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Änderungen Überschrift
Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die
anzuwendenden Rechtsvorschriften bei selbständiger Erwerbstätigkeit nach
Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die
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anzuwendenden Rechtsvorschriften bei selbständiger Erwerbstätigkeit nach
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Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
Änderungen Paragraf
Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die
anzuwendenden Rechtsvorschriften bei selbständiger Erwerbstätigkeit nach
Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
(1) Gelten für vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat der
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Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
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Wirtschaftsraum oder in der Schweiz selbständig Erwerbstätige die deutschen
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Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit nach Artikel 12 Absatz 2 der
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Verordnung (EG) Nr. 883/2004, hat die selbständig erwerbstätige Person die
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Ausstellung einer A1-Bescheinigung bei der zuständigen Stelle elektronisch
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durch eine Ausfüllhilfe nach § 95a Absatz 1 zu beantragen. Ist
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festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit
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gelten, ist die A1-Bescheinigung innerhalb von drei Arbeitstagen der
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selbständig erwerbstätigen Person elektronisch zugänglich zu machen.
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(2) In den Fällen, in denen die deutschen Rechtsvorschriften über soziale
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Sicherheit für in der Seefahrt selbständig tätige Personen nach Artikel 11
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Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gelten, gilt für das Verfahren
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Absatz 1 entsprechend.
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(3) Das Nähere zu den Inhalten des Antrages nach den Absätzen 1 und 2
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regeln der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche
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Rentenversicherung Bund, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V.
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und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in
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Gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und
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Soziales zu genehmigen sind; die Bundesvereinigung der Deutschen
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Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
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