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Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme | Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme | ||||
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t | 1 | Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme | t | 1 | Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme |
Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme | Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme | ||||
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n | 1 | (1) Das Bundesversicherungsamt hat auf Antrag einer oder mehrerer | n | 1 | (1) Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat auf Antrag einer oder mehrerer |
2 | Krankenkassen oder eines Verbandes der Krankenkassen die Zulassung von | 2 | Krankenkassen oder eines Verbandes der Krankenkassen die Zulassung von | ||
3 | Programmen nach § 137f Abs. 1 zu erteilen, wenn die Programme und die zu ihrer | 3 | Programmen nach § 137f Abs. 1 zu erteilen, wenn die Programme und die zu ihrer | ||
4 | Durchführung geschlossenen Verträge die in den Richtlinien des Gemeinsamen | 4 | Durchführung geschlossenen Verträge die in den Richtlinien des Gemeinsamen | ||
5 | Bundesausschusses nach § 137f und in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 | 5 | Bundesausschusses nach § 137f und in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 | ||
6 | genannten Anforderungen erfüllen. Dabei kann es wissenschaftliche | 6 | genannten Anforderungen erfüllen. Dabei kann es wissenschaftliche | ||
7 | Sachverständige hinzuziehen. Die Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen | 7 | Sachverständige hinzuziehen. Die Zulassung kann mit Auflagen und Bedingungen | ||
8 | versehen werden. Die Zulassung ist innerhalb von drei Monaten zu erteilen. Die | 8 | versehen werden. Die Zulassung ist innerhalb von drei Monaten zu erteilen. Die | ||
9 | Frist nach Satz 4 gilt als gewahrt, wenn die Zulassung aus Gründen, die von | 9 | Frist nach Satz 4 gilt als gewahrt, wenn die Zulassung aus Gründen, die von | ||
10 | der Krankenkasse zu vertreten sind, nicht innerhalb dieser Frist erteilt | 10 | der Krankenkasse zu vertreten sind, nicht innerhalb dieser Frist erteilt | ||
11 | werden kann. Die Zulassung wird mit dem Tage wirksam, an dem die in den | 11 | werden kann. Die Zulassung wird mit dem Tage wirksam, an dem die in den | ||
12 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und in der | 12 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und in der | ||
13 | Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 genannten Anforderungen erfüllt und die | 13 | Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 genannten Anforderungen erfüllt und die | ||
14 | Verträge nach Satz 1 geschlossen sind, frühestens mit dem Tag der | 14 | Verträge nach Satz 1 geschlossen sind, frühestens mit dem Tag der | ||
15 | Antragstellung, nicht jedoch vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien und | 15 | Antragstellung, nicht jedoch vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinien und | ||
16 | Verordnungsregelungen. Für die Bescheiderteilung sind Kosten deckende Gebühren | 16 | Verordnungsregelungen. Für die Bescheiderteilung sind Kosten deckende Gebühren | ||
17 | zu erheben. Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und | 17 | zu erheben. Die Kosten werden nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und | ||
18 | Sachaufwand berechnet. Zusätzlich zu den Personalkosten entstehende | 18 | Sachaufwand berechnet. Zusätzlich zu den Personalkosten entstehende | ||
19 | Verwaltungsausgaben sind den Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe | 19 | Verwaltungsausgaben sind den Kosten in ihrer tatsächlichen Höhe | ||
n | 20 | hinzuzurechnen. Soweit dem Bundesversicherungsamt im Zusammenhang mit der | n | 20 | hinzuzurechnen. Soweit dem Bundesamt für Soziale Sicherung im Zusammenhang mit |
21 | Zulassung von Programmen nach § 137f Abs. 1 notwendige Vorhaltekosten | 21 | der Zulassung von Programmen nach § 137f Abs. 1 notwendige Vorhaltekosten | ||
22 | entstehen, die durch die Gebühren nach Satz 7 nicht gedeckt sind, sind diese | 22 | entstehen, die durch die Gebühren nach Satz 7 nicht gedeckt sind, sind diese | ||
23 | aus dem Gesundheitsfonds zu finanzieren. Das Nähere über die Berechnung der | 23 | aus dem Gesundheitsfonds zu finanzieren. Das Nähere über die Berechnung der | ||
24 | Kosten nach den Sätzen 8 und 9 und über die Berücksichtigung der Kosten nach | 24 | Kosten nach den Sätzen 8 und 9 und über die Berücksichtigung der Kosten nach | ||
25 | Satz 10 im Risikostrukturausgleich regelt das Bundesministerium für Gesundheit | 25 | Satz 10 im Risikostrukturausgleich regelt das Bundesministerium für Gesundheit | ||
26 | ohne Zustimmung des Bundesrates in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7. In | 26 | ohne Zustimmung des Bundesrates in der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7. In | ||
27 | der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 kann vorgesehen werden, dass die | 27 | der Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 kann vorgesehen werden, dass die | ||
28 | tatsächlich entstandenen Kosten nach den Sätzen 8 und 9 auf der Grundlage | 28 | tatsächlich entstandenen Kosten nach den Sätzen 8 und 9 auf der Grundlage | ||
29 | pauschalierter Kostensätze zu berechnen sind. Klagen gegen die | 29 | pauschalierter Kostensätze zu berechnen sind. Klagen gegen die | ||
n | 30 | Gebührenbescheide des Bundesversicherungsamts haben keine aufschiebende | n | 30 | Gebührenbescheide des Bundesamtes für Soziale Sicherung haben keine |
31 | Wirkung. | 31 | aufschiebende Wirkung. | ||
32 | (2) Die Programme und die zu ihrer Durchführung geschlossenen Verträge sind | 32 | (2) Die Programme und die zu ihrer Durchführung geschlossenen Verträge sind | ||
33 | unverzüglich, spätestens innerhalb eines Jahres an Änderungen der in den | 33 | unverzüglich, spätestens innerhalb eines Jahres an Änderungen der in den | ||
34 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und der in der | 34 | Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f und der in der | ||
35 | Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7 genannten Anforderungen anzupassen. Satz | 35 | Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7 genannten Anforderungen anzupassen. Satz | ||
36 | 1 gilt entsprechend für Programme, deren Zulassung bei Inkrafttreten von | 36 | 1 gilt entsprechend für Programme, deren Zulassung bei Inkrafttreten von | ||
37 | Änderungen der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § | 37 | Änderungen der in den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § | ||
38 | 137f und der in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7 genannten | 38 | 137f und der in der Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7 genannten | ||
t | 39 | Anforderungen bereits beantragt ist. Die Krankenkasse hat dem | t | 39 | Anforderungen bereits beantragt ist. Die Krankenkasse hat dem Bundesamt für |
40 | Bundesversicherungsamt die angepassten Verträge unverzüglich vorzulegen und es | 40 | Soziale Sicherung die angepassten Verträge unverzüglich vorzulegen und es über | ||
41 | über die Anpassung der Programme unverzüglich zu unterrichten. | 41 | die Anpassung der Programme unverzüglich zu unterrichten. | ||
42 | (3) Die Zulassung eines Programms ist mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung | 42 | (3) Die Zulassung eines Programms ist mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung | ||
43 | der Verhältnisse aufzuheben, wenn das Programm und die zu seiner Durchführung | 43 | der Verhältnisse aufzuheben, wenn das Programm und die zu seiner Durchführung | ||
44 | geschlossenen Verträge die rechtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllen. Die | 44 | geschlossenen Verträge die rechtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllen. Die | ||
45 | Zulassung ist mit Wirkung zum Beginn des Bewertungszeitraums aufzuheben, für | 45 | Zulassung ist mit Wirkung zum Beginn des Bewertungszeitraums aufzuheben, für | ||
46 | den die Evaluation nach § 137f Absatz 4 Satz 1 nicht gemäß den Anforderungen | 46 | den die Evaluation nach § 137f Absatz 4 Satz 1 nicht gemäß den Anforderungen | ||
47 | nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f | 47 | nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 137f | ||
48 | durchgeführt wurde. Sie ist mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres | 48 | durchgeführt wurde. Sie ist mit Wirkung zum Beginn des Kalenderjahres | ||
49 | aufzuheben, für das ein Qualitätsbericht nach § 137f Absatz 4 Satz 2 nicht | 49 | aufzuheben, für das ein Qualitätsbericht nach § 137f Absatz 4 Satz 2 nicht | ||
50 | fristgerecht vorgelegt worden ist. | 50 | fristgerecht vorgelegt worden ist. |
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