Lade...
Lade...
Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur | t | 1 | Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur |
2 | Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den | 2 | Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den | ||
3 | Gemeinsamen Bundesausschuss | 3 | Gemeinsamen Bundesausschuss |
Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert neue Versorgungsformen, die über | f | 1 | (1) Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert neue Versorgungsformen, die über |
2 | die bisherige Regelversorgung hinausgehen. Gefördert werden insbesondere | 2 | die bisherige Regelversorgung hinausgehen. Gefördert werden insbesondere | ||
3 | Vorhaben, die eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel | 3 | Vorhaben, die eine Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung zum Ziel | ||
4 | haben und hinreichendes Potential aufweisen, dauerhaft in die Versorgung | 4 | haben und hinreichendes Potential aufweisen, dauerhaft in die Versorgung | ||
5 | aufgenommen zu werden. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass eine | 5 | aufgenommen zu werden. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass eine | ||
6 | wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Vorhaben erfolgt. | 6 | wissenschaftliche Begleitung und Auswertung der Vorhaben erfolgt. | ||
7 | Förderkriterien sind insbesondere: | 7 | Förderkriterien sind insbesondere: | ||
8 | 1. Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz, | 8 | 1. Verbesserung der Versorgungsqualität und Versorgungseffizienz, | ||
9 | 2. Behebung von Versorgungsdefiziten, | 9 | 2. Behebung von Versorgungsdefiziten, | ||
10 | 3. Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen | 10 | 3. Optimierung der Zusammenarbeit innerhalb und zwischen verschiedenen | ||
11 | Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen, | 11 | Versorgungsbereichen, Versorgungseinrichtungen und Berufsgruppen, | ||
12 | 4. interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgungsmodelle, | 12 | 4. interdisziplinäre und fachübergreifende Versorgungsmodelle, | ||
13 | 5. Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbesondere auf andere Regionen oder | 13 | 5. Übertragbarkeit der Erkenntnisse, insbesondere auf andere Regionen oder | ||
14 | Indikationen, | 14 | Indikationen, | ||
15 | 6. Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten und Nutzen, | 15 | 6. Verhältnismäßigkeit von Implementierungskosten und Nutzen, | ||
16 | 7. Evaluierbarkeit. | 16 | 7. Evaluierbarkeit. | ||
17 | Förderfähig sind nur diejenigen Kosten, die dem Grunde nach nicht von den | 17 | Förderfähig sind nur diejenigen Kosten, die dem Grunde nach nicht von den | ||
18 | Vergütungssystemen der Regelversorgung umfasst sind. Bei der Antragstellung | 18 | Vergütungssystemen der Regelversorgung umfasst sind. Bei der Antragstellung | ||
19 | ist in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen. Die Förderung erfolgt in der | 19 | ist in der Regel eine Krankenkasse zu beteiligen. Die Förderung erfolgt in der | ||
20 | Regel in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe wird die | 20 | Regel in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe wird die | ||
21 | Konzeptentwicklung von Vorhaben zur Ausarbeitung qualifizierter Anträge für | 21 | Konzeptentwicklung von Vorhaben zur Ausarbeitung qualifizierter Anträge für | ||
22 | bis zu sechs Monate gefördert. In der zweiten Stufe wird die Durchführung von | 22 | bis zu sechs Monate gefördert. In der zweiten Stufe wird die Durchführung von | ||
23 | in der Regel nicht mehr als 20 dieser Vorhaben mit der jährlich verfügbaren | 23 | in der Regel nicht mehr als 20 dieser Vorhaben mit der jährlich verfügbaren | ||
24 | Fördersumme nach Absatz 3 gefördert. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. | 24 | Fördersumme nach Absatz 3 gefördert. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. | ||
25 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert Versorgungsforschung, die auf einen | 25 | (2) Der Gemeinsame Bundesausschuss fördert Versorgungsforschung, die auf einen | ||
26 | Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung in der | 26 | Erkenntnisgewinn zur Verbesserung der bestehenden Versorgung in der | ||
27 | gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet ist. Antragsteller für eine | 27 | gesetzlichen Krankenversicherung ausgerichtet ist. Antragsteller für eine | ||
28 | Förderung von Versorgungsforschung können insbesondere universitäre und | 28 | Förderung von Versorgungsforschung können insbesondere universitäre und | ||
29 | nichtuniversitäre Forschungseinrichtungen sein. Ein Anspruch auf Förderung | 29 | nichtuniversitäre Forschungseinrichtungen sein. Ein Anspruch auf Förderung | ||
30 | besteht nicht. Die für Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden Mittel | 30 | besteht nicht. Die für Versorgungsforschung zur Verfügung stehenden Mittel | ||
31 | können auch für Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung und insbesondere | 31 | können auch für Forschungsvorhaben zur Weiterentwicklung und insbesondere | ||
32 | Evaluation der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie zur | 32 | Evaluation der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses sowie zur | ||
33 | Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für | 33 | Entwicklung oder Weiterentwicklung ausgewählter medizinischer Leitlinien, für | ||
34 | die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht, eingesetzt werden. | 34 | die in der Versorgung besonderer Bedarf besteht, eingesetzt werden. | ||
35 | (3) Die Fördersumme für neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung nach | 35 | (3) Die Fördersumme für neue Versorgungsformen und Versorgungsforschung nach | ||
36 | den Absätzen 1 und 2 beträgt in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils 300 Millionen | 36 | den Absätzen 1 und 2 beträgt in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils 300 Millionen | ||
37 | Euro und in den Jahren 2020 bis 2024 jeweils 200 Millionen Euro. Sie umfasst | 37 | Euro und in den Jahren 2020 bis 2024 jeweils 200 Millionen Euro. Sie umfasst | ||
38 | auch die für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der Förderung | 38 | auch die für die Verwaltung der Mittel und die Durchführung der Förderung | ||
39 | einschließlich der wissenschaftlichen Auswertung nach Absatz 5 notwendigen | 39 | einschließlich der wissenschaftlichen Auswertung nach Absatz 5 notwendigen | ||
40 | Aufwendungen. Von der Fördersumme sollen 80 Prozent für die Förderung nach | 40 | Aufwendungen. Von der Fördersumme sollen 80 Prozent für die Förderung nach | ||
41 | Absatz 1 und 20 Prozent für die Förderung nach Absatz 2 verwendet werden, | 41 | Absatz 1 und 20 Prozent für die Förderung nach Absatz 2 verwendet werden, | ||
42 | wobei jeweils höchstens 20 Prozent der jährlich verfügbaren Fördersumme für | 42 | wobei jeweils höchstens 20 Prozent der jährlich verfügbaren Fördersumme für | ||
43 | Vorhaben auf der Grundlage von themenoffenen Förderbekanntmachungen verwendet | 43 | Vorhaben auf der Grundlage von themenoffenen Förderbekanntmachungen verwendet | ||
44 | werden dürfen und mindestens 5 Millionen Euro jährlich für die Entwicklung | 44 | werden dürfen und mindestens 5 Millionen Euro jährlich für die Entwicklung | ||
45 | oder Weiterentwicklung von Leitlinien nach Absatz 2 Satz 4 aufgewendet werden | 45 | oder Weiterentwicklung von Leitlinien nach Absatz 2 Satz 4 aufgewendet werden | ||
46 | sollen. Mittel, die in den Haushaltsjahren 2016 bis 2019 nicht bewilligt | 46 | sollen. Mittel, die in den Haushaltsjahren 2016 bis 2019 nicht bewilligt | ||
47 | wurden, sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an die Liquiditätsreserve | 47 | wurden, sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an die Liquiditätsreserve | ||
48 | des Gesundheitsfonds und die Krankenkassen zurückzuführen. Mittel, die in den | 48 | des Gesundheitsfonds und die Krankenkassen zurückzuführen. Mittel, die in den | ||
49 | Haushaltsjahren 2020 bis 2023 nicht bewilligt wurden, und bewilligte Mittel | 49 | Haushaltsjahren 2020 bis 2023 nicht bewilligt wurden, und bewilligte Mittel | ||
50 | für in den Jahren 2020 bis 2023 beendete Vorhaben, die nicht zur Auszahlung | 50 | für in den Jahren 2020 bis 2023 beendete Vorhaben, die nicht zur Auszahlung | ||
51 | gelangt sind, werden jeweils in das folgende Haushaltsjahr übertragen. Mittel, | 51 | gelangt sind, werden jeweils in das folgende Haushaltsjahr übertragen. Mittel, | ||
52 | die im Haushaltsjahr 2024 nicht bewilligt wurden, sowie bewilligte Mittel, die | 52 | die im Haushaltsjahr 2024 nicht bewilligt wurden, sowie bewilligte Mittel, die | ||
53 | ab dem Haushaltsjahr 2024 bis zur Beendigung eines Vorhabens nicht zur | 53 | ab dem Haushaltsjahr 2024 bis zur Beendigung eines Vorhabens nicht zur | ||
54 | Auszahlung gelangt sind, sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an die | 54 | Auszahlung gelangt sind, sind entsprechend Absatz 4 Satz 1 anteilig an die | ||
55 | Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und die Krankenkassen zurückzuführen. | 55 | Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und die Krankenkassen zurückzuführen. | ||
56 | Die Laufzeit eines Vorhabens nach den Absätzen 1 und 2 kann bis zu vier Jahre | 56 | Die Laufzeit eines Vorhabens nach den Absätzen 1 und 2 kann bis zu vier Jahre | ||
57 | betragen, wobei die Konzeptentwicklung im Rahmen der ersten Stufe der | 57 | betragen, wobei die Konzeptentwicklung im Rahmen der ersten Stufe der | ||
58 | Förderung nach Absatz 1 Satz 8 nicht zur Laufzeit des Vorhabens zählt. | 58 | Förderung nach Absatz 1 Satz 8 nicht zur Laufzeit des Vorhabens zählt. | ||
59 | (4) Die Mittel nach Absatz 3, verringert um den Finanzierungsanteil der | 59 | (4) Die Mittel nach Absatz 3, verringert um den Finanzierungsanteil der | ||
60 | landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, werden | 60 | landwirtschaftlichen Krankenkasse nach § 221 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, werden | ||
61 | durch den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die nach § 266 am | 61 | durch den Gesundheitsfonds (Liquiditätsreserve) und die nach § 266 am | ||
62 | Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen jeweils zur Hälfte | 62 | Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen jeweils zur Hälfte | ||
n | 63 | getragen. Das Bundesversicherungsamt erhebt und verwaltet die Mittel | n | 63 | getragen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung erhebt und verwaltet die Mittel |
64 | (Innovationsfonds) und zahlt die Fördermittel auf der Grundlage der | 64 | (Innovationsfonds) und zahlt die Fördermittel auf der Grundlage der | ||
n | 65 | Entscheidungen des Innovationsausschusses nach § 92b aus. Die dem | n | 65 | Entscheidungen des Innovationsausschusses nach § 92b aus. Die dem Bundesamt |
66 | Bundesversicherungsamt im Zusammenhang mit dem Innovationsfonds entstehenden | 66 | für Soziale Sicherung im Zusammenhang mit dem Innovationsfonds entstehenden | ||
67 | Ausgaben werden aus den Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. Das Nähere zur | 67 | Ausgaben werden aus den Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. Das Nähere zur | ||
t | 68 | Erhebung der Mittel für den Innovationsfonds durch das Bundesversicherungsamt | t | 68 | Erhebung der Mittel für den Innovationsfonds durch das Bundesamt für Soziale |
69 | bei den nach § 266 am Risikostrukturausgleich teilnehmenden Krankenkassen | 69 | Sicherung bei den nach § 266 am Risikostrukturausgleich teilnehmenden | ||
70 | regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7 Satz 1; § 266 Absatz 6 Satz 7 | 70 | Krankenkassen regelt die Rechtsverordnung nach § 266 Absatz 7 Satz 1; § 266 | ||
71 | gilt entsprechend. Das Nähere zur Weiterleitung der Mittel an den | 71 | Absatz 6 Satz 7 gilt entsprechend. Das Nähere zur Weiterleitung der Mittel an | ||
72 | Innovationsfonds und zur Verwaltung der Mittel des Innovationsfonds bestimmt | 72 | den Innovationsfonds und zur Verwaltung der Mittel des Innovationsfonds | ||
73 | das Bundesversicherungsamt im Benehmen mit dem Innovationsausschuss und dem | 73 | bestimmt das Bundesamt für Soziale Sicherung im Benehmen mit dem | ||
74 | Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | 74 | Innovationsausschuss und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen. | ||
75 | (5) Das Bundesministerium für Gesundheit veranlasst eine wissenschaftliche | 75 | (5) Das Bundesministerium für Gesundheit veranlasst eine wissenschaftliche | ||
76 | Auswertung der Förderung nach dieser Vorschrift im Hinblick auf deren Eignung | 76 | Auswertung der Förderung nach dieser Vorschrift im Hinblick auf deren Eignung | ||
77 | zur Weiterentwicklung der Versorgung. Die hierfür entstehenden Ausgaben werden | 77 | zur Weiterentwicklung der Versorgung. Die hierfür entstehenden Ausgaben werden | ||
78 | aus den Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. Einen abschließenden Bericht | 78 | aus den Einnahmen des Innovationsfonds gedeckt. Einen abschließenden Bericht | ||
79 | über das Ergebnis der wissenschaftlichen Auswertung legt das Bundesministerium | 79 | über das Ergebnis der wissenschaftlichen Auswertung legt das Bundesministerium | ||
80 | für Gesundheit dem Deutschen Bundestag zum 31. März 2022 vor. | 80 | für Gesundheit dem Deutschen Bundestag zum 31. März 2022 vor. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.