihren Bezugsarzneimitteln gelten die Sätze 3 und 5 | 51 | Arzneimitteln und ihren Bezugsarzneimitteln gelten die Sätze 3 und 5 | ||
52 | entsprechend; dabei hat die Abgabe eines Arzneimittels, für das eine | 52 | entsprechend; dabei hat die Abgabe eines Arzneimittels, für das eine | ||
53 | Vereinbarung nach § 130a Absatz 8 besteht, Vorrang vor der Abgabe nach Satz 1 | 53 | Vereinbarung nach § 130a Absatz 8 besteht, Vorrang vor der Abgabe nach Satz 1 | ||
54 | Nummer 2. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für biotechnologisch hergestellte | 54 | Nummer 2. Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für biotechnologisch hergestellte | ||
55 | Arzneimittel und antineoplatische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung. Der | 55 | Arzneimittel und antineoplatische Arzneimittel zur parenteralen Anwendung. Der | ||
56 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit | 56 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit | ||
57 | bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Auswirkungen von Satz 1 | 57 | bis zum 31. Dezember 2021 einen Bericht über die Auswirkungen von Satz 1 | ||
58 | Nummer 2 vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet diesen | 58 | Nummer 2 vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit leitet diesen | ||
59 | Bericht an den Deutschen Bundestag weiter mit einer eigenen Bewertung zur | 59 | Bericht an den Deutschen Bundestag weiter mit einer eigenen Bewertung zur | ||
60 | Beschlussfassung, ob eine Regelung nach Satz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung | 60 | Beschlussfassung, ob eine Regelung nach Satz 1 Nummer 2 unter Berücksichtigung | ||
t | 61 | des Berichts weiterhin notwendig ist. | t | 61 | des Berichts weiterhin notwendig ist. Die Regelungen für preisgünstige |
62 | Arzneimittel nach Satz 1 Nummer 1 und den Sätzen 2 bis 7 gelten entsprechend | ||||
63 | für im Wesentlichen gleiche biotechnologisch hergestellte biologische | ||||
64 | Arzneimittel, für die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § | ||||
65 | 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 eine Austauschbarkeit in Bezug auf ein | ||||
66 | biologisches Referenzarzneimittel festgestellt hat. | ||||
62 | (1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 | 67 | (1a) Der Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 | ||
63 | Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 unverzüglich Hinweise zur Austauschbarkeit von | 68 | Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 unverzüglich Hinweise zur Austauschbarkeit von | ||
64 | Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen | 69 | Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen | ||
65 | Vergleichbarkeit. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den | 70 | Vergleichbarkeit. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den | ||
66 | Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 die Arzneimittel, bei denen die | 71 | Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 die Arzneimittel, bei denen die | ||
67 | Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abweichend von Absatz 1 | 72 | Ersetzung durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel abweichend von Absatz 1 | ||
68 | Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ausgeschlossen ist; dabei sollen insbesondere | 73 | Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b ausgeschlossen ist; dabei sollen insbesondere | ||
69 | Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt werden. Der | 74 | Arzneimittel mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt werden. Der | ||
70 | Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 | 75 | Gemeinsame Bundesausschuss gibt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 | ||
71 | Nummer 6 für die ärztliche Verordnung Hinweise zur Austauschbarkeit von | 76 | Nummer 6 für die ärztliche Verordnung Hinweise zur Austauschbarkeit von | ||
72 | biologischen Referenzarzneimitteln durch im Wesentlichen gleiche | 77 | biologischen Referenzarzneimitteln durch im Wesentlichen gleiche | ||
73 | biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel im Sinne des Artikels | 78 | biotechnologisch hergestellte biologische Arzneimittel im Sinne des Artikels | ||
74 | 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG unter Berücksichtigung ihrer | 79 | 10 Absatz 4 der Richtlinie 2001/83/EG unter Berücksichtigung ihrer | ||
75 | therapeutischen Vergleichbarkeit. Die Hinweise sind erstmals bis zum 16. | 80 | therapeutischen Vergleichbarkeit. Die Hinweise sind erstmals bis zum 16. | ||
76 | August 2020 zu bestimmen. Spätestens bis zum 16. August 2022 gibt der | 81 | August 2020 zu bestimmen. Spätestens bis zum 16. August 2022 gibt der | ||
77 | Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer | 82 | Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer | ||
78 | 6 ebenfalls Hinweise zur Austauschbarkeit von biologischen | 83 | 6 ebenfalls Hinweise zur Austauschbarkeit von biologischen | ||
79 | Referenzarzneimitteln durch Apotheken. Zur Umsetzung des Regelungsauftrags | 84 | Referenzarzneimitteln durch Apotheken. Zur Umsetzung des Regelungsauftrags | ||
80 | erhält der Gemeinsame Bundesausschuss auf Verlangen Einsicht in die | 85 | erhält der Gemeinsame Bundesausschuss auf Verlangen Einsicht in die | ||
81 | Zulassungsunterlagen bei der zuständigen Bundesoberbehörde. Das Nähere | 86 | Zulassungsunterlagen bei der zuständigen Bundesoberbehörde. Das Nähere | ||
82 | regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. | 87 | regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Verfahrensordnung. | ||
83 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | 88 | (2) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der | ||
84 | wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | 89 | wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | ||
85 | Apotheker regeln in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere. | 90 | Apotheker regeln in einem gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere. | ||
86 | (3) Der Rahmenvertrag nach Absatz 2 hat Rechtswirkung für Apotheken, wenn sie | 91 | (3) Der Rahmenvertrag nach Absatz 2 hat Rechtswirkung für Apotheken, wenn sie | ||
87 | 1. | 92 | 1. | ||
88 | einem Mitgliedsverband der Spitzenorganisation angehören und die Satzung des | 93 | einem Mitgliedsverband der Spitzenorganisation angehören und die Satzung des | ||
89 | Verbandes vorsieht, daß von der Spitzenorganisation abgeschlossene Verträge | 94 | Verbandes vorsieht, daß von der Spitzenorganisation abgeschlossene Verträge | ||
90 | dieser Art Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Apotheken haben, oder | 95 | dieser Art Rechtswirkung für die dem Verband angehörenden Apotheken haben, oder | ||
91 | 2. | 96 | 2. | ||
92 | dem Rahmenvertrag beitreten. | 97 | dem Rahmenvertrag beitreten. | ||
93 | Apotheken dürfen verordnete Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen nur | 98 | Apotheken dürfen verordnete Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen nur | ||
94 | abgeben und können unmittelbar mit den Krankenkassen nur abrechnen, wenn der | 99 | abgeben und können unmittelbar mit den Krankenkassen nur abrechnen, wenn der | ||
95 | Rahmenvertrag für sie Rechtswirkung hat. Bei der Abgabe verordneter | 100 | Rahmenvertrag für sie Rechtswirkung hat. Bei der Abgabe verordneter | ||
96 | Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen sind Apotheken, für die der | 101 | Arzneimittel an Versicherte als Sachleistungen sind Apotheken, für die der | ||
97 | Rahmenvertrag Rechtswirkungen hat, zur Einhaltung der in der nach § 78 des | 102 | Rahmenvertrag Rechtswirkungen hat, zur Einhaltung der in der nach § 78 des | ||
98 | Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgesetzten Preisspannen | 103 | Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgesetzten Preisspannen | ||
99 | und Preise verpflichtet und dürfen Versicherten keine Zuwendungen gewähren. | 104 | und Preise verpflichtet und dürfen Versicherten keine Zuwendungen gewähren. | ||
100 | (4) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist zu regeln, welche Maßnahmen die | 105 | (4) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist zu regeln, welche Maßnahmen die | ||
101 | Vertragspartner auf Landesebene ergreifen können, wenn Apotheken gegen ihre | 106 | Vertragspartner auf Landesebene ergreifen können, wenn Apotheken gegen ihre | ||
102 | Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 verstoßen. In dem Rahmenvertrag | 107 | Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 verstoßen. In dem Rahmenvertrag | ||
103 | ist zu regeln, in welchen Fällen einer Beanstandung der Abrechnung durch | 108 | ist zu regeln, in welchen Fällen einer Beanstandung der Abrechnung durch | ||
104 | Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, eine Retaxation vollständig oder | 109 | Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, eine Retaxation vollständig oder | ||
105 | teilweise unterbleibt; kommt eine Regelung nicht zustande, entscheidet die | 110 | teilweise unterbleibt; kommt eine Regelung nicht zustande, entscheidet die | ||
106 | Schiedsstelle nach Absatz 8. Bei gröblichen und wiederholten Verstößen ist | 111 | Schiedsstelle nach Absatz 8. Bei gröblichen und wiederholten Verstößen ist | ||
107 | vorzusehen, daß Apotheken von der Versorgung der Versicherten bis zur Dauer | 112 | vorzusehen, daß Apotheken von der Versorgung der Versicherten bis zur Dauer | ||
108 | von zwei Jahren ausgeschlossen werden können. Ferner ist vorzusehen, dass | 113 | von zwei Jahren ausgeschlossen werden können. Ferner ist vorzusehen, dass | ||
109 | Apotheken bei einem gröblichen oder einem wiederholten Verstoß gegen Absatz 3 | 114 | Apotheken bei einem gröblichen oder einem wiederholten Verstoß gegen Absatz 3 | ||
110 | Satz 3 Vertragsstrafen von bis zu 50 000 Euro für jeden Verstoß erhalten, | 115 | Satz 3 Vertragsstrafen von bis zu 50 000 Euro für jeden Verstoß erhalten, | ||
111 | wobei die Gesamtvertragsstrafe für gleichgeartete und in unmittelbarem | 116 | wobei die Gesamtvertragsstrafe für gleichgeartete und in unmittelbarem | ||
112 | zeitlichem Zusammenhang begangene Verstöße 250 000 Euro nicht überschreiten | 117 | zeitlichem Zusammenhang begangene Verstöße 250 000 Euro nicht überschreiten | ||
113 | darf. Wird eine Vertragsstrafe nach Satz 4 ausgesprochen, kann vorgesehen | 118 | darf. Wird eine Vertragsstrafe nach Satz 4 ausgesprochen, kann vorgesehen | ||
114 | werden, dass die Berechtigung zur weiteren Versorgung bis zur vollständigen | 119 | werden, dass die Berechtigung zur weiteren Versorgung bis zur vollständigen | ||
115 | Begleichung der Vertragsstrafe ausgesetzt wird. Die Vertragspartner | 120 | Begleichung der Vertragsstrafe ausgesetzt wird. Die Vertragspartner | ||
116 | bestimmen im Rahmenvertrag die für die Ahndung von Verstößen gegen ihre | 121 | bestimmen im Rahmenvertrag die für die Ahndung von Verstößen gegen ihre | ||
117 | Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 oder gegen Absatz 3 Satz 3 zuständige | 122 | Verpflichtungen nach Absatz 1, 2 oder 5 oder gegen Absatz 3 Satz 3 zuständige | ||
118 | Stelle oder die zuständigen Stellen und regeln das Nähere zur Einleitung und | 123 | Stelle oder die zuständigen Stellen und regeln das Nähere zur Einleitung und | ||
119 | Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verwendung der vereinnahmten | 124 | Durchführung des Verfahrens, einschließlich der Verwendung der vereinnahmten | ||
120 | Vertragsstrafen. Kommt eine Regelung nach Satz 4 oder Satz 6 nicht bis zum | 125 | Vertragsstrafen. Kommt eine Regelung nach Satz 4 oder Satz 6 nicht bis zum | ||
121 | 30. Juni 2021 zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. | 126 | 30. Juni 2021 zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. | ||
122 | (4a) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 sind bis zum 31. März 2020 die | 127 | (4a) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 sind bis zum 31. März 2020 die | ||
123 | notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen von Leistungen | 128 | notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verschreibungen von Leistungen | ||
124 | nach § 31 in elektronischer Form zu treffen. Es ist festzulegen, dass für | 129 | nach § 31 in elektronischer Form zu treffen. Es ist festzulegen, dass für | ||
125 | die Übermittlung der elektronischen Verordnung die Dienste der Anwendungen der | 130 | die Übermittlung der elektronischen Verordnung die Dienste der Anwendungen der | ||
126 | Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 genutzt werden, sobald diese | 131 | Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 genutzt werden, sobald diese | ||
127 | zur Verfügung stehen. Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den | 132 | zur Verfügung stehen. Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den | ||
128 | Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86. | 133 | Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86. | ||
129 | (4b) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist ebenfalls das Nähere zur erneuten | 134 | (4b) Im Rahmenvertrag nach Absatz 2 ist ebenfalls das Nähere zur erneuten | ||
130 | Abgabe und Abrechnung eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte | 135 | Abgabe und Abrechnung eines mangelfreien Arzneimittels für versicherte | ||
131 | Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur | 136 | Personen im Fall des § 31 Absatz 3 Satz 7 zu vereinbaren, insbesondere zur | ||
132 | Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen und zur Mitwirkungspflicht der | 137 | Kennzeichnung entsprechender Ersatzverordnungen und zur Mitwirkungspflicht der | ||
133 | Apotheken nach § 131a Absatz 1 Satz 3. | 138 | Apotheken nach § 131a Absatz 1 Satz 3. | ||
134 | (4c) Eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten mit rabattierten | 139 | (4c) Eine bedarfsgerechte Versorgung der Versicherten mit rabattierten | ||
135 | Arzneimitteln ist von den Vertragspartnern nach Absatz 2 sicherzustellen. Ist | 140 | Arzneimitteln ist von den Vertragspartnern nach Absatz 2 sicherzustellen. Ist | ||
136 | ein rabattiertes Arzneimittel bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht | 141 | ein rabattiertes Arzneimittel bei Vorlage der ärztlichen Verordnung nicht | ||
137 | verfügbar, ist die Apotheke unmittelbar zur Abgabe eines lieferbaren | 142 | verfügbar, ist die Apotheke unmittelbar zur Abgabe eines lieferbaren | ||
138 | wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 | 143 | wirkstoffgleichen Arzneimittels nach Maßgabe des § 129 Absatz 1 Satz 2 | ||
139 | berechtigt. Ist bei einer Abgabe nach Satz 2 kein Arzneimittel zum | 144 | berechtigt. Ist bei einer Abgabe nach Satz 2 kein Arzneimittel zum | ||
140 | Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz | 145 | Festbetrag verfügbar, trägt die Krankenkasse abweichend von § 31 Absatz 2 Satz | ||
141 | 1 die Mehrkosten. Das Nähere zur unmittelbaren Abgabe nach den Sätzen 2 | 146 | 1 die Mehrkosten. Das Nähere zur unmittelbaren Abgabe nach den Sätzen 2 | ||
142 | und 3 und zur Abrechnung ist im Rahmenvertrag nach Absatz 2 festzulegen. | 147 | und 3 und zur Abrechnung ist im Rahmenvertrag nach Absatz 2 festzulegen. | ||
143 | (5) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit der für die | 148 | (5) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit der für die | ||
144 | Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der | 149 | Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der | ||
145 | Apotheker auf Landesebene ergänzende Verträge schließen. Absatz 3 gilt | 150 | Apotheker auf Landesebene ergänzende Verträge schließen. Absatz 3 gilt | ||
146 | entsprechend. In dem Vertrag nach Satz 1 kann abweichend vom Rahmenvertrag | 151 | entsprechend. In dem Vertrag nach Satz 1 kann abweichend vom Rahmenvertrag | ||
147 | nach Absatz 2 vereinbart werden, dass die Apotheke die Ersetzung | 152 | nach Absatz 2 vereinbart werden, dass die Apotheke die Ersetzung | ||
148 | wirkstoffgleicher Arzneimittel so vorzunehmen hat, dass der Krankenkasse | 153 | wirkstoffgleicher Arzneimittel so vorzunehmen hat, dass der Krankenkasse | ||
149 | Kosten nur in Höhe eines zu vereinbarenden durchschnittlichen Betrags je | 154 | Kosten nur in Höhe eines zu vereinbarenden durchschnittlichen Betrags je | ||
150 | Arzneimittel entstehen. Verträge nach Satz 3 in der bis zum 12. Mai 2017 | 155 | Arzneimittel entstehen. Verträge nach Satz 3 in der bis zum 12. Mai 2017 | ||
151 | geltenden Fassung werden mit Ablauf des 31. August 2017 unwirksam. | 156 | geltenden Fassung werden mit Ablauf des 31. August 2017 unwirksam. | ||
152 | (5a) Bei Abgabe eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels gilt bei | 157 | (5a) Bei Abgabe eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels gilt bei | ||
153 | Abrechnung nach § 300 ein für die Versicherten maßgeblicher | 158 | Abrechnung nach § 300 ein für die Versicherten maßgeblicher | ||
154 | Arzneimittelabgabepreis in Höhe des Abgabepreises des pharmazeutischen | 159 | Arzneimittelabgabepreis in Höhe des Abgabepreises des pharmazeutischen | ||
155 | Unternehmens zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 2 und 3 der | 160 | Unternehmens zuzüglich der Zuschläge nach den §§ 2 und 3 der | ||
156 | Arzneimittelpreisverordnung in der am 31. Dezember 2003 gültigen Fassung. | 161 | Arzneimittelpreisverordnung in der am 31. Dezember 2003 gültigen Fassung. | ||
157 | (5b) Apotheken können an vertraglich vereinbarten Versorgungsformen | 162 | (5b) Apotheken können an vertraglich vereinbarten Versorgungsformen | ||
158 | beteiligt werden; die Angebote sind öffentlich auszuschreiben. In | 163 | beteiligt werden; die Angebote sind öffentlich auszuschreiben. In | ||
159 | Verträgen nach Satz 1 sollen auch Maßnahmen zur qualitätsgesicherten Beratung | 164 | Verträgen nach Satz 1 sollen auch Maßnahmen zur qualitätsgesicherten Beratung | ||
160 | des Versicherten durch die Apotheke vereinbart werden. In der besonderen | 165 | des Versicherten durch die Apotheke vereinbart werden. In der besonderen | ||
161 | Versorgung kann in Verträgen nach Satz 1 das Nähere über Qualität und Struktur | 166 | Versorgung kann in Verträgen nach Satz 1 das Nähere über Qualität und Struktur | ||
162 | der Arzneimittelversorgung für die an der besonderen Versorgung teilnehmenden | 167 | der Arzneimittelversorgung für die an der besonderen Versorgung teilnehmenden | ||
163 | Versicherten auch abweichend von Vorschriften dieses Buches vereinbart werden. | 168 | Versicherten auch abweichend von Vorschriften dieses Buches vereinbart werden. | ||
164 | (5c) Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die Preise, die | 169 | (5c) Für Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln gelten die Preise, die | ||
165 | zwischen der mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten | 170 | zwischen der mit der Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten | ||
166 | maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der | 171 | maßgeblichen Spitzenorganisation der Apotheker und dem Spitzenverband Bund der | ||
167 | Krankenkassen auf Grund von Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz | 172 | Krankenkassen auf Grund von Vorschriften nach dem Arzneimittelgesetz | ||
168 | vereinbart sind. Für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in | 173 | vereinbart sind. Für parenterale Zubereitungen aus Fertigarzneimitteln in | ||
169 | der Onkologie haben die Vertragspartner nach Satz 1 die Höhe der Preise nach | 174 | der Onkologie haben die Vertragspartner nach Satz 1 die Höhe der Preise nach | ||
170 | Satz 1 neu zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 ganz | 175 | Satz 1 neu zu vereinbaren. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 oder 2 ganz | ||
171 | oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. | 176 | oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. | ||
172 | Die Vereinbarung nach Satz 2 ist bis zum 31. August 2017 zu treffen. Die | 177 | Die Vereinbarung nach Satz 2 ist bis zum 31. August 2017 zu treffen. Die | ||
173 | Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen | 178 | Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen | ||
174 | Vereinbarung fort. Gelten für Fertigarzneimittel in parenteralen | 179 | Vereinbarung fort. Gelten für Fertigarzneimittel in parenteralen | ||
175 | Zubereitungen keine Vereinbarungen über die zu berechnenden Einkaufspreise | 180 | Zubereitungen keine Vereinbarungen über die zu berechnenden Einkaufspreise | ||
176 | nach Satz 1, berechnet die Apotheke ihre tatsächlich vereinbarten | 181 | nach Satz 1, berechnet die Apotheke ihre tatsächlich vereinbarten | ||
177 | Einkaufspreise, höchstens jedoch die Apothekeneinkaufspreise, die bei Abgabe | 182 | Einkaufspreise, höchstens jedoch die Apothekeneinkaufspreise, die bei Abgabe | ||
178 | an Verbraucher auf Grund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz, | 183 | an Verbraucher auf Grund der Preisvorschriften nach dem Arzneimittelgesetz, | ||
179 | nach Absatz 3 Satz 3 oder auf Grund von Satz 1 gelten, jeweils abzüglich der | 184 | nach Absatz 3 Satz 3 oder auf Grund von Satz 1 gelten, jeweils abzüglich der | ||
180 | Abschläge nach § 130a Absatz 1. Kostenvorteile durch die Verwendung von | 185 | Abschläge nach § 130a Absatz 1. Kostenvorteile durch die Verwendung von | ||
181 | Teilmengen von Fertigarzneimitteln sind zu berücksichtigen. Der | 186 | Teilmengen von Fertigarzneimitteln sind zu berücksichtigen. Der | ||
182 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankenkasse können von der | 187 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankenkasse können von der | ||
183 | Apotheke Nachweise über Bezugsquellen und verarbeitete Mengen sowie die | 188 | Apotheke Nachweise über Bezugsquellen und verarbeitete Mengen sowie die | ||
184 | tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise und vom pharmazeutischen Unternehmer | 189 | tatsächlich vereinbarten Einkaufspreise und vom pharmazeutischen Unternehmer | ||
185 | über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise für | 190 | über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen und die vereinbarten Preise für | ||
186 | Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen verlangen. Sofern eine | 191 | Fertigarzneimittel in parenteralen Zubereitungen verlangen. Sofern eine | ||
187 | Apotheke bei der parenteralen Zubereitung aus Fertigarzneimitteln in der | 192 | Apotheke bei der parenteralen Zubereitung aus Fertigarzneimitteln in der | ||
188 | Onkologie einen Betrieb, der nach § 21 Absatz 2 Nummer 1b Buchstabe a erste | 193 | Onkologie einen Betrieb, der nach § 21 Absatz 2 Nummer 1b Buchstabe a erste | ||
189 | Alternative des Arzneimittelgesetzes tätig wird, beauftragt, können der | 194 | Alternative des Arzneimittelgesetzes tätig wird, beauftragt, können der | ||
190 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankenkasse von der Apotheke | 195 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Krankenkasse von der Apotheke | ||
191 | auch einen Nachweis über den tatsächlichen Einkaufspreis dieses Betriebs | 196 | auch einen Nachweis über den tatsächlichen Einkaufspreis dieses Betriebs | ||
192 | verlangen. Der Anspruch nach Satz 8 umfasst jeweils auch die auf das | 197 | verlangen. Der Anspruch nach Satz 8 umfasst jeweils auch die auf das | ||
193 | Fertigarzneimittel und den Gesamtumsatz bezogenen Rabatte. Klagen über | 198 | Fertigarzneimittel und den Gesamtumsatz bezogenen Rabatte. Klagen über | ||
194 | den Auskunftsanspruch haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren | 199 | den Auskunftsanspruch haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren | ||
195 | findet nicht statt. Die Krankenkasse kann ihren Landesverband mit der | 200 | findet nicht statt. Die Krankenkasse kann ihren Landesverband mit der | ||
196 | Prüfung beauftragen. | 201 | Prüfung beauftragen. | ||
197 | (5d) Für Leistungen nach § 31 Absatz 6 vereinbaren die für die | 202 | (5d) Für Leistungen nach § 31 Absatz 6 vereinbaren die für die | ||
198 | Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche | 203 | Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche | ||
199 | Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der | 204 | Spitzenorganisation der Apotheker und der Spitzenverband Bund der | ||
200 | Krankenkassen die Apothekenzuschläge für die Abgabe als Stoff und für | 205 | Krankenkassen die Apothekenzuschläge für die Abgabe als Stoff und für | ||
201 | Zubereitungen aus Stoffen gemäß der auf Grund des § 78 des | 206 | Zubereitungen aus Stoffen gemäß der auf Grund des § 78 des | ||
202 | Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Die Vereinbarung nach | 207 | Arzneimittelgesetzes erlassenen Rechtsverordnung. Die Vereinbarung nach | ||
203 | Satz 1 ist bis zum 29. Februar 2020 zu treffen. Kommt eine Vereinbarung | 208 | Satz 1 ist bis zum 29. Februar 2020 zu treffen. Kommt eine Vereinbarung | ||
204 | nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle | 209 | nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle | ||
205 | nach Absatz 8. Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum | 210 | nach Absatz 8. Die Vereinbarung oder der Schiedsspruch gilt bis zum | ||
206 | Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. Absatz 5c Satz 8 und 10 bis | 211 | Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung fort. Absatz 5c Satz 8 und 10 bis | ||
207 | 12 gilt entsprechend. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die | 212 | 12 gilt entsprechend. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die | ||
208 | Krankassen können auch von Arzneimittelgroßhändlern und | 213 | Krankassen können auch von Arzneimittelgroßhändlern und | ||
209 | Arzneimittelimporteuren Nachweise über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen | 214 | Arzneimittelimporteuren Nachweise über die Abnehmer, die abgegebenen Mengen | ||
210 | und die vereinbarten Preise für Leistungen nach § 31 Absatz 6 verlangen. | 215 | und die vereinbarten Preise für Leistungen nach § 31 Absatz 6 verlangen. | ||
211 | (5e) Versicherte haben Anspruch auf pharmazeutische Dienstleistungen durch | 216 | (5e) Versicherte haben Anspruch auf pharmazeutische Dienstleistungen durch | ||
212 | Apotheken, die über die Verpflichtung zur Information und Beratung gemäß § 20 | 217 | Apotheken, die über die Verpflichtung zur Information und Beratung gemäß § 20 | ||
213 | der Apothekenbetriebsordnung hinausgehen und die die Versorgung der | 218 | der Apothekenbetriebsordnung hinausgehen und die die Versorgung der | ||
214 | Versicherten verbessern. Diese pharmazeutischen Dienstleistungen umfassen | 219 | Versicherten verbessern. Diese pharmazeutischen Dienstleistungen umfassen | ||
215 | insbesondere Maßnahmen der Apotheken zur Verbesserung der Sicherheit und | 220 | insbesondere Maßnahmen der Apotheken zur Verbesserung der Sicherheit und | ||
216 | Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie, insbesondere bei | 221 | Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie, insbesondere bei | ||
217 | 1. | 222 | 1. | ||
218 | der Anwendung bestimmter Wirkstoffe, die nur in besonderen | 223 | der Anwendung bestimmter Wirkstoffe, die nur in besonderen | ||
219 | Therapiesituationen verordnet werden, | 224 | Therapiesituationen verordnet werden, | ||
220 | 2. | 225 | 2. | ||
221 | der Behandlung chronischer schwerwiegender Erkrankungen, | 226 | der Behandlung chronischer schwerwiegender Erkrankungen, | ||
222 | 3. | 227 | 3. | ||
223 | der Behandlung von Patienten mit Mehrfacherkrankungen und Mehrfachmedikation | 228 | der Behandlung von Patienten mit Mehrfacherkrankungen und Mehrfachmedikation | ||
224 | und | 229 | und | ||
225 | 4. | 230 | 4. | ||
226 | der Behandlung bestimmter Patientengruppen, die besondere Aufmerksamkeit und | 231 | der Behandlung bestimmter Patientengruppen, die besondere Aufmerksamkeit und | ||
227 | fachliche Unterstützung bei der Arzneimitteltherapie benötigen. | 232 | fachliche Unterstützung bei der Arzneimitteltherapie benötigen. | ||
228 | Diese pharmazeutischen Dienstleistungen können auch Maßnahmen der Apotheken | 233 | Diese pharmazeutischen Dienstleistungen können auch Maßnahmen der Apotheken | ||
229 | zur Vermeidung von Krankheiten und deren Verschlimmerung sein und sollen | 234 | zur Vermeidung von Krankheiten und deren Verschlimmerung sein und sollen | ||
230 | insbesondere die pharmazeutische Betreuung von Patientinnen und Patienten in | 235 | insbesondere die pharmazeutische Betreuung von Patientinnen und Patienten in | ||
231 | Gebieten mit geringer Apothekendichte berücksichtigen. Die für die Wahrnehmung | 236 | Gebieten mit geringer Apothekendichte berücksichtigen. Die für die Wahrnehmung | ||
232 | der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | 237 | der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | ||
233 | Apotheker vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen | 238 | Apotheker vereinbart mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Benehmen | ||
234 | mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die pharmazeutischen | 239 | mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung die pharmazeutischen | ||
235 | Dienstleistungen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie das Nähere zu den jeweiligen | 240 | Dienstleistungen nach den Sätzen 1 bis 3 sowie das Nähere zu den jeweiligen | ||
236 | Anspruchsvoraussetzungen, zur Vergütung der erbrachten Dienstleistungen und zu | 241 | Anspruchsvoraussetzungen, zur Vergütung der erbrachten Dienstleistungen und zu | ||
237 | deren Abrechnung. Die Vereinbarung nach Satz 4 ist bis zum 30. Juni 2021 zu | 242 | deren Abrechnung. Die Vereinbarung nach Satz 4 ist bis zum 30. Juni 2021 zu | ||
238 | treffen. Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise | 243 | treffen. Kommt eine Vereinbarung bis zu diesem Zeitpunkt ganz oder teilweise | ||
239 | nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. Die Vereinbarung | 244 | nicht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach Absatz 8. Die Vereinbarung | ||
240 | oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung | 245 | oder der Schiedsspruch gilt bis zum Wirksamwerden einer neuen Vereinbarung | ||
241 | fort. | 246 | fort. | ||
242 | (5f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert im Einvernehmen mit dem | 247 | (5f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert im Einvernehmen mit dem | ||
243 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Dezember 2023 die | 248 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Dezember 2023 die | ||
244 | Auswirkungen der Regelung des Absatzes 3 Satz 2 und 3 auf die Marktanteile von | 249 | Auswirkungen der Regelung des Absatzes 3 Satz 2 und 3 auf die Marktanteile von | ||
245 | Apotheken und des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. | 250 | Apotheken und des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. | ||
246 | (5g) Apotheken können bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im | 251 | (5g) Apotheken können bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel im | ||
247 | Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in | 252 | Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in | ||
248 | Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben. | 253 | Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben. | ||
249 | (6) Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete | 254 | (6) Die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete | ||
250 | maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker ist verpflichtet, die zur | 255 | maßgebliche Spitzenorganisation der Apotheker ist verpflichtet, die zur | ||
251 | Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1a, die zur | 256 | Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 4 und Absatz 1a, die zur | ||
252 | Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz | 257 | Herstellung einer pharmakologisch-therapeutischen und preislichen Transparenz | ||
253 | im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und die zur | 258 | im Rahmen der Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 und die zur | ||
254 | Festsetzung von Festbeträgen nach § 35 Abs. 1 und 2 oder zur Erfüllung der | 259 | Festsetzung von Festbeträgen nach § 35 Abs. 1 und 2 oder zur Erfüllung der | ||
255 | Aufgaben nach § 35a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 erforderlichen Daten dem | 260 | Aufgaben nach § 35a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 erforderlichen Daten dem | ||
256 | Gemeinsamen Bundesausschuss sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu | 261 | Gemeinsamen Bundesausschuss sowie dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen zu | ||
257 | übermitteln und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen. Das Nähere | 262 | übermitteln und auf Verlangen notwendige Auskünfte zu erteilen. Das Nähere | ||
258 | regelt der Rahmenvertrag nach Absatz 2. | 263 | regelt der Rahmenvertrag nach Absatz 2. | ||
259 | (7) Kommt der Rahmenvertrag nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht | 264 | (7) Kommt der Rahmenvertrag nach Absatz 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht | ||
260 | innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit bestimmten Frist | 265 | innerhalb einer vom Bundesministerium für Gesundheit bestimmten Frist | ||
261 | zustande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 8 | 266 | zustande, wird der Vertragsinhalt durch die Schiedsstelle nach Absatz 8 | ||
262 | festgesetzt. | 267 | festgesetzt. | ||
263 | (8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung | 268 | (8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung | ||
264 | der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | 269 | der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgebliche Spitzenorganisation der | ||
265 | Apotheker bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern | 270 | Apotheker bilden eine gemeinsame Schiedsstelle. Sie besteht aus Vertretern | ||
266 | der Krankenkassen und der Apotheker in gleicher Zahl sowie aus einem | 271 | der Krankenkassen und der Apotheker in gleicher Zahl sowie aus einem | ||
267 | unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Über | 272 | unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Über | ||
268 | den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie | 273 | den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie | ||
269 | deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. Kommt eine | 274 | deren Stellvertreter sollen sich die Vertragspartner einigen. Kommt eine | ||
270 | Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. | 275 | Einigung nicht zustande, gilt § 89 Absatz 6 Satz 3 entsprechend. | ||
271 | (9) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder | 276 | (9) Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Mitglieder | ||
272 | der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht | 277 | der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht | ||
273 | gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden | 278 | gebunden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Entscheidungen werden | ||
274 | mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, | 279 | mit der Mehrheit der Mitglieder getroffen. Ergibt sich keine Mehrheit, | ||
275 | gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Klagen gegen Festsetzungen | 280 | gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Klagen gegen Festsetzungen | ||
276 | der Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung. | 281 | der Schiedsstelle haben keine aufschiebende Wirkung. | ||
277 | (10) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das | 282 | (10) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsstelle führt das | ||
278 | Bundesministerium für Gesundheit. Es kann durch Rechtsverordnung mit | 283 | Bundesministerium für Gesundheit. Es kann durch Rechtsverordnung mit | ||
279 | Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der | 284 | Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zahl und die Bestellung der | ||
280 | Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für | 285 | Mitglieder, die Erstattung der baren Auslagen und die Entschädigung für | ||
281 | Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren, sein Teilnahmerecht an den | 286 | Zeitaufwand der Mitglieder, das Verfahren, sein Teilnahmerecht an den | ||
282 | Sitzungen sowie über die Verteilung der Kosten regeln. | 287 | Sitzungen sowie über die Verteilung der Kosten regeln. |
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