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Sie können sich § 108 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln, haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. 2In diesen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten. 3Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren bundeseinheitlich in Grundsätzen. 4Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
(2) 1Fordert der Träger der Rentenversicherung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e und im Sinne von § 98 des Zehnten Buches von dem Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an, hat dieser die notwendigen Daten für diese Bescheinigungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. 2Die Datenstelle der Rentenversicherung hat Anfragen sowie Rückmeldungen an die Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu übermitteln. 3Ist eine Bescheinigung nach Satz 1 für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt zu erstellen, kann abweichend von Satz 2 ein Formular genutzt werden, das im Fachportal der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung steht. 4Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für die landwirtschaftliche Alterskasse. 5Die Datenstelle der Rentenversicherung nimmt die hierfür erforderlichen Übermittlungen auch für die landwirtschaftliche Alterskasse vor. 6Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren und zu Ausnahmeregelungen bundeseinheitlich in Grundsätzen. 7Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
(3) 1Arbeitgeber, die nach § 98 des Zehnten Buches Auskünfte für Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Siebten Buches erteilen müssen, können dieser Pflicht durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen nachkommen. 2In diesen Fällen hat der Träger der Unfallversicherung alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten. 3Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. 4V. bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren in Grundsätzen. 5Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
Elektronische Übermittlung von sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger | Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger | ||||
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t | 1 | Elektronische Übermittlung von sonstigen Bescheinigungen an die | t | 1 | Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die |
2 | Sozialversicherungsträger | 2 | Sozialversicherungsträger |
Elektronische Übermittlung von sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger | Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger | ||||
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f | 1 | (1) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des | f | 1 | (1) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des |
n | 2 | Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln, haben | n | 2 | Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln oder |
3 | diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus | 3 | die Anträge nach § 323 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Dritten Buches auf | ||
4 | systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu | 4 | Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der | ||
5 | erstatten. In diesen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle | 5 | Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von | ||
6 | Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu | 6 | Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 des Dritten Buches | ||
7 | elektronisch stellen, haben diese Meldungen durch gesicherte und | ||||
8 | verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels | ||||
9 | maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. In diesen Fällen hat die | ||||
10 | Bundesagentur für Arbeit alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch | ||||
7 | erstatten. Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt das Nähere zu den | 11 | Datenübertragung zu erstatten. Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt das | ||
8 | Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die | 12 | Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben | ||
9 | Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren bundeseinheitlich in | 13 | für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren bundeseinheitlich in | ||
10 | Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des | 14 | Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des | ||
11 | Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der | 15 | Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der | ||
12 | Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. | 16 | Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. | ||
13 | (2) Fordert der Träger der Rentenversicherung für Zwecke der gesetzlichen | 17 | (2) Fordert der Träger der Rentenversicherung für Zwecke der gesetzlichen | ||
14 | Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e und im Sinne | 18 | Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e und im Sinne | ||
15 | von § 98 des Zehnten Buches von dem Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte | 19 | von § 98 des Zehnten Buches von dem Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte | ||
16 | und verschlüsselte Datenübertragung an, hat dieser die notwendigen Daten für | 20 | und verschlüsselte Datenübertragung an, hat dieser die notwendigen Daten für | ||
17 | diese Bescheinigungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an | 21 | diese Bescheinigungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an | ||
18 | die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. Die Datenstelle der | 22 | die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. Die Datenstelle der | ||
19 | Rentenversicherung hat Anfragen sowie Rückmeldungen an die | 23 | Rentenversicherung hat Anfragen sowie Rückmeldungen an die | ||
20 | Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung | 24 | Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung | ||
21 | zu übermitteln. Ist eine Bescheinigung nach Satz 1 für eine Beschäftigung | 25 | zu übermitteln. Ist eine Bescheinigung nach Satz 1 für eine Beschäftigung | ||
22 | oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt zu erstellen, kann abweichend | 26 | oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt zu erstellen, kann abweichend | ||
23 | von Satz 2 ein Formular genutzt werden, das im Fachportal der Deutschen | 27 | von Satz 2 ein Formular genutzt werden, das im Fachportal der Deutschen | ||
24 | Rentenversicherung zur Verfügung steht. Die Sätze 1 und 3 gelten | 28 | Rentenversicherung zur Verfügung steht. Die Sätze 1 und 3 gelten | ||
25 | entsprechend für die landwirtschaftliche Alterskasse. Die Datenstelle der | 29 | entsprechend für die landwirtschaftliche Alterskasse. Die Datenstelle der | ||
26 | Rentenversicherung nimmt die hierfür erforderlichen Übermittlungen auch für | 30 | Rentenversicherung nimmt die hierfür erforderlichen Übermittlungen auch für | ||
27 | die landwirtschaftliche Alterskasse vor. Die Deutsche Rentenversicherung | 31 | die landwirtschaftliche Alterskasse vor. Die Deutsche Rentenversicherung | ||
28 | Bund bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen | 32 | Bund bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen | ||
29 | und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren und | 33 | und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren und | ||
30 | zu Ausnahmeregelungen bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze | 34 | zu Ausnahmeregelungen bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze | ||
31 | bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die | 35 | bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die | ||
32 | Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. | 36 | Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. | ||
33 | (3) Arbeitgeber, die nach § 98 des Zehnten Buches Auskünfte für Leistungen | 37 | (3) Arbeitgeber, die nach § 98 des Zehnten Buches Auskünfte für Leistungen | ||
34 | nach dem Dritten Kapitel des Siebten Buches erteilen müssen, können dieser | 38 | nach dem Dritten Kapitel des Siebten Buches erteilen müssen, können dieser | ||
35 | Pflicht durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus | 39 | Pflicht durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus | ||
36 | systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen | 40 | systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen | ||
37 | nachkommen. In diesen Fällen hat der Träger der Unfallversicherung alle | 41 | nachkommen. In diesen Fällen hat der Träger der Unfallversicherung alle | ||
38 | Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu | 42 | Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu | ||
t | 39 | erstatten. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmt | t | 43 | erstatten. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmt das |
40 | das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den | 44 | Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben | ||
41 | Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren in | 45 | für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren in Grundsätzen. Die | ||
42 | Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des | 46 | Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und | ||
43 | Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der | 47 | Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher | ||
44 | Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören. | 48 | anzuhören. |
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