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Sie können sich § 35a SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. 2In der Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse vertreten können. 3Innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstands seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. 4Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berichten über
(3) 1Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. 2Die Amtszeit beträgt bis zu sechs Jahre; die Wiederwahl ist möglich.
(4) 1Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis zu 500 000 Mitgliedern aus höchstens zwei Personen, bei mehr als 500 000 Mitgliedern aus höchstens drei Personen. 2Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. 3§ 37 Absatz 2 gilt entsprechend. 4Besteht der Vorstand nur aus einer Person, hat der Verwaltungsrat einen leitenden Beschäftigten der Krankenkasse mit dessen Stellvertretung zu beauftragen.
(5) 1Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. 2Bei Betriebskrankenkassen bleibt § 149 Absatz 2 des Fünften Buches unberührt; bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte erforderlichen Personen, so bedarf die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im Verwaltungsrat. 3Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu und bestellt der Arbeitgeber keine anderen Mitglieder des Vorstandes, die die Zustimmung finden, werden die Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten der Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch Beauftragte der Aufsichtsbehörde einstweilen wahrgenommen.
(6) 1Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu achten, dass die Mitglieder des Vorstands die erforderliche fachliche Eignung zur Führung der Verwaltungsgeschäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbildung im Krankenkassendienst oder einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sowie in beiden Fällen zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung in herausgehobenen Führungsfunktionen. 2Die Höhe der jährlichen Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift sowie auf der Internetseite der jeweiligen Krankenkasse zu veröffentlichen. 3Die Art und die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates mitzuteilen.
1(6a) Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. 2Die Vergütung der Mitglieder des Vorstandes einschließlich aller Nebenleistungen und Versorgungsregelungen hat in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen, die sich nach der Zahl der Versicherten bemisst. 3Darüber hinaus ist die Größe des Vorstandes zu berücksichtigen. 4Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 6 Satz 3 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an die Körperschaft abzuführen. 5Vereinbarungen der Körperschaft für die Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf Grundlage von beitragsorientierten Zusagen zulässig.
(7) 1Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitglieds des Vorstands durch den Verwaltungsrat gilt § 59 Absatz 2 und 3 entsprechend. 2Gründe für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung sind auch Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den Verwaltungsrat, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. 3Verstößt ein Mitglied des Vorstandes in grober Weise gegen seine Amtspflichten und kommt ein Beschluss des Verwaltungsrates nach § 59 Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen Frist zustande, hat die Aufsichtsbehörde dieses Mitglied seines Amtes zu entheben; Rechtsbehelfe gegen die Amtsenthebung haben keine aufschiebende Wirkung.
Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen | Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen | ||||
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t | 1 | Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen | t | 1 | Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen |
Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen | Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen | ||||
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f | 1 | (1) Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den | f | 1 | (1) Bei den Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie den |
2 | Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die | 2 | Ersatzkassen verwaltet der Vorstand die Krankenkasse und vertritt die | ||
3 | Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für | 3 | Krankenkasse gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für | ||
4 | die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der | 4 | die Krankenkasse maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. In der | ||
5 | Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch | 5 | Satzung oder im Einzelfall durch den Vorstand kann bestimmt werden, dass auch | ||
6 | einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse vertreten können. Innerhalb | 6 | einzelne Mitglieder des Vorstandes die Krankenkasse vertreten können. Innerhalb | ||
7 | der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des | 7 | der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des | ||
8 | Vorstands seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Bei | 8 | Vorstands seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Bei | ||
9 | Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei Stimmengleichheit | 9 | Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei Stimmengleichheit | ||
10 | entscheidet der Vorsitzende. | 10 | entscheidet der Vorsitzende. | ||
11 | (2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berichten über | 11 | (2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat zu berichten über | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, | 13 | die Umsetzung von Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung, | ||
14 | 2. | 14 | 2. | ||
15 | die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung. | 15 | die finanzielle Situation und die voraussichtliche Entwicklung. | ||
16 | Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen | 16 | Außerdem ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates aus sonstigen wichtigen | ||
17 | Anlässen zu berichten. | 17 | Anlässen zu berichten. | ||
18 | (3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. | 18 | (3) Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit hauptamtlich aus. | ||
19 | Die Amtszeit beträgt bis zu sechs Jahre; die Wiederwahl ist möglich. | 19 | Die Amtszeit beträgt bis zu sechs Jahre; die Wiederwahl ist möglich. | ||
20 | (4) Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis zu 500 000 Mitgliedern | 20 | (4) Der Vorstand besteht bei Krankenkassen mit bis zu 500 000 Mitgliedern | ||
21 | aus höchstens zwei Personen, bei mehr als 500 000 Mitgliedern aus höchstens | 21 | aus höchstens zwei Personen, bei mehr als 500 000 Mitgliedern aus höchstens | ||
t | 22 | drei Personen. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig. | t | 22 | drei Personen. Ein mehrköpfiger Vorstand muss mit mindestens einer Frau |
23 | § 37 Absatz 2 gilt entsprechend. Besteht der Vorstand nur aus einer | 23 | und mit mindestens einem Mann besetzt sein. Die Mitglieder des Vorstandes | ||
24 | Person, hat der Verwaltungsrat einen leitenden Beschäftigten der Krankenkasse | 24 | vertreten sich gegenseitig. § 37 Absatz 2 gilt entsprechend. Besteht | ||
25 | mit dessen Stellvertretung zu beauftragen. | 25 | der Vorstand nur aus einer Person, hat der Verwaltungsrat einen leitenden | ||
26 | Beschäftigten der Krankenkasse mit dessen Stellvertretung zu beauftragen. | ||||
26 | (5) Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und | 27 | (5) Der Vorstand sowie aus seiner Mitte der Vorstandsvorsitzende und | ||
27 | dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. Bei | 28 | dessen Stellvertreter werden von dem Verwaltungsrat gewählt. Bei | ||
28 | Betriebskrankenkassen bleibt § 149 Absatz 2 des Fünften Buches unberührt; | 29 | Betriebskrankenkassen bleibt § 149 Absatz 2 des Fünften Buches unberührt; | ||
29 | bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte | 30 | bestellt der Arbeitgeber auf seine Kosten die für die Führung der Geschäfte | ||
30 | erforderlichen Personen, so bedarf die Bestellung der Mitglieder des | 31 | erforderlichen Personen, so bedarf die Bestellung der Mitglieder des | ||
31 | Vorstandes der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im | 32 | Vorstandes der Zustimmung der Mehrheit der Versichertenvertreter im | ||
32 | Verwaltungsrat. Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu und bestellt der | 33 | Verwaltungsrat. Stimmt der Verwaltungsrat nicht zu und bestellt der | ||
33 | Arbeitgeber keine anderen Mitglieder des Vorstandes, die die Zustimmung | 34 | Arbeitgeber keine anderen Mitglieder des Vorstandes, die die Zustimmung | ||
34 | finden, werden die Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten der | 35 | finden, werden die Aufgaben der Vorstandsmitglieder auf Kosten der | ||
35 | Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch Beauftragte der | 36 | Betriebskrankenkasse durch die Aufsichtsbehörde oder durch Beauftragte der | ||
36 | Aufsichtsbehörde einstweilen wahrgenommen. | 37 | Aufsichtsbehörde einstweilen wahrgenommen. | ||
37 | (6) Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu achten, dass die | 38 | (6) Der Verwaltungsrat hat bei seiner Wahl darauf zu achten, dass die | ||
38 | Mitglieder des Vorstands die erforderliche fachliche Eignung zur Führung der | 39 | Mitglieder des Vorstands die erforderliche fachliche Eignung zur Führung der | ||
39 | Verwaltungsgeschäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbildung im | 40 | Verwaltungsgeschäfte besitzen auf Grund einer Fort- oder Weiterbildung im | ||
40 | Krankenkassendienst oder einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sowie | 41 | Krankenkassendienst oder einer Fachhochschul- oder Hochschulausbildung sowie | ||
41 | in beiden Fällen zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung in | 42 | in beiden Fällen zusätzlich auf Grund mehrjähriger Berufserfahrung in | ||
42 | herausgehobenen Führungsfunktionen. Die Höhe der jährlichen Vergütungen | 43 | herausgehobenen Führungsfunktionen. Die Höhe der jährlichen Vergütungen | ||
43 | der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie | 44 | der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich aller Nebenleistungen sowie | ||
44 | sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich | 45 | sämtliche Versorgungsregelungen sind betragsmäßig in einer Übersicht jährlich | ||
45 | am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige | 46 | am 1. März im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die jeweilige | ||
46 | Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift sowie auf der | 47 | Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift sowie auf der | ||
47 | Internetseite der jeweiligen Krankenkasse zu veröffentlichen. Die Art und | 48 | Internetseite der jeweiligen Krankenkasse zu veröffentlichen. Die Art und | ||
48 | die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in | 49 | die Höhe finanzieller Zuwendungen, die den Vorstandsmitgliedern in | ||
49 | Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem | 50 | Zusammenhang mit ihrer Vorstandstätigkeit von Dritten gewährt werden, sind dem | ||
50 | Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates | 51 | Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates | ||
51 | mitzuteilen. | 52 | mitzuteilen. | ||
52 | (6a) Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines | 53 | (6a) Der Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines | ||
53 | Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen | 54 | Vorstandsdienstvertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen | ||
54 | Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Vergütung der Mitglieder des | 55 | Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Vergütung der Mitglieder des | ||
55 | Vorstandes einschließlich aller Nebenleistungen und Versorgungsregelungen hat | 56 | Vorstandes einschließlich aller Nebenleistungen und Versorgungsregelungen hat | ||
56 | in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen, die sich | 57 | in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der Körperschaft zu stehen, die sich | ||
57 | nach der Zahl der Versicherten bemisst. Darüber hinaus ist die Größe des | 58 | nach der Zahl der Versicherten bemisst. Darüber hinaus ist die Größe des | ||
58 | Vorstandes zu berücksichtigen. Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 6 Satz | 59 | Vorstandes zu berücksichtigen. Finanzielle Zuwendungen nach Absatz 6 Satz | ||
59 | 3 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an die | 60 | 3 sind auf die Vergütung der Vorstandsmitglieder anzurechnen oder an die | ||
60 | Körperschaft abzuführen. Vereinbarungen der Körperschaft für die | 61 | Körperschaft abzuführen. Vereinbarungen der Körperschaft für die | ||
61 | Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf Grundlage von | 62 | Zukunftssicherung der Vorstandsmitglieder sind nur auf Grundlage von | ||
62 | beitragsorientierten Zusagen zulässig. | 63 | beitragsorientierten Zusagen zulässig. | ||
63 | (7) Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitglieds des | 64 | (7) Für eine Amtsenthebung und eine Amtsentbindung eines Mitglieds des | ||
64 | Vorstands durch den Verwaltungsrat gilt § 59 Absatz 2 und 3 entsprechend. Gründe | 65 | Vorstands durch den Verwaltungsrat gilt § 59 Absatz 2 und 3 entsprechend. Gründe | ||
65 | für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung sind auch Unfähigkeit | 66 | für eine Amtsenthebung oder eine Amtsentbindung sind auch Unfähigkeit | ||
66 | zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den | 67 | zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch den | ||
67 | Verwaltungsrat, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen | 68 | Verwaltungsrat, es sei denn, dass das Vertrauen aus offenbar unsachlichen | ||
68 | Gründen entzogen worden ist. Verstößt ein Mitglied des Vorstandes in | 69 | Gründen entzogen worden ist. Verstößt ein Mitglied des Vorstandes in | ||
69 | grober Weise gegen seine Amtspflichten und kommt ein Beschluss des | 70 | grober Weise gegen seine Amtspflichten und kommt ein Beschluss des | ||
70 | Verwaltungsrates nach § 59 Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen | 71 | Verwaltungsrates nach § 59 Absatz 3 Satz 1 nicht innerhalb einer angemessenen | ||
71 | Frist zustande, hat die Aufsichtsbehörde dieses Mitglied seines Amtes zu | 72 | Frist zustande, hat die Aufsichtsbehörde dieses Mitglied seines Amtes zu | ||
72 | entheben; Rechtsbehelfe gegen die Amtsenthebung haben keine aufschiebende | 73 | entheben; Rechtsbehelfe gegen die Amtsenthebung haben keine aufschiebende | ||
73 | Wirkung. | 74 | Wirkung. |
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