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Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung | Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung | ||||
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t | 1 | Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung | t | 1 | Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung |
Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung | Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung | ||||
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n | 1 | (1) Das Bundesversicherungsamt und die für die Sozialversicherung zuständigen | n | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung und die für die Sozialversicherung |
2 | obersten Verwaltungsbehörden der Länder haben mindestens alle fünf Jahre die | ||||
3 | Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der ihrer Aufsicht unterstehenden | ||||
4 | Krankenkassen und deren Arbeitsgemeinschaften zu prüfen. Das Bundesministerium | ||||
5 | für Gesundheit hat mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und | ||||
6 | Betriebsführung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der | ||||
7 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die für die Sozialversicherung | ||||
8 | zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder haben mindestens alle fünf | 2 | zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder haben mindestens alle fünf | ||
t | 9 | Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Landesverbände der | t | 3 | Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der ihrer Aufsicht |
4 | unterstehenden Krankenkassen und deren Arbeitsgemeinschaften zu prüfen. Das | ||||
5 | Bundesministerium für Gesundheit hat mindestens alle fünf Jahre die | ||||
6 | Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung des Spitzenverbandes Bund der | ||||
10 | Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie der Prüfstelle und | 7 | Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die für die | ||
11 | des Beschwerdeausschusses nach § 106c zu prüfen. Das Bundesministerium für | 8 | Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder haben | ||
9 | mindestens alle fünf Jahre die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der | ||||
10 | Landesverbände der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen sowie | ||||
11 | der Prüfstelle und des Beschwerdeausschusses nach § 106c zu prüfen. Das | ||||
12 | Bundesministerium für Gesundheit kann die Prüfung der bundesunmittelbaren | ||||
13 | Krankenkassen und deren Arbeitsgemeinschaften, die der Aufsicht des | ||||
14 | Bundesamtes für Soziale Sicherung unterstehen, des Spitzenverbandes Bund der | ||||
15 | Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die für die | ||||
16 | Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können | ||||
12 | Gesundheit kann die Prüfung der bundesunmittelbaren Krankenkassen und deren | 17 | die Prüfung der landesunmittelbaren Krankenkassen und deren | ||
13 | Arbeitsgemeinschaften, die der Aufsicht des Bundesversicherungsamts | 18 | Arbeitsgemeinschaften, die ihrer Aufsicht unterstehen, der Landesverbände der | ||
14 | unterstehen, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und der | ||||
15 | Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die für die Sozialversicherung | ||||
16 | zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder können die Prüfung der | ||||
17 | landesunmittelbaren Krankenkassen und deren Arbeitsgemeinschaften, die ihrer | ||||
18 | Aufsicht unterstehen, der Landesverbände der Krankenkassen und der | ||||
19 | Kassenärztlichen Vereinigungen auf eine öffentlich-rechtliche | 19 | Krankenkassen und der Kassenärztlichen Vereinigungen auf eine öffentlich- | ||
20 | Prüfungseinrichtung übertragen, die bei der Durchführung der Prüfung | 20 | rechtliche Prüfungseinrichtung übertragen, die bei der Durchführung der | ||
21 | unabhängig ist, oder eine solche Prüfungseinrichtung errichten. Die Prüfung | 21 | Prüfung unabhängig ist, oder eine solche Prüfungseinrichtung errichten. Die | ||
22 | hat sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb zu erstrecken; sie umfaßt die | 22 | Prüfung hat sich auf den gesamten Geschäftsbetrieb zu erstrecken; sie umfaßt | ||
23 | Prüfung seiner Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Die Krankenkassen, die | 23 | die Prüfung seiner Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit. Die Krankenkassen, | ||
24 | Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen, die Kassenärztlichen | 24 | die Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen, die Kassenärztlichen | ||
25 | Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auf Verlangen | 25 | Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben auf Verlangen | ||
26 | alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur | 26 | alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur | ||
27 | Durchführung der Prüfung erforderlich sind. Die mit der Prüfung nach diesem | 27 | Durchführung der Prüfung erforderlich sind. Die mit der Prüfung nach diesem | ||
28 | Absatz befassten Stellen können nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der | 28 | Absatz befassten Stellen können nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der | ||
29 | Krankenkassen bestimmen, dass die Krankenkassen die zu prüfenden Daten | 29 | Krankenkassen bestimmen, dass die Krankenkassen die zu prüfenden Daten | ||
30 | elektronisch und in einer bestimmten Form zur Verfügung stellen. Die mit der | 30 | elektronisch und in einer bestimmten Form zur Verfügung stellen. Die mit der | ||
31 | Prüfung nach diesem Absatz befassten Stellen können in besonderen Fällen | 31 | Prüfung nach diesem Absatz befassten Stellen können in besonderen Fällen | ||
32 | Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, spezialisierte | 32 | Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, spezialisierte | ||
33 | Rechtsanwaltskanzleien oder IT-Berater mit einzelnen Bereichen der Prüfung | 33 | Rechtsanwaltskanzleien oder IT-Berater mit einzelnen Bereichen der Prüfung | ||
34 | beauftragen. Die durch die Beauftragung entstehenden Kosten sind Kosten der | 34 | beauftragen. Die durch die Beauftragung entstehenden Kosten sind Kosten der | ||
35 | Prüfung im Sinne von Absatz 2. | 35 | Prüfung im Sinne von Absatz 2. | ||
36 | (2) Die Kosten, die den mit der Prüfung befaßten Stellen entstehen, tragen die | 36 | (2) Die Kosten, die den mit der Prüfung befaßten Stellen entstehen, tragen die | ||
37 | Krankenkassen ab dem Jahr 2009 nach der Zahl ihrer Mitglieder. Das Nähere über | 37 | Krankenkassen ab dem Jahr 2009 nach der Zahl ihrer Mitglieder. Das Nähere über | ||
38 | die Erstattung der Kosten einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse regeln | 38 | die Erstattung der Kosten einschließlich der zu zahlenden Vorschüsse regeln | ||
39 | für die Prüfung der bundesunmittelbaren Krankenkassen und des Spitzenverbandes | 39 | für die Prüfung der bundesunmittelbaren Krankenkassen und des Spitzenverbandes | ||
40 | Bund der Krankenkassen das Bundesministerium für Gesundheit, für die Prüfung | 40 | Bund der Krankenkassen das Bundesministerium für Gesundheit, für die Prüfung | ||
41 | der landesunmittelbaren Krankenkassen und der Landesverbände die für die | 41 | der landesunmittelbaren Krankenkassen und der Landesverbände die für die | ||
42 | Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Die | 42 | Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Die | ||
43 | Kassenärztlichen Vereinigungen, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie | 43 | Kassenärztlichen Vereinigungen, die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sowie | ||
44 | die Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen tragen die Kosten der | 44 | die Verbände und Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen tragen die Kosten der | ||
45 | bei ihnen durchgeführten Prüfungen selbst. Die Kosten werden nach dem | 45 | bei ihnen durchgeführten Prüfungen selbst. Die Kosten werden nach dem | ||
46 | tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet. Der Berechnung | 46 | tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet. Der Berechnung | ||
47 | der Kosten für die Prüfung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind die | 47 | der Kosten für die Prüfung der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen sind die | ||
48 | vom Bundesministerium des Innern erstellten Übersichten über die | 48 | vom Bundesministerium des Innern erstellten Übersichten über die | ||
49 | Personalkostenansätze des laufenden Rechnungsjahres für Beamte, Angestellte | 49 | Personalkostenansätze des laufenden Rechnungsjahres für Beamte, Angestellte | ||
50 | und Lohnempfänger einschließlich der Sachkostenpauschale eines | 50 | und Lohnempfänger einschließlich der Sachkostenpauschale eines | ||
51 | Arbeitsplatzes/Beschäftigten in der Bundesverwaltung, der Berechnung der | 51 | Arbeitsplatzes/Beschäftigten in der Bundesverwaltung, der Berechnung der | ||
52 | Kosten für die Prüfung der Kassenärztlichen Vereinigungen die entsprechenden, | 52 | Kosten für die Prüfung der Kassenärztlichen Vereinigungen die entsprechenden, | ||
53 | von der zuständigen obersten Landesbehörde erstellten Übersichten zugrunde zu | 53 | von der zuständigen obersten Landesbehörde erstellten Übersichten zugrunde zu | ||
54 | legen. Fehlt es in einem Land an einer solchen Übersicht, gilt die Übersicht | 54 | legen. Fehlt es in einem Land an einer solchen Übersicht, gilt die Übersicht | ||
55 | des Bundesministeriums des Innern entsprechend. Zusätzlich zu den | 55 | des Bundesministeriums des Innern entsprechend. Zusätzlich zu den | ||
56 | Personalkosten entstehende Verwaltungsausgaben sind den Kosten in ihrer | 56 | Personalkosten entstehende Verwaltungsausgaben sind den Kosten in ihrer | ||
57 | tatsächlichen Höhe hinzuzurechnen. Die Personalkosten sind pro Prüfungsstunde | 57 | tatsächlichen Höhe hinzuzurechnen. Die Personalkosten sind pro Prüfungsstunde | ||
58 | anzusetzen. Die Kosten der Vor- und Nachbereitung der Prüfung einschließlich | 58 | anzusetzen. Die Kosten der Vor- und Nachbereitung der Prüfung einschließlich | ||
59 | der Abfassung des Prüfberichts und einer etwaigen Beratung sind einzubeziehen. | 59 | der Abfassung des Prüfberichts und einer etwaigen Beratung sind einzubeziehen. | ||
60 | Die Prüfungskosten nach Satz 1 werden um die Prüfungskosten vermindert, die | 60 | Die Prüfungskosten nach Satz 1 werden um die Prüfungskosten vermindert, die | ||
61 | von den in Satz 3 genannten Stellen zu tragen sind. | 61 | von den in Satz 3 genannten Stellen zu tragen sind. | ||
62 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann mit Zustimmung des Bundesrates | 62 | (3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann mit Zustimmung des Bundesrates | ||
63 | allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der Prüfungen | 63 | allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Durchführung der Prüfungen | ||
64 | erlassen. Dabei ist ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zwischen den | 64 | erlassen. Dabei ist ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch zwischen den | ||
65 | Prüfungseinrichtungen vorzusehen. | 65 | Prüfungseinrichtungen vorzusehen. | ||
66 | (4) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der | 66 | (4) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der | ||
67 | gesetzlichen Krankenkassen, ihrer Verbände und Arbeitsgemeinschaften. | 67 | gesetzlichen Krankenkassen, ihrer Verbände und Arbeitsgemeinschaften. |
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