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Sie können sich § 53 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Zur Durchführung der Wahlen werden als Wahlorgane Wahlbeauftragte, Wahlausschüsse und Wahlleitungen bestellt. 2Die Mitglieder der Wahlorgane und die Personen, die bei der Ermittlung des Wahlergebnisses zugezogen werden (Wahlhelfer), üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) 1Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter von den für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder bestellt. 2Dem Bundeswahlbeauftragten obliegen die allgemeinen Aufgaben und die Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der bundesunmittelbaren Versicherungsträger, den Landeswahlbeauftragten die Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der landesunmittelbaren Versicherungsträger.
(3) Der Bundeswahlbeauftragte kann für einzelne Zweige der Versicherung Richtlinien erlassen, um sicherzustellen, dass die Wahlen einheitlich durchgeführt werden.
(4) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter sind berechtigt, sich an Ort und Stelle davon zu überzeugen, dass die Wahlräume den Vorschriften der Wahlordnung entsprechend eingerichtet sind und dass bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses den Vorschriften dieses Gesetzes und der Wahlordnung entsprechend verfahren wird.
Wahlorgane | Wahlorgane | ||||
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f | 1 | (1) Zur Durchführung der Wahlen werden als Wahlorgane Wahlbeauftragte, | f | 1 | (1) Zur Durchführung der Wahlen werden als Wahlorgane Wahlbeauftragte, |
2 | Wahlausschüsse und Wahlleitungen bestellt. Die Mitglieder der Wahlorgane | 2 | Wahlausschüsse und Wahlleitungen bestellt. Die Mitglieder der Wahlorgane | ||
3 | und die Personen, die bei der Ermittlung des Wahlergebnisses zugezogen werden | 3 | und die Personen, die bei der Ermittlung des Wahlergebnisses zugezogen werden | ||
n | 4 | (Wahlhelfer), üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. | n | 4 | (Wahlhelfer), sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur |
5 | Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit | ||||
6 | bekanntgewordenen Angelegenheiten verpflichtet; sie üben ihre Tätigkeit | ||||
7 | ehrenamtlich aus. | ||||
5 | (2) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter werden vom | 8 | (2) Der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter werden vom | ||
6 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Landeswahlbeauftragten und ihre | 9 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales, die Landeswahlbeauftragten und ihre | ||
7 | Stellvertreter von den für die Sozialversicherung zuständigen obersten | 10 | Stellvertreter von den für die Sozialversicherung zuständigen obersten | ||
8 | Verwaltungsbehörden der Länder bestellt. Dem Bundeswahlbeauftragten | 11 | Verwaltungsbehörden der Länder bestellt. Dem Bundeswahlbeauftragten | ||
9 | obliegen die allgemeinen Aufgaben und die Durchführung der Wahlen zu den | 12 | obliegen die allgemeinen Aufgaben und die Durchführung der Wahlen zu den | ||
t | 10 | Selbstverwaltungsorganen der bundesunmittelbaren Versicherungsträger, den | t | 13 | Selbstverwaltungsorganen der bundesunmittelbaren Versicherungsträger. Der |
11 | Landeswahlbeauftragten die Durchführung der Wahlen zu den | 14 | Bundeswahlbeauftragte soll die Wahlberechtigten regelmäßig über den Zweck der | ||
12 | Selbstverwaltungsorganen der landesunmittelbaren Versicherungsträger. | 15 | Sozialversicherungswahlen informieren. Den Landeswahlbeauftragten obliegt | ||
16 | die Durchführung der Wahlen zu den Selbstverwaltungsorganen der | ||||
17 | landesunmittelbaren Versicherungsträger. | ||||
13 | (3) Der Bundeswahlbeauftragte kann für einzelne Zweige der Versicherung | 18 | (3) Der Bundeswahlbeauftragte kann für einzelne Zweige der Versicherung | ||
14 | Richtlinien erlassen, um sicherzustellen, dass die Wahlen einheitlich | 19 | Richtlinien erlassen, um sicherzustellen, dass die Wahlen einheitlich | ||
15 | durchgeführt werden. | 20 | durchgeführt werden. | ||
16 | (4) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter sind berechtigt, sich an Ort | 21 | (4) Die Wahlbeauftragten und ihre Stellvertreter sind berechtigt, sich an Ort | ||
17 | und Stelle davon zu überzeugen, dass die Wahlräume den Vorschriften der | 22 | und Stelle davon zu überzeugen, dass die Wahlräume den Vorschriften der | ||
18 | Wahlordnung entsprechend eingerichtet sind und dass bei der Wahlhandlung und | 23 | Wahlordnung entsprechend eingerichtet sind und dass bei der Wahlhandlung und | ||
19 | bei der Ermittlung des Wahlergebnisses den Vorschriften dieses Gesetzes und | 24 | bei der Ermittlung des Wahlergebnisses den Vorschriften dieses Gesetzes und | ||
20 | der Wahlordnung entsprechend verfahren wird. | 25 | der Wahlordnung entsprechend verfahren wird. |
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