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Sie können sich § 95b SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Meldepflichtige haben Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften elektronischen Ausfüllhilfen zu erstatten. 2Dies gilt auch für Anträge und Bescheinigungen, soweit dies nach diesem Gesetzbuch oder dem Aufwendungsausgleichsgesetz geregelt ist.
(2) 1Eine Systemprüfung ist für Programme und elektronische Ausfüllhilfen, die für den Datenaustausch zwischen Meldepflichtigen und den Sozialversicherungsträgern und weiteren annehmenden Stellen nach Absatz 1 eingesetzt werden, durchzuführen. 2Die Systemprüfung umfasst die Beratung sowie die fachliche und technische Prüfung der Anwendungssoftware für die Erfassung, Prüfung, Verwaltung, Berechnung und Verarbeitung sowie Übermittlung, Annahme oder den Abruf der erforderlichen Daten. 3Entgeltabrechnungsprogramme haben die Berechnungen und die Erzeugung von Daten sowie deren Prüfung maschinell durchzuführen; Ausfüllhilfen unterstützen die manuellen Berechnungen durch die elektronische Übermittlung und Speicherung der Daten. 4Ist die Anwendungssoftware auf unterschiedliche informationstechnische Systeme verteilt, ist sicherzustellen, dass sie als geschlossene Software-Anwendung anhand einer eindeutig identifizierbaren Version in der jeweils gültigen Fassung gekennzeichnet ist.
(3) Kein Bestandteil der Systemprüfung sind die zur informationstechnischen Infrastruktur eines Meldepflichtigen gehörende Hardware, die Betriebssysteme sowie die interne Kommunikationssoftware.
(4) 1Die Systemprüfung wird durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Beteiligung der Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung im Auftrag aller Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger und der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. 2V. durchgeführt.
Systemprüfung | Systemprüfung | ||||
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f | 1 | (1) Meldepflichtige haben Meldungen und Beitragsnachweise durch | f | 1 | (1) Meldepflichtige haben Meldungen und Beitragsnachweise durch |
2 | Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften | 2 | Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften | ||
3 | elektronischen Ausfüllhilfen zu erstatten. Dies gilt auch für Anträge und | 3 | elektronischen Ausfüllhilfen zu erstatten. Dies gilt auch für Anträge und | ||
4 | Bescheinigungen, soweit dies nach diesem Gesetzbuch oder dem | 4 | Bescheinigungen, soweit dies nach diesem Gesetzbuch oder dem | ||
5 | Aufwendungsausgleichsgesetz geregelt ist. | 5 | Aufwendungsausgleichsgesetz geregelt ist. | ||
6 | (2) Eine Systemprüfung ist für Programme und elektronische Ausfüllhilfen, | 6 | (2) Eine Systemprüfung ist für Programme und elektronische Ausfüllhilfen, | ||
7 | die für den Datenaustausch zwischen Meldepflichtigen und den | 7 | die für den Datenaustausch zwischen Meldepflichtigen und den | ||
8 | Sozialversicherungsträgern und weiteren annehmenden Stellen nach Absatz 1 | 8 | Sozialversicherungsträgern und weiteren annehmenden Stellen nach Absatz 1 | ||
9 | eingesetzt werden, durchzuführen. Die Systemprüfung umfasst die Beratung | 9 | eingesetzt werden, durchzuführen. Die Systemprüfung umfasst die Beratung | ||
10 | sowie die fachliche und technische Prüfung der Anwendungssoftware für die | 10 | sowie die fachliche und technische Prüfung der Anwendungssoftware für die | ||
11 | Erfassung, Prüfung, Verwaltung, Berechnung und Verarbeitung sowie | 11 | Erfassung, Prüfung, Verwaltung, Berechnung und Verarbeitung sowie | ||
12 | Übermittlung, Annahme oder den Abruf der erforderlichen Daten. | 12 | Übermittlung, Annahme oder den Abruf der erforderlichen Daten. | ||
13 | Entgeltabrechnungsprogramme haben die Berechnungen und die Erzeugung von Daten | 13 | Entgeltabrechnungsprogramme haben die Berechnungen und die Erzeugung von Daten | ||
14 | sowie deren Prüfung maschinell durchzuführen; Ausfüllhilfen unterstützen die | 14 | sowie deren Prüfung maschinell durchzuführen; Ausfüllhilfen unterstützen die | ||
15 | manuellen Berechnungen durch die elektronische Übermittlung und Speicherung | 15 | manuellen Berechnungen durch die elektronische Übermittlung und Speicherung | ||
16 | der Daten. Ist die Anwendungssoftware auf unterschiedliche | 16 | der Daten. Ist die Anwendungssoftware auf unterschiedliche | ||
17 | informationstechnische Systeme verteilt, ist sicherzustellen, dass sie als | 17 | informationstechnische Systeme verteilt, ist sicherzustellen, dass sie als | ||
18 | geschlossene Software-Anwendung anhand einer eindeutig identifizierbaren | 18 | geschlossene Software-Anwendung anhand einer eindeutig identifizierbaren | ||
19 | Version in der jeweils gültigen Fassung gekennzeichnet ist. | 19 | Version in der jeweils gültigen Fassung gekennzeichnet ist. | ||
20 | (3) Kein Bestandteil der Systemprüfung sind die zur informationstechnischen | 20 | (3) Kein Bestandteil der Systemprüfung sind die zur informationstechnischen | ||
21 | Infrastruktur eines Meldepflichtigen gehörende Hardware, die Betriebssysteme | 21 | Infrastruktur eines Meldepflichtigen gehörende Hardware, die Betriebssysteme | ||
22 | sowie die interne Kommunikationssoftware. | 22 | sowie die interne Kommunikationssoftware. | ||
t | 23 | (4) Die Systemprüfung wird durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen | t | 23 | (4) Die Systemprüfung wird durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit |
24 | mit Beteiligung der Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung | 24 | Beteiligung der Träger der Rentenversicherung, der Träger der | ||
25 | Unfallversicherung und der Bundesagentur für Arbeit im Auftrag aller | ||||
25 | im Auftrag aller Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger und der | 26 | Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger und der | ||
26 | Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. | 27 | Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. | ||
27 | durchgeführt. | 28 | durchgeführt. |
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