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Gesundheitsfonds | Gesundheitsfonds | ||||
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n | 1 | (1) Das Bundesversicherungsamt verwaltet als Sondervermögen (Gesundheitsfonds) | n | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung verwaltet als Sondervermögen |
2 | die eingehenden Beträge aus: | 2 | (Gesundheitsfonds) die eingehenden Beträge aus: | ||
3 | 1. den von den Einzugsstellen nach § 28k Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches und | 3 | 1. den von den Einzugsstellen nach § 28k Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches und | ||
4 | nach § 252 Abs. 2 Satz 3 eingezogenen Beiträgen für die gesetzliche | 4 | nach § 252 Abs. 2 Satz 3 eingezogenen Beiträgen für die gesetzliche | ||
5 | Krankenversicherung, | 5 | Krankenversicherung, | ||
6 | 2. den Beiträgen aus Rentenzahlungen nach § 255, | 6 | 2. den Beiträgen aus Rentenzahlungen nach § 255, | ||
7 | 3. den Beiträgen nach § 28k Abs. 2 des Vierten Buches, | 7 | 3. den Beiträgen nach § 28k Abs. 2 des Vierten Buches, | ||
8 | 4. der Beitragszahlung nach § 252 Abs. 2 und | 8 | 4. der Beitragszahlung nach § 252 Abs. 2 und | ||
9 | 5. den Bundesmitteln nach § 221. | 9 | 5. den Bundesmitteln nach § 221. | ||
10 | (1a) Die eingehenden Beträge nach Absatz 1 sind, soweit es sich dabei um | 10 | (1a) Die eingehenden Beträge nach Absatz 1 sind, soweit es sich dabei um | ||
11 | Zusatzbeiträge nach § 242 handelt, in voller Höhe für den Einkommensausgleich | 11 | Zusatzbeiträge nach § 242 handelt, in voller Höhe für den Einkommensausgleich | ||
n | 12 | nach § 270a zu verwenden. Sie sind dem Bundesversicherungsamt als Verwalter | n | 12 | nach § 270a zu verwenden. Sie sind dem Bundesamt für Soziale Sicherung als |
13 | der eingehenden Beträge aus den Zusatzbeiträgen nachzuweisen. | 13 | Verwalter der eingehenden Beträge aus den Zusatzbeiträgen nachzuweisen. | ||
14 | (2) Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel als Liquiditätsreserve | 14 | (2) Der Gesundheitsfonds hat liquide Mittel als Liquiditätsreserve | ||
15 | vorzuhalten. Aus der Liquiditätsreserve sind unterjährige Schwankungen in den | 15 | vorzuhalten. Aus der Liquiditätsreserve sind unterjährige Schwankungen in den | ||
16 | Einnahmen, nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle in den nach § 242a Absatz 1 | 16 | Einnahmen, nicht berücksichtigte Einnahmeausfälle in den nach § 242a Absatz 1 | ||
17 | zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds | 17 | zugrunde gelegten voraussichtlichen jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds | ||
18 | und die erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des | 18 | und die erforderlichen Aufwendungen für die Durchführung des | ||
19 | Einkommensausgleichs nach § 270a zu decken. Die Höhe der Liquiditätsreserve | 19 | Einkommensausgleichs nach § 270a zu decken. Die Höhe der Liquiditätsreserve | ||
20 | muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 25 Prozent der | 20 | muss nach Ablauf eines Geschäftsjahres mindestens 25 Prozent der | ||
21 | durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds | 21 | durchschnittlich auf den Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds | ||
22 | betragen. Sie darf einen Betrag von 50 Prozent der durchschnittlich auf den | 22 | betragen. Sie darf einen Betrag von 50 Prozent der durchschnittlich auf den | ||
23 | Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds nicht überschreiten. | 23 | Monat entfallenden Ausgaben des Gesundheitsfonds nicht überschreiten. | ||
24 | Überschreitet die Höhe der Liquiditätsreserve diesen Betrag auf Grundlage der | 24 | Überschreitet die Höhe der Liquiditätsreserve diesen Betrag auf Grundlage der | ||
25 | Prognose des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 für das jeweilige Folgejahr | 25 | Prognose des Schätzerkreises nach § 220 Absatz 2 für das jeweilige Folgejahr | ||
26 | abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve für | 26 | abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Entnahmen aus der Liquiditätsreserve für | ||
27 | die Folgejahre, sind die überschüssigen Mittel jährlich bis zu einer Höhe | 27 | die Folgejahre, sind die überschüssigen Mittel jährlich bis zu einer Höhe | ||
28 | entsprechend eines Finanzvolumens von 0,1 Beitragssatzpunkten der | 28 | entsprechend eines Finanzvolumens von 0,1 Beitragssatzpunkten der | ||
29 | beitragspflichtigen Einnahmen in die Einnahmen des Gesundheitsfonds zu | 29 | beitragspflichtigen Einnahmen in die Einnahmen des Gesundheitsfonds zu | ||
30 | überführen. Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a Absatz 3 und 4 werden | 30 | überführen. Zur Finanzierung der Fördermittel nach § 92a Absatz 3 und 4 werden | ||
31 | dem Innovationsfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in den | 31 | dem Innovationsfonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in den | ||
32 | Jahren 2016 bis 2019 jährlich 150 Millionen Euro und in den Jahren 2020 bis | 32 | Jahren 2016 bis 2019 jährlich 150 Millionen Euro und in den Jahren 2020 bis | ||
33 | 2024 jährlich 100 Millionen Euro, jeweils abzüglich der Hälfte des anteiligen | 33 | 2024 jährlich 100 Millionen Euro, jeweils abzüglich der Hälfte des anteiligen | ||
34 | Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 | 34 | Betrages der landwirtschaftlichen Krankenkasse gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 | ||
35 | Nummer 1 zugeführt; Finanzmittel aus der Liquiditätsreserve werden nach § 92a | 35 | Nummer 1 zugeführt; Finanzmittel aus der Liquiditätsreserve werden nach § 92a | ||
36 | Absatz 3 Satz 4 und 6 anteilig an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds | 36 | Absatz 3 Satz 4 und 6 anteilig an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds | ||
37 | zurückgeführt. Zur Finanzierung der Fördermittel nach den §§ 12 und 12a des | 37 | zurückgeführt. Zur Finanzierung der Fördermittel nach den §§ 12 und 12a des | ||
38 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden dem Strukturfonds aus der | 38 | Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden dem Strukturfonds aus der | ||
39 | Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2016 Finanzmittel in Höhe | 39 | Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ab dem Jahr 2016 Finanzmittel in Höhe | ||
40 | von bis zu 500 Millionen Euro und in den Jahren 2019 bis 2022 Finanzmittel in | 40 | von bis zu 500 Millionen Euro und in den Jahren 2019 bis 2022 Finanzmittel in | ||
41 | Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich, jeweils abzüglich des anteiligen | 41 | Höhe von bis zu 500 Millionen Euro jährlich, jeweils abzüglich des anteiligen | ||
42 | Betrags der landwirtschaftlichen Krankenkassen gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 | 42 | Betrags der landwirtschaftlichen Krankenkassen gemäß § 221 Absatz 3 Satz 1 | ||
43 | Nummer 2 und Satz 5 und 6 zugeführt, soweit die Fördermittel von den Ländern | 43 | Nummer 2 und Satz 5 und 6 zugeführt, soweit die Fördermittel von den Ländern | ||
44 | nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerufen | 44 | nach Maßgabe der §§ 12 bis 14 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerufen | ||
45 | werden. | 45 | werden. | ||
n | 46 | (2a) Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse kann das | n | 46 | (2a) Bei Schließung oder Insolvenz einer Krankenkasse kann das Bundesamt für |
47 | Bundesversicherungsamt einer leistungsaushelfenden Krankenkasse auf Antrag ein | 47 | Soziale Sicherung einer leistungsaushelfenden Krankenkasse auf Antrag ein | ||
48 | Darlehen aus der Liquiditätsreserve gewähren, wenn dies erforderlich ist, um | 48 | Darlehen aus der Liquiditätsreserve gewähren, wenn dies erforderlich ist, um | ||
49 | Leistungsansprüche von Versicherten zu finanzieren, deren | 49 | Leistungsansprüche von Versicherten zu finanzieren, deren | ||
50 | Mitgliedschaftsverhältnisse noch nicht geklärt sind. Das Darlehen ist | 50 | Mitgliedschaftsverhältnisse noch nicht geklärt sind. Das Darlehen ist | ||
51 | innerhalb von sechs Monaten zurückzuzahlen. Das Nähere zur Darlehensgewährung, | 51 | innerhalb von sechs Monaten zurückzuzahlen. Das Nähere zur Darlehensgewährung, | ||
n | 52 | Verzinsung und Rückzahlung regelt das Bundesversicherungsamt im Benehmen mit | n | 52 | Verzinsung und Rückzahlung regelt das Bundesamt für Soziale Sicherung im |
53 | dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | 53 | Benehmen mit dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | ||
54 | (3) Reicht die Liquiditätsreserve nicht aus, um alle Zuweisungen nach § 266 | 54 | (3) Reicht die Liquiditätsreserve nicht aus, um alle Zuweisungen nach § 266 | ||
55 | Abs. 1 Satz 1 zu erfüllen, leistet der Bund dem Gesundheitsfonds ein nicht zu | 55 | Abs. 1 Satz 1 zu erfüllen, leistet der Bund dem Gesundheitsfonds ein nicht zu | ||
56 | verzinsendes Liquiditätsdarlehen in Höhe der fehlenden Mittel. Das Darlehen | 56 | verzinsendes Liquiditätsdarlehen in Höhe der fehlenden Mittel. Das Darlehen | ||
57 | ist im Haushaltsjahr zurückzuzahlen. Die jahresendliche Rückzahlung ist durch | 57 | ist im Haushaltsjahr zurückzuzahlen. Die jahresendliche Rückzahlung ist durch | ||
58 | geeignete Maßnahmen sicherzustellen. | 58 | geeignete Maßnahmen sicherzustellen. | ||
59 | (4) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem | 59 | (4) Die im Laufe eines Jahres entstehenden Kapitalerträge werden dem | ||
60 | Sondervermögen gutgeschrieben. | 60 | Sondervermögen gutgeschrieben. | ||
61 | (5) Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so anzulegen, dass sie für den in den | 61 | (5) Die Mittel des Gesundheitsfonds sind so anzulegen, dass sie für den in den | ||
62 | §§ 266, 269 und 270 genannten Zweck verfügbar sind. | 62 | §§ 266, 269 und 270 genannten Zweck verfügbar sind. | ||
t | 63 | (6) Die dem Bundesversicherungsamt bei der Verwaltung des Fonds entstehenden | t | 63 | (6) Die dem Bundesamt für Soziale Sicherung bei der Verwaltung des Fonds |
64 | Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die Durchführung und | 64 | entstehenden Ausgaben einschließlich der Ausgaben für die Durchführung und | ||
65 | Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs werden aus den Einnahmen des | 65 | Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs werden aus den Einnahmen des | ||
66 | Gesundheitsfonds gedeckt. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 266 | 66 | Gesundheitsfonds gedeckt. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 266 | ||
67 | Abs. 7. | 67 | Abs. 7. |
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