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Sie können sich § 28q SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die die Einzugsstellen eine Vergütung nach § 28l Absatz 1 erhalten, mindestens alle vier Jahre. 2Satz 1 gilt auch im Verhältnis der Deutschen Rentenversicherung Bund zur Künstlersozialkasse. 3Die Deutsche Rentenversicherung Bund speichert in dem in § 28p Absatz 8 Satz 1 genannten Dateisystem Daten aus dem Bescheid des Trägers der Rentenversicherung nach § 28p Absatz 1 Satz 5, soweit dies für die Prüfung bei den Einzugsstellen nach Satz 1 erforderlich ist. 4Sie darf diese Daten nur für die Prüfung bei den Einzugsstellen speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken. 5Die Datenstelle der Rentenversicherung hat auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung die in dem Dateisystem nach § 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten diesem zu übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist. 6Die Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf.
1(1a) Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit prüfen bei den Einzugsstellen für das Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds im Hinblick auf die Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des § 28d Absatz 1 Satz 1 die Geltendmachung der Beitragsansprüche, den Einzug, die Verwaltung, die Weiterleitung und die Abrechnung der Beiträge entsprechend § 28l Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2. 2Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Die mit der Prüfung nach Satz 1 befassten Stellen übermitteln dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds die zur Geltendmachung der in § 28r Absatz 1 und 2 bezeichneten Rechte erforderlichen Prüfungsergebnisse. 4Die durch die Aufgabenübertragung und -wahrnehmung entstehenden Kosten sind den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit aus den Einnahmen des Gesundheitsfonds zu erstatten. 5Die Einzelheiten des Verfahrens und der Vergütung vereinbaren die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds.
(2) Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bis zur nächsten Einzugsstellenprüfung aufzubewahren und bei der Prüfung bereitzuhalten.
(3) 1Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der Darlegung der Kassen- und Rechnungsführung aufklärend mitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, angemessene Prüfhilfen zu leisten. 2Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit treffen entsprechende Vereinbarungen. 3Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die landwirtschaftliche Krankenkasse können dabei ausgenommen werden.
(4) 1Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die Aufgaben der in Absatz 1 genannten Art für die Einzugsstelle wahrnehmen. 2Die Absätze 2 und 3 gelten insoweit für diese Stellen entsprechend.
(5) 1Die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit prüfen gemeinsam bei den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgaben nach § 28p mindestens alle vier Jahre. 2Die Prüfung kann durch Abruf der Arbeitgeberdateisysteme (§ 28p Absatz 8) im automatisierten Verfahren durchgeführt werden. 3Bei geringfügigen Beschäftigungen gelten die Sätze 1 und 2 nicht für die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle.
Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung | Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung | ||||
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Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung | Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung | ||||
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f | 1 | (1) Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit | f | 1 | (1) Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit |
2 | prüfen bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die die | 2 | prüfen bei den Einzugsstellen die Durchführung der Aufgaben, für die die | ||
3 | Einzugsstellen eine Vergütung nach § 28l Absatz 1 erhalten, mindestens alle | 3 | Einzugsstellen eine Vergütung nach § 28l Absatz 1 erhalten, mindestens alle | ||
4 | vier Jahre. Satz 1 gilt auch im Verhältnis der Deutschen | 4 | vier Jahre. Satz 1 gilt auch im Verhältnis der Deutschen | ||
5 | Rentenversicherung Bund zur Künstlersozialkasse. Die Deutsche | 5 | Rentenversicherung Bund zur Künstlersozialkasse. Die Deutsche | ||
6 | Rentenversicherung Bund speichert in dem in § 28p Absatz 8 Satz 1 genannten | 6 | Rentenversicherung Bund speichert in dem in § 28p Absatz 8 Satz 1 genannten | ||
7 | Dateisystem Daten aus dem Bescheid des Trägers der Rentenversicherung nach § | 7 | Dateisystem Daten aus dem Bescheid des Trägers der Rentenversicherung nach § | ||
8 | 28p Absatz 1 Satz 5, soweit dies für die Prüfung bei den Einzugsstellen nach | 8 | 28p Absatz 1 Satz 5, soweit dies für die Prüfung bei den Einzugsstellen nach | ||
9 | Satz 1 erforderlich ist. Sie darf diese Daten nur für die Prüfung bei den | 9 | Satz 1 erforderlich ist. Sie darf diese Daten nur für die Prüfung bei den | ||
10 | Einzugsstellen speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der | 10 | Einzugsstellen speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der | ||
11 | Verarbeitung einschränken. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat auf | 11 | Verarbeitung einschränken. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat auf | ||
12 | Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung die in dem | 12 | Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung die in dem | ||
13 | Dateisystem nach § 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten diesem zu | 13 | Dateisystem nach § 28p Absatz 8 Satz 3 gespeicherten Daten diesem zu | ||
14 | übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist. Die | 14 | übermitteln, soweit dies für die Prüfung nach Satz 1 erforderlich ist. Die | ||
15 | Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne | 15 | Übermittlung darf auch durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen, ohne | ||
16 | dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. | 16 | dass es einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. | ||
17 | (1a) Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit | 17 | (1a) Die Träger der Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit | ||
18 | prüfen bei den Einzugsstellen für das Bundesamt für Soziale Sicherung als | 18 | prüfen bei den Einzugsstellen für das Bundesamt für Soziale Sicherung als | ||
19 | Verwalter des Gesundheitsfonds im Hinblick auf die | 19 | Verwalter des Gesundheitsfonds im Hinblick auf die | ||
20 | Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des § 28d Absatz 1 Satz 1 die | 20 | Krankenversicherungsbeiträge im Sinne des § 28d Absatz 1 Satz 1 die | ||
21 | Geltendmachung der Beitragsansprüche, den Einzug, die Verwaltung, die | 21 | Geltendmachung der Beitragsansprüche, den Einzug, die Verwaltung, die | ||
22 | Weiterleitung und die Abrechnung der Beiträge entsprechend § 28l Absatz 1 Satz | 22 | Weiterleitung und die Abrechnung der Beiträge entsprechend § 28l Absatz 1 Satz | ||
23 | 1 Nummer 1 und 2. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mit der | 23 | 1 Nummer 1 und 2. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mit der | ||
24 | Prüfung nach Satz 1 befassten Stellen übermitteln dem Bundesamt für Soziale | 24 | Prüfung nach Satz 1 befassten Stellen übermitteln dem Bundesamt für Soziale | ||
25 | Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds die zur Geltendmachung der in § | 25 | Sicherung als Verwalter des Gesundheitsfonds die zur Geltendmachung der in § | ||
26 | 28r Absatz 1 und 2 bezeichneten Rechte erforderlichen Prüfungsergebnisse. Die | 26 | 28r Absatz 1 und 2 bezeichneten Rechte erforderlichen Prüfungsergebnisse. Die | ||
27 | durch die Aufgabenübertragung und -wahrnehmung entstehenden Kosten sind | 27 | durch die Aufgabenübertragung und -wahrnehmung entstehenden Kosten sind | ||
28 | den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit aus den | 28 | den Trägern der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit aus den | ||
29 | Einnahmen des Gesundheitsfonds zu erstatten. Die Einzelheiten des | 29 | Einnahmen des Gesundheitsfonds zu erstatten. Die Einzelheiten des | ||
30 | Verfahrens und der Vergütung vereinbaren die Träger der Rentenversicherung und | 30 | Verfahrens und der Vergütung vereinbaren die Träger der Rentenversicherung und | ||
31 | die Bundesagentur für Arbeit mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als | 31 | die Bundesagentur für Arbeit mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung als | ||
32 | Verwalter des Gesundheitsfonds. | 32 | Verwalter des Gesundheitsfonds. | ||
33 | (2) Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bis | 33 | (2) Die Einzugsstellen haben die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen bis | ||
34 | zur nächsten Einzugsstellenprüfung aufzubewahren und bei der Prüfung | 34 | zur nächsten Einzugsstellenprüfung aufzubewahren und bei der Prüfung | ||
35 | bereitzuhalten. | 35 | bereitzuhalten. | ||
36 | (3) Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der Darlegung der Kassen- | 36 | (3) Die Einzugsstellen sind verpflichtet, bei der Darlegung der Kassen- | ||
37 | und Rechnungsführung aufklärend mitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe | 37 | und Rechnungsführung aufklärend mitzuwirken und bei Verfahren, die mit Hilfe | ||
38 | automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, angemessene Prüfhilfen zu | 38 | automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, angemessene Prüfhilfen zu | ||
39 | leisten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche | 39 | leisten. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche | ||
40 | Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit treffen entsprechende | 40 | Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit treffen entsprechende | ||
41 | Vereinbarungen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und | 41 | Vereinbarungen. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und | ||
42 | die landwirtschaftliche Krankenkasse können dabei ausgenommen werden. | 42 | die landwirtschaftliche Krankenkasse können dabei ausgenommen werden. | ||
43 | (4) Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die Aufgaben der in | 43 | (4) Die Prüfung erstreckt sich auf alle Stellen, die Aufgaben der in | ||
44 | Absatz 1 genannten Art für die Einzugsstelle wahrnehmen. Die Absätze 2 und | 44 | Absatz 1 genannten Art für die Einzugsstelle wahrnehmen. Die Absätze 2 und | ||
45 | 3 gelten insoweit für diese Stellen entsprechend. | 45 | 3 gelten insoweit für diese Stellen entsprechend. | ||
46 | (5) Die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit prüfen gemeinsam | 46 | (5) Die Einzugsstellen und die Bundesagentur für Arbeit prüfen gemeinsam | ||
47 | bei den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgaben nach § 28p mindestens | 47 | bei den Trägern der Rentenversicherung deren Aufgaben nach § 28p mindestens | ||
48 | alle vier Jahre. Die Prüfung kann durch Abruf der Arbeitgeberdateisysteme | 48 | alle vier Jahre. Die Prüfung kann durch Abruf der Arbeitgeberdateisysteme | ||
49 | (§ 28p Absatz 8) im automatisierten Verfahren durchgeführt werden. Bei | 49 | (§ 28p Absatz 8) im automatisierten Verfahren durchgeführt werden. Bei | ||
50 | geringfügigen Beschäftigungen gelten die Sätze 1 und 2 nicht für die Deutsche | 50 | geringfügigen Beschäftigungen gelten die Sätze 1 und 2 nicht für die Deutsche | ||
51 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle. | 51 | Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Einzugsstelle. | ||
t | t | 52 | (6) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die | ||
53 | Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im | ||||
54 | Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a | ||||
55 | stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die | ||||
56 | Prüfungen nach den Absätzen 1 und 1a durch die jeweils zuständigen Träger der | ||||
57 | Rentenversicherung verarbeitet werden. |
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