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Sie können sich § 28p SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. 2Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. 3Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. 4Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. 5Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten Buches nicht. 6Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen vor.
(1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. Die Prüfung erfolgt
1(1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. 2Die Auswahl dient dem Ziel, alle abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. 3Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. 4Dazu erhalten sie mit der Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. 5Im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige Sachverhalte melden wird. 6Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. 7Erlangt ein Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen Sachverhalt, muss er diesen nachgehen.
1(1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. 2Die Träger der Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide.
(2) 1Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. 2Die Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der Rentenversicherung zu prüfen.
(3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des Arbeitgebers betreffen.
(4) (weggefallen)
(5) 1Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. 2Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen.
(6) 1Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach dem Sitz dieser Stellen. 3Absatz 5 gilt entsprechend.
1(6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 gilt § 147 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass der Rentenversicherungsträger eine Übermittlung der Daten im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber verlangen kann. 2Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. 3Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.
(7) 1Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. 2Das Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese.
(8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers der Rentenversicherung
(9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über
(10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht geprüft.
1(11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen maßgebend. 2Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. 3§ 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß.
Prüfung bei den Arbeitgebern | Prüfung bei den Arbeitgebern | ||||
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t | 1 | Prüfung bei den Arbeitgebern | t | 1 | Prüfung bei den Arbeitgebern |
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f | 1 | (1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob | f | 1 | (1) Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob |
2 | diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, | 2 | diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, | ||
3 | die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, | 3 | die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, | ||
4 | ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der | 4 | ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der | ||
5 | Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die | 5 | Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die | ||
6 | Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies | 6 | Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies | ||
7 | verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber | 7 | verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber | ||
8 | zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung | 8 | zuständigen Träger der Rentenversicherung, wenn sie eine alsbaldige Prüfung | ||
9 | bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die | 9 | bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die | ||
10 | Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. | 10 | Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. | ||
11 | Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung | 11 | Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung | ||
12 | Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, | 12 | Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, | ||
13 | Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung | 13 | Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung | ||
14 | einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit | 14 | einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit | ||
15 | gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten | 15 | gelten § 28h Absatz 2 sowie § 93 in Verbindung mit § 89 Absatz 5 des Zehnten | ||
16 | Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von | 16 | Buches nicht. Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt abweichend von | ||
17 | Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden | 17 | Satz 1 die Prüfung für die bei ihr versicherten mitarbeitenden | ||
18 | Familienangehörigen vor. | 18 | Familienangehörigen vor. | ||
19 | (1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der | 19 | (1a) Die Prüfung nach Absatz 1 umfasst die ordnungsgemäße Erfüllung der | ||
20 | Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige | 20 | Meldepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz und die rechtzeitige | ||
21 | und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. | 21 | und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch die Arbeitgeber. | ||
22 | Die Prüfung erfolgt | 22 | Die Prüfung erfolgt | ||
23 | 1. | 23 | 1. | ||
24 | mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige | 24 | mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern, die als abgabepflichtige | ||
25 | Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der | 25 | Unternehmer nach § 24 des Künstlersozialversicherungsgesetzes bei der | ||
26 | Künstlersozialkasse erfasst wurden, | 26 | Künstlersozialkasse erfasst wurden, | ||
27 | 2. | 27 | 2. | ||
28 | mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 | 28 | mindestens alle vier Jahre bei den Arbeitgebern mit mehr als 19 | ||
29 | Beschäftigten und | 29 | Beschäftigten und | ||
30 | 3. | 30 | 3. | ||
31 | bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach | 31 | bei mindestens 40 Prozent der im jeweiligen Kalenderjahr zur Prüfung nach | ||
32 | Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten. | 32 | Absatz 1 anstehenden Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten. | ||
33 | Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. | 33 | Hat ein Arbeitgeber mehrere Beschäftigungsbetriebe, wird er insgesamt geprüft. | ||
34 | Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. | 34 | Das Prüfverfahren kann mit der Aufforderung zur Meldung eingeleitet werden. | ||
35 | Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen | 35 | Die Träger der Deutschen Rentenversicherung erlassen die erforderlichen | ||
36 | Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der | 36 | Verwaltungsakte zur Künstlersozialabgabepflicht, zur Höhe der | ||
37 | Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem | 37 | Künstlersozialabgabe und zur Höhe der Vorauszahlungen nach dem | ||
38 | Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. | 38 | Künstlersozialversicherungsgesetz einschließlich der Widerspruchsbescheide. | ||
39 | Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über | 39 | Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Künstlersozialkasse über | ||
40 | Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem | 40 | Sachverhalte, welche die Melde- und Abgabepflichten der Arbeitgeber nach dem | ||
41 | Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber | 41 | Künstlersozialversicherungsgesetz betreffen. Für die Prüfung der Arbeitgeber | ||
42 | durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des | 42 | durch die Künstlersozialkasse gilt § 35 des | ||
43 | Künstlersozialversicherungsgesetzes. | 43 | Künstlersozialversicherungsgesetzes. | ||
44 | (1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der | 44 | (1b) Die Träger der Rentenversicherung legen im Benehmen mit der | ||
45 | Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer | 45 | Künstlersozialkasse die Kriterien zur Auswahl der nach Absatz 1a Satz 2 Nummer | ||
46 | 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle | 46 | 3 zu prüfenden Arbeitgeber fest. Die Auswahl dient dem Ziel, alle | ||
47 | abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 | 47 | abgabepflichtigen Arbeitgeber zu erfassen. Arbeitgeber mit weniger als 20 | ||
48 | Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden | 48 | Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 Nummer 3 zu prüfen sind, werden | ||
49 | durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im | 49 | durch die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 im | ||
50 | Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der | 50 | Hinblick auf die Künstlersozialabgabe beraten. Dazu erhalten sie mit der | ||
51 | Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung | 51 | Prüfankündigung Hinweise zur Künstlersozialabgabe. Im Rahmen der Prüfung | ||
52 | nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch | 52 | nach Absatz 1 lässt sich der zuständige Träger der Rentenversicherung durch | ||
53 | den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber | 53 | den Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch bestätigen, dass der Arbeitgeber | ||
54 | über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige | 54 | über die Künstlersozialabgabe unterrichtet wurde und abgabepflichtige | ||
55 | Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die | 55 | Sachverhalte melden wird. Bestätigt der Arbeitgeber dies nicht, wird die | ||
56 | Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein | 56 | Prüfung nach Absatz 1a Satz 1 unverzüglich durchgeführt. Erlangt ein | ||
57 | Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei | 57 | Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung nach Absatz 1 bei | ||
58 | Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 | 58 | Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht nach Absatz 1a Satz 2 | ||
59 | Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen | 59 | Nummer 3 geprüft werden, Hinweise auf einen künstlersozialabgabepflichtigen | ||
60 | Sachverhalt, muss er diesen nachgehen. | 60 | Sachverhalt, muss er diesen nachgehen. | ||
61 | (1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der | 61 | (1c) Die Träger der Rentenversicherung teilen den Trägern der | ||
62 | Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern | 62 | Unfallversicherung die Feststellungen aus der Prüfung bei den Arbeitgebern | ||
63 | nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der | 63 | nach § 166 Absatz 2 des Siebten Buches mit. Die Träger der | ||
64 | Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide. | 64 | Unfallversicherung erlassen die erforderlichen Bescheide. | ||
65 | (2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit | 65 | (2) Im Bereich der Regionalträger richtet sich die örtliche Zuständigkeit | ||
66 | nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die | 66 | nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Die | ||
67 | Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie | 67 | Träger der Rentenversicherung stimmen sich darüber ab, welche Arbeitgeber sie | ||
68 | prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der | 68 | prüfen; ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Träger der | ||
69 | Rentenversicherung zu prüfen. | 69 | Rentenversicherung zu prüfen. | ||
70 | (3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über | 70 | (3) Die Träger der Rentenversicherung unterrichten die Einzugsstellen über | ||
71 | Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des | 71 | Sachverhalte, soweit sie die Zahlungspflicht oder die Meldepflicht des | ||
72 | Arbeitgebers betreffen. | 72 | Arbeitgebers betreffen. | ||
t | 73 | (4) (weggefallen) | t | 73 | (4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem die |
74 | Träger der Rentenversicherung ihre elektronischen Akten führen, die im | ||||
75 | Zusammenhang mit der Durchführung der Prüfungen nach den Absätzen 1, 1a und 1c | ||||
76 | stehen. Die in diesem Dateisystem gespeicherten Daten dürfen nur für die | ||||
77 | Prüfung bei den Arbeitgebern durch die jeweils zuständigen Träger der | ||||
78 | Rentenversicherung verarbeitet werden. | ||||
74 | (5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. | 79 | (5) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, angemessene Prüfhilfen zu leisten. | ||
75 | Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen | 80 | Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen | ||
76 | durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen. | 81 | durchgeführt werden, sind in die Prüfung einzubeziehen. | ||
77 | (6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und | 82 | (6) Zu prüfen sind auch steuerberatende Stellen, Rechenzentren und | ||
78 | vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von | 83 | vergleichbare Einrichtungen, die im Auftrag des Arbeitgebers oder einer von | ||
79 | ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. | 84 | ihm beauftragten Person Löhne und Gehälter abrechnen oder Meldungen erstatten. | ||
80 | Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach | 85 | Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Bereich der Regionalträger nach | ||
81 | dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend. | 86 | dem Sitz dieser Stellen. Absatz 5 gilt entsprechend. | ||
82 | (6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 gilt § 147 Absatz 6 Satz 1 und 2 der | 87 | (6a) Für die Prüfung nach Absatz 1 gilt § 147 Absatz 6 Satz 1 und 2 der | ||
83 | Abgabenordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass der | 88 | Abgabenordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass der | ||
84 | Rentenversicherungsträger eine Übermittlung der Daten im Einvernehmen mit dem | 89 | Rentenversicherungsträger eine Übermittlung der Daten im Einvernehmen mit dem | ||
85 | Arbeitgeber verlangen kann. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt | 90 | Arbeitgeber verlangen kann. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt | ||
86 | in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der | 91 | in Grundsätzen bundeseinheitlich das Nähere zum Verfahren der | ||
87 | Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. | 92 | Datenübermittlung und der dafür erforderlichen Datensätze und Datenbausteine. | ||
88 | Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit | 93 | Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit | ||
89 | und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen | 94 | und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen | ||
90 | Arbeitgeberverbände anzuhören hat. | 95 | Arbeitgeberverbände anzuhören hat. | ||
91 | (7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die | 96 | (7) Die Träger der Rentenversicherung haben eine Übersicht über die | ||
92 | Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres | 97 | Ergebnisse ihrer Prüfungen zu führen und bis zum 31. März eines jeden Jahres | ||
93 | für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das | 98 | für das abgelaufene Kalenderjahr den Aufsichtsbehörden vorzulegen. Das | ||
94 | Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die | 99 | Nähere über Inhalt und Form der Übersicht bestimmen einvernehmlich die | ||
95 | Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese. | 100 | Aufsichtsbehörden der Träger der Rentenversicherung mit Wirkung für diese. | ||
96 | (8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der | 101 | (8) Die Deutsche Rentenversicherung Bund führt ein Dateisystem, in dem der | ||
97 | Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige | 102 | Name, die Anschrift, die Betriebsnummer, der für den Arbeitgeber zuständige | ||
98 | Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden | 103 | Unfallversicherungsträger und weitere Identifikationsmerkmale eines jeden | ||
99 | Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und | 104 | Arbeitgebers sowie die für die Planung der Prüfungen bei den Arbeitgebern und | ||
100 | die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; | 105 | die für die Übersichten nach Absatz 7 erforderlichen Daten gespeichert sind; | ||
101 | die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem | 106 | die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die in diesem Dateisystem | ||
102 | gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur | 107 | gespeicherten Daten nur für die Prüfung bei den Arbeitgebern und zur | ||
103 | Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen | 108 | Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen | ||
104 | Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung | 109 | Unternehmer verarbeiten. In das Dateisystem ist eine Kennzeichnung | ||
105 | aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung | 110 | aufzunehmen, wenn nach § 166 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches die Prüfung | ||
106 | der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der | 111 | der Arbeitgeber für die Unfallversicherung nicht von den Trägern der | ||
107 | Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben | 112 | Rentenversicherung durchzuführen ist; die Träger der Unfallversicherung haben | ||
108 | die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der | 113 | die erforderlichen Angaben zu übermitteln. Die Datenstelle der | ||
109 | Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, | 114 | Rentenversicherung führt für die Prüfung bei den Arbeitgebern ein Dateisystem, | ||
110 | in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer | 115 | in dem neben der Betriebsnummer eines jeden Arbeitgebers, die Betriebsnummer | ||
111 | des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die | 116 | des für den Arbeitgeber zuständigen Unfallversicherungsträgers, die | ||
112 | Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der | 117 | Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches des Arbeitgebers, das in der | ||
113 | Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in | 118 | Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei ihm Beschäftigten in | ||
114 | Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die | 119 | Euro, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen der bei ihm Beschäftigten, die | ||
115 | Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und | 120 | Versicherungsnummern der bei ihm Beschäftigten einschließlich des Beginns und | ||
116 | des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten | 121 | des Endes von deren Beschäftigung, die Bezeichnung der für jeden Beschäftigten | ||
117 | zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer | 122 | zuständigen Einzugsstelle sowie eine Kennzeichnung des Vorliegens einer | ||
118 | geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der | 123 | geringfügigen Beschäftigung gespeichert sind. Sie darf die Daten der | ||
119 | Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten | 124 | Stammsatzdatei nach § 150 Absatz 1 und 2 des Sechsten Buches sowie die Daten | ||
120 | des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der | 125 | des Dateisystems nach § 150 Absatz 3 des Sechsten Buches und der | ||
121 | Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, | 126 | Stammdatendatei nach § 101 für die Prüfung bei den Arbeitgebern speichern, | ||
122 | verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies | 127 | verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken; dies | ||
123 | gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des | 128 | gilt für die Daten der Stammsatzdatei auch für Prüfungen nach § 212a des | ||
124 | Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers | 129 | Sechsten Buches. Sie ist verpflichtet, auf Anforderung des prüfenden Trägers | ||
125 | der Rentenversicherung | 130 | der Rentenversicherung | ||
126 | 1. | 131 | 1. | ||
127 | die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, | 132 | die in den Dateisystemen nach den Sätzen 1 und 3 gespeicherten Daten, | ||
128 | 2. | 133 | 2. | ||
129 | die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung | 134 | die in den Versicherungskonten der Träger der Rentenversicherung | ||
130 | gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu | 135 | gespeicherten, auf den Prüfungszeitraum entfallenden Daten der bei dem zu | ||
131 | prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, | 136 | prüfenden Arbeitgeber Beschäftigten, | ||
132 | 3. | 137 | 3. | ||
133 | die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten | 138 | die bei den für den Arbeitgeber zuständigen Einzugsstellen gespeicherten | ||
134 | Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem | 139 | Daten aus den Beitragsnachweisen (§ 28f Absatz 3) für die Zeit nach dem | ||
135 | Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, | 140 | Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitgeber zuletzt geprüft wurde, | ||
136 | 4. | 141 | 4. | ||
137 | die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur | 142 | die bei der Künstlersozialkasse über den Arbeitgeber gespeicherten Daten zur | ||
138 | Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie | 143 | Melde- und Abgabepflicht für den Zeitraum seit der letzten Prüfung sowie | ||
139 | 5. | 144 | 5. | ||
140 | die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- | 145 | die bei den Trägern der Unfallversicherung gespeicherten Daten zur Melde- | ||
141 | und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der | 146 | und Beitragspflicht sowie zur Gefahrtarifstelle für den Zeitraum seit der | ||
142 | letzten Prüfung | 147 | letzten Prüfung | ||
143 | zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre | 148 | zu verarbeiten, soweit dies für die Prüfung, ob die Arbeitgeber ihre | ||
144 | Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im | 149 | Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im | ||
145 | Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre | 150 | Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, sowie ihre | ||
146 | Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem | 151 | Pflichten als zur Abgabe Verpflichtete nach dem | ||
147 | Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur | 152 | Künstlersozialversicherungsgesetz und ihre Pflichten nach dem Siebten Buch zur | ||
148 | Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem | 153 | Meldung und Beitragszahlung ordnungsgemäß erfüllen, erforderlich ist. Die dem | ||
149 | prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich | 154 | prüfenden Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten sind unverzüglich | ||
150 | nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der | 155 | nach Abschluss der Prüfung bei der Datenstelle und beim prüfenden Träger der | ||
151 | Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die | 156 | Rentenversicherung zu löschen. Die Träger der Rentenversicherung, die | ||
152 | Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind | 157 | Einzugsstellen, die Künstlersozialkasse und die Bundesagentur für Arbeit sind | ||
153 | verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die | 158 | verpflichtet, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Datenstelle die | ||
154 | für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind | 159 | für die Prüfung bei den Arbeitgebern erforderlichen Daten zu übermitteln. Sind | ||
155 | für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch | 160 | für die Prüfung bei den Arbeitgebern Daten zu übermitteln, so dürfen sie auch | ||
156 | durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es | 161 | durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, ohne dass es | ||
157 | einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für | 162 | einer Genehmigung nach § 79 Absatz 1 des Zehnten Buches bedarf. Soweit es für | ||
158 | die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach | 163 | die Erfüllung der Aufgaben der gemeinsamen Einrichtung als Einzugsstelle nach | ||
159 | § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der | 164 | § 356 des Dritten Buches erforderlich ist, wertet die Datenstelle der | ||
160 | Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur | 165 | Rentenversicherung aus den Daten nach Satz 5 das Identifikationsmerkmal zur | ||
161 | wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über | 166 | wirtschaftlichen Tätigkeit des geprüften Arbeitgebers sowie die Angaben über | ||
162 | die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der | 167 | die Tätigkeit nach dem Schlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit der | ||
163 | Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der | 168 | Beschäftigten des geprüften Arbeitgebers aus und übermittelt das Ergebnis der | ||
164 | gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen | 169 | gemeinsamen Einrichtung. Die übermittelten Daten dürfen von der gemeinsamen | ||
165 | Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des | 170 | Einrichtung auch zum Zweck der Erfüllung der Aufgaben nach § 5 des | ||
166 | Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der | 171 | Tarifvertragsgesetzes genutzt werden. Die Kosten der Auswertung und der | ||
167 | Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der | 172 | Übermittlung der Daten nach Satz 9 hat die gemeinsame Einrichtung der | ||
168 | Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung | 173 | Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die gemeinsame Einrichtung | ||
169 | berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 | 174 | berichtet dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 1. Januar 2025 | ||
170 | über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9. | 175 | über die Wirksamkeit des Verfahrens nach Satz 9. | ||
171 | (9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit | 176 | (9) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt im Einvernehmen mit | ||
172 | dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 177 | dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | ||
173 | Bundesrates das Nähere über | 178 | Bundesrates das Nähere über | ||
174 | 1. | 179 | 1. | ||
175 | den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers und der in Absatz 6 genannten | 180 | den Umfang der Pflichten des Arbeitgebers und der in Absatz 6 genannten | ||
176 | Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen | 181 | Stellen bei Abrechnungsverfahren, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen | ||
177 | durchgeführt werden, | 182 | durchgeführt werden, | ||
178 | 2. | 183 | 2. | ||
179 | die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der | 184 | die Durchführung der Prüfung sowie die Behebung von Mängeln, die bei der | ||
180 | Prüfung festgestellt worden sind, und | 185 | Prüfung festgestellt worden sind, und | ||
181 | 3. | 186 | 3. | ||
182 | den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die | 187 | den Inhalt des Dateisystems nach Absatz 8 Satz 1 hinsichtlich der für die | ||
183 | Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei | 188 | Planung der Prüfungen bei Arbeitgebern und der für die Prüfung bei | ||
184 | Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung | 189 | Einzugsstellen erforderlichen Daten, über den Aufbau und die Aktualisierung | ||
185 | dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die | 190 | dieses Dateisystems sowie über den Umfang der Daten aus diesem Dateisystem, die | ||
186 | von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 | 191 | von den Einzugsstellen und der Bundesagentur für Arbeit nach § 28q Absatz 5 | ||
187 | abgerufen werden können. | 192 | abgerufen werden können. | ||
188 | (10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht | 193 | (10) Arbeitgeber werden wegen der Beschäftigten in privaten Haushalten nicht | ||
189 | geprüft. | 194 | geprüft. | ||
190 | (11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf | 195 | (11) Sind beim Übergang der Prüfung der Arbeitgeber von Krankenkassen auf | ||
191 | die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. | 196 | die Träger der Rentenversicherung Angestellte übernommen worden, die am 1. | ||
192 | Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt | 197 | Januar 1995 ganz oder überwiegend mit der Prüfung der Arbeitgeber beschäftigt | ||
193 | waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder | 198 | waren, sind die bis zum Zeitpunkt der Übernahme gültigen Tarifverträge oder | ||
194 | sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum | 199 | sonstigen kollektiven Vereinbarungen für die übernommenen Arbeitnehmer bis zum | ||
195 | Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen | 200 | Inkrafttreten neuer Tarifverträge oder sonstiger kollektiver Vereinbarungen | ||
196 | maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen | 201 | maßgebend. Soweit es sich bei einem gemäß Satz 1 übernommenen | ||
197 | Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der | 202 | Beschäftigten um einen Dienstordnungs-Angestellten handelt, tragen der | ||
198 | aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei | 203 | aufnehmende Träger der Rentenversicherung und die abgebende Krankenkasse bei | ||
199 | Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der | 204 | Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig, sofern der | ||
200 | Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet | 205 | Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet | ||
201 | hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt | 206 | hatte. § 107b Absatz 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt | ||
202 | sinngemäß. | 207 | sinngemäß. |
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