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Sie können sich § 36 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen, und vertritt den Versicherungsträger insoweit gerichtlich und außergerichtlich.
(2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des Vorstands von der Vertreterversammlung gewählt; § 59 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.
1(2a) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei der Unfallversicherung Bund und Bahn vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestellt; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. 2Vor der Bestellung des Geschäftsführers der Unfallversicherung Bund und Bahn ist der Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören.
(3) 1Bei den Feuerwehr-Unfallkassen bestimmt die zuständige oberste Verwaltungsbehörde das Nähere über die Führung der Geschäfte. 2Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung des Vorstands.
1(3a) Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus einem Präsidenten als Vorsitzenden und zwei Geschäftsführern. 2Die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die Außendarstellung der Deutschen Rentenversicherung Bund werden grundsätzlich vom Präsidenten wahrgenommen. 3Im Übrigen werden die Aufgabenbereiche der Mitglieder des Direktoriums durch die Satzung bestimmt. 4Die Vorschriften über den Geschäftsführer und § 36 Absatz 4 Satz 4 und 5 gelten für das Direktorium entsprechend.
1(3b) Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund wird auf Vorschlag des Bundesvorstandes von der Bundesvertreterversammlung gemäß § 64 Absatz 4 gewählt. 2Über den Vorschlag entscheidet der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Absatz 4. 3Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt sechs Jahre.
(4) 1Bei Versicherungsträgern mit mehr als eineinhalb Millionen Versicherten kann die Satzung bestimmen, dass die Vertreterversammlung auf Vorschlag des Vorstands eine aus drei Personen bestehende Geschäftsführung und aus deren Mitte einen Vorsitzenden wählt. 2Das Gleiche gilt bei Versicherungsträgern, die für mehrere Versicherungszweige zuständig sind. 3Die Vorschriften über den Geschäftsführer gelten für die Geschäftsführung entsprechend. 4Die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig. 5Die Satzung kann bestimmen, dass auch einzelne Mitglieder der Geschäftsführung den Versicherungsträger vertreten können.
(5) 1Für den Geschäftsführer, seinen Stellvertreter und die Mitglieder der Geschäftsführung gelten die dienstrechtlichen Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze und die hiernach anzuwendenden anderen dienstrechtlichen Vorschriften. 2Die in ihnen vorgeschriebenen Voraussetzungen dienstrechtlicher Art müssen bei der Wahl erfüllt sein.
(6) 1Soweit nach den für eine dienstordnungsmäßige Anstellung geltenden Vorschriften nur die Anstellung von Personen zulässig ist, die einen bestimmten Ausbildungsgang oder eine Probezeit zurückgelegt oder bestimmte Prüfungen abgelegt haben, gilt das nicht für Bewerber für das Amt eines Geschäftsführers oder eines Mitglieds der Geschäftsführung, die die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. 2Die Feststellung, ob ein Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat, trifft die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde. 3Sie hat innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen über die Befähigung des Bewerbers zu entscheiden. 4Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn eine Dienstordnung die Anstellung eines Bewerbers für das Amt eines Stellvertreters des Geschäftsführers zulässt, der die Befähigung hierfür durch Lebens- und Berufserfahrung erworben hat.
Geschäftsführer | Geschäftsführer | ||||
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f | 1 | (1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, | f | 1 | (1) Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte, |
2 | soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht | 2 | soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht | ||
3 | nichts Abweichendes bestimmen, und vertritt den Versicherungsträger insoweit | 3 | nichts Abweichendes bestimmen, und vertritt den Versicherungsträger insoweit | ||
4 | gerichtlich und außergerichtlich. | 4 | gerichtlich und außergerichtlich. | ||
5 | (2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des | 5 | (2) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden auf Vorschlag des | ||
6 | Vorstands von der Vertreterversammlung gewählt; § 59 Absatz 2 bis 4 gilt | 6 | Vorstands von der Vertreterversammlung gewählt; § 59 Absatz 2 bis 4 gilt | ||
7 | entsprechend. | 7 | entsprechend. | ||
8 | (2a) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei der | 8 | (2a) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter werden bei der | ||
9 | Unfallversicherung Bund und Bahn vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales | 9 | Unfallversicherung Bund und Bahn vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales | ||
10 | bestellt; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Vor der | 10 | bestellt; die Bestellung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Vor der | ||
11 | Bestellung des Geschäftsführers der Unfallversicherung Bund und Bahn ist der | 11 | Bestellung des Geschäftsführers der Unfallversicherung Bund und Bahn ist der | ||
12 | Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören. | 12 | Beirat bei der Künstlersozialkasse zu hören. | ||
13 | (3) Bei den Feuerwehr-Unfallkassen bestimmt die zuständige oberste | 13 | (3) Bei den Feuerwehr-Unfallkassen bestimmt die zuständige oberste | ||
14 | Verwaltungsbehörde das Nähere über die Führung der Geschäfte. Die | 14 | Verwaltungsbehörde das Nähere über die Führung der Geschäfte. Die | ||
15 | Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung des Vorstands. | 15 | Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Zustimmung des Vorstands. | ||
16 | (3a) Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus | 16 | (3a) Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus | ||
17 | einem Präsidenten als Vorsitzenden und zwei Geschäftsführern. Die | 17 | einem Präsidenten als Vorsitzenden und zwei Geschäftsführern. Die | ||
18 | Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die Außendarstellung der Deutschen | 18 | Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die Außendarstellung der Deutschen | ||
19 | Rentenversicherung Bund werden grundsätzlich vom Präsidenten wahrgenommen. Im | 19 | Rentenversicherung Bund werden grundsätzlich vom Präsidenten wahrgenommen. Im | ||
20 | Übrigen werden die Aufgabenbereiche der Mitglieder des Direktoriums durch | 20 | Übrigen werden die Aufgabenbereiche der Mitglieder des Direktoriums durch | ||
21 | die Satzung bestimmt. Die Vorschriften über den Geschäftsführer und § 36 | 21 | die Satzung bestimmt. Die Vorschriften über den Geschäftsführer und § 36 | ||
n | 22 | Absatz 4 Satz 4 und 5 gelten für das Direktorium entsprechend. | n | 22 | Absatz 4 Satz 2, 5 und 6 gelten für das Direktorium entsprechend. |
23 | (3b) Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund wird auf | 23 | (3b) Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund wird auf | ||
24 | Vorschlag des Bundesvorstandes von der Bundesvertreterversammlung gemäß § 64 | 24 | Vorschlag des Bundesvorstandes von der Bundesvertreterversammlung gemäß § 64 | ||
25 | Absatz 4 gewählt. Über den Vorschlag entscheidet der Bundesvorstand der | 25 | Absatz 4 gewählt. Über den Vorschlag entscheidet der Bundesvorstand der | ||
26 | Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Absatz 4. Die Amtsdauer der | 26 | Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Absatz 4. Die Amtsdauer der | ||
27 | Mitglieder beträgt sechs Jahre. | 27 | Mitglieder beträgt sechs Jahre. | ||
28 | (4) Bei Versicherungsträgern mit mehr als eineinhalb Millionen | 28 | (4) Bei Versicherungsträgern mit mehr als eineinhalb Millionen | ||
29 | Versicherten kann die Satzung bestimmen, dass die Vertreterversammlung auf | 29 | Versicherten kann die Satzung bestimmen, dass die Vertreterversammlung auf | ||
30 | Vorschlag des Vorstands eine aus drei Personen bestehende Geschäftsführung und | 30 | Vorschlag des Vorstands eine aus drei Personen bestehende Geschäftsführung und | ||
t | 31 | aus deren Mitte einen Vorsitzenden wählt. Das Gleiche gilt bei | t | 31 | aus deren Mitte einen Vorsitzenden wählt. Die Geschäftsführung muss mit |
32 | Versicherungsträgern, die für mehrere Versicherungszweige zuständig sind. Die | 32 | mindestens einer Frau und mit mindestens einem Mann besetzt sein. Die | ||
33 | Vorschriften über den Geschäftsführer gelten für die Geschäftsführung | 33 | Sätze 1 und 2 gelten auch bei Versicherungsträgern, die für mehrere | ||
34 | entsprechend. Die Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich | 34 | Versicherungszweige zuständig sind. Die Vorschriften über den | ||
35 | gegenseitig. Die Satzung kann bestimmen, dass auch einzelne Mitglieder der | 35 | Geschäftsführer gelten für die Geschäftsführung entsprechend. Die | ||
36 | Mitglieder der Geschäftsführung vertreten sich gegenseitig. Die Satzung | ||||
37 | kann bestimmen, dass auch einzelne Mitglieder der Geschäftsführung den | ||||
36 | Geschäftsführung den Versicherungsträger vertreten können. | 38 | Versicherungsträger vertreten können. | ||
37 | (5) Für den Geschäftsführer, seinen Stellvertreter und die Mitglieder der | 39 | (5) Für den Geschäftsführer, seinen Stellvertreter und die Mitglieder der | ||
38 | Geschäftsführung gelten die dienstrechtlichen Vorschriften der | 40 | Geschäftsführung gelten die dienstrechtlichen Vorschriften der | ||
39 | Sozialversicherungsgesetze und die hiernach anzuwendenden anderen | 41 | Sozialversicherungsgesetze und die hiernach anzuwendenden anderen | ||
40 | dienstrechtlichen Vorschriften. Die in ihnen vorgeschriebenen | 42 | dienstrechtlichen Vorschriften. Die in ihnen vorgeschriebenen | ||
41 | Voraussetzungen dienstrechtlicher Art müssen bei der Wahl erfüllt sein. | 43 | Voraussetzungen dienstrechtlicher Art müssen bei der Wahl erfüllt sein. | ||
42 | (6) Soweit nach den für eine dienstordnungsmäßige Anstellung geltenden | 44 | (6) Soweit nach den für eine dienstordnungsmäßige Anstellung geltenden | ||
43 | Vorschriften nur die Anstellung von Personen zulässig ist, die einen | 45 | Vorschriften nur die Anstellung von Personen zulässig ist, die einen | ||
44 | bestimmten Ausbildungsgang oder eine Probezeit zurückgelegt oder bestimmte | 46 | bestimmten Ausbildungsgang oder eine Probezeit zurückgelegt oder bestimmte | ||
45 | Prüfungen abgelegt haben, gilt das nicht für Bewerber für das Amt eines | 47 | Prüfungen abgelegt haben, gilt das nicht für Bewerber für das Amt eines | ||
46 | Geschäftsführers oder eines Mitglieds der Geschäftsführung, die die | 48 | Geschäftsführers oder eines Mitglieds der Geschäftsführung, die die | ||
47 | erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. Die | 49 | erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung erworben haben. Die | ||
48 | Feststellung, ob ein Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- | 50 | Feststellung, ob ein Bewerber die erforderliche Befähigung durch Lebens- | ||
49 | und Berufserfahrung erworben hat, trifft die für die Sozialversicherung | 51 | und Berufserfahrung erworben hat, trifft die für die Sozialversicherung | ||
50 | zuständige oberste Verwaltungsbehörde. Sie hat innerhalb von vier Monaten | 52 | zuständige oberste Verwaltungsbehörde. Sie hat innerhalb von vier Monaten | ||
51 | nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen über die Befähigung des Bewerbers | 53 | nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen über die Befähigung des Bewerbers | ||
52 | zu entscheiden. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn eine Dienstordnung die | 54 | zu entscheiden. Die Sätze 2 und 3 gelten auch, wenn eine Dienstordnung die | ||
53 | Anstellung eines Bewerbers für das Amt eines Stellvertreters des | 55 | Anstellung eines Bewerbers für das Amt eines Stellvertreters des | ||
54 | Geschäftsführers zulässt, der die Befähigung hierfür durch Lebens- und | 56 | Geschäftsführers zulässt, der die Befähigung hierfür durch Lebens- und | ||
55 | Berufserfahrung erworben hat. | 57 | Berufserfahrung erworben hat. |
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