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Beitragszahlung | Beitragszahlung | ||||
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f | 1 | (1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von | f | 1 | (1) Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von |
2 | demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die | 2 | demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Abweichend von Satz 1 zahlen die | ||
3 | Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die | 3 | Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die | ||
4 | zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von | 4 | zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von | ||
5 | Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch. | 5 | Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch. | ||
6 | (2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an | 6 | (2) Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4a an | ||
7 | den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i | 7 | den Gesundheitsfonds. Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28i | ||
8 | des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die | 8 | des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. Die Einzugsstellen leiten die | ||
9 | nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und | 9 | nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und | ||
10 | Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere | 10 | Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. Das Weitere | ||
11 | zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen | 11 | zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen | ||
12 | nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten | 12 | nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28c und 28n des Vierten | ||
13 | Buches geregelt. | 13 | Buches geregelt. | ||
14 | (2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die | 14 | (2a) Die Pflegekassen zahlen für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die | ||
15 | Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten | 15 | Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 1 und 3. Die privaten | ||
16 | Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die | 16 | Versicherungsunternehmen, die Festsetzungsstellen für die Beihilfe oder die | ||
17 | Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der | 17 | Dienstherren zahlen die Beiträge nach § 249c Satz 1 Nummer 2 und 3; der | ||
18 | Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für | 18 | Verband der privaten Krankenversicherung e. V., die Festsetzungsstellen für | ||
19 | die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der | 19 | die Beihilfe und die Dienstherren vereinbaren mit dem Spitzenverband Bund der | ||
n | 20 | Krankenkassen und dem Bundesversicherungsamt Näheres über die Zahlung und | n | 20 | Krankenkassen und dem Bundesamt für Soziale Sicherung Näheres über die Zahlung |
21 | Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des | 21 | und Abrechnung der Beiträge. Für den Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 und 2 des | ||
22 | Vierten Buches entsprechend. | 22 | Vierten Buches entsprechend. | ||
23 | (2b) (weggefallen) | 23 | (2b) (weggefallen) | ||
24 | (3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und | 24 | (3) Schuldet ein Mitglied Auslagen, Gebühren, insbesondere Mahn- und | ||
25 | Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für | 25 | Vollstreckungsgebühren sowie wie Gebühren zu behandelnde Entgelte für | ||
26 | Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. | 26 | Rücklastschriften, Beiträge, den Zusatzbeitrag nach § 242 in der bis zum 31. | ||
27 | Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, | 27 | Dezember 2014 geltenden Fassung, Prämien nach § 53, Säumniszuschläge, Zinsen, | ||
28 | Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld | 28 | Bußgelder oder Zwangsgelder, kann es bei Zahlung bestimmen, welche Schuld | ||
29 | getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden | 29 | getilgt werden soll. Trifft das Mitglied keine Bestimmung, werden die Schulden | ||
30 | in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart | 30 | in der genannten Reihenfolge getilgt. Innerhalb der gleichen Schuldenart | ||
31 | werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger | 31 | werden die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit, bei gleichzeitiger | ||
32 | Fälligkeit anteilmäßig getilgt. | 32 | Fälligkeit anteilmäßig getilgt. | ||
33 | (4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung | 33 | (4) Für die Haftung der Einzugsstellen wegen schuldhafter Pflichtverletzung | ||
34 | beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des | 34 | beim Einzug von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 gilt § 28r Abs. 1 und 2 des | ||
35 | Vierten Buches entsprechend. | 35 | Vierten Buches entsprechend. | ||
36 | (5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit | 36 | (5) Das Bundesministerium für Gesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit | ||
37 | Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den | 37 | Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Prüfung der von den | ||
38 | Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 | 38 | Krankenkassen mitzuteilenden Daten durch die mit der Prüfung nach § 274 | ||
39 | befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder | 39 | befassten Stellen einschließlich der Folgen fehlerhafter Datenlieferungen oder | ||
40 | nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien | 40 | nicht prüfbarer Daten sowie das Verfahren der Prüfung und der Prüfkriterien | ||
41 | für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der | 41 | für die Bereiche der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der | ||
42 | Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch | 42 | Weiterleitung von Beiträgen nach Absatz 2 Satz 2 durch die Krankenkassen, auch | ||
43 | abweichend von § 274. | 43 | abweichend von § 274. | ||
44 | (6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die | 44 | (6) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass eine Krankenkasse die | ||
t | 45 | Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem | t | 45 | Monatsabrechnungen über die Sonstigen Beiträge gegenüber dem Bundesamt für |
46 | Bundesversicherungsamt als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der | 46 | Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds entgegen der | ||
47 | Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, | 47 | Rechtsverordnung auf Grundlage der §§ 28n und 28p des Vierten Buches nicht, | ||
48 | nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die | 48 | nicht vollständig, nicht richtig oder nicht fristgerecht abgibt, kann sie die | ||
49 | Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur | 49 | Aufforderung zur Behebung der festgestellten Rechtsverletzung und zur | ||
50 | Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes | 50 | Unterlassung künftiger Rechtsverletzungen mit der Androhung eines Zwangsgeldes | ||
51 | bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden. | 51 | bis zu 50 000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung verbinden. |
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