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Sie können sich § 48a SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Arbeitnehmervereinigungen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, wenn sie die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft erfüllen oder wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, der Zahl ihrer beitragszahlenden Mitglieder, ihrer Tätigkeit und ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit ihrer sozial- oder berufspolitischen Zwecksetzung und die Unterstützung der auf ihren Vorschlag hin gewählten Organmitglieder und Versichertenältesten bieten. 2Die sozial- oder berufspolitische Tätigkeit darf sich nicht nur auf die Einreichung von Vorschlagslisten zu den Sozialversicherungswahlen beschränken, sondern muss auch als eigenständige Aufgabe der Arbeitnehmervereinigung die Verwirklichung sozialer oder beruflicher Ziele für die versicherten Arbeitnehmer oder einzelne Gruppen der versicherten Arbeitnehmer umfassen.
(2) 1Der Name und die Kurzbezeichnung einer Arbeitnehmervereinigung dürfen nicht geeignet sein, einen Irrtum über Art, Umfang und Zwecksetzung der Vereinigung herbeizuführen. 2In der Arbeitnehmervereinigung dürfen nur Arbeitnehmer und, wenn im Namen der Arbeitnehmervereinigung eine bestimmte Personengruppe genannt ist, nur dieser Personengruppe angehörende Arbeitnehmer maßgebenden Einfluss haben.
(3) Eine Arbeitnehmervereinigung, der zu mehr als fünfundzwanzig vom Hundert Bedienstete des Versicherungsträgers angehören, in deren Vorstand Bedienstete einen Stimmanteil von mehr als fünfundzwanzig vom Hundert haben oder in der ihnen auf andere Weise ein nicht unerheblicher Einfluss eingeräumt ist, ist nicht vorschlagsberechtigt.
(4) 1Die Arbeitnehmervereinigung muss von Beginn des Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der Wahlausschreibung an ständig eine Anzahl beitragszahlender Mitglieder haben, die mindestens der Hälfte der nach § 48 Absatz 2 geforderten Unterschriftenzahl entspricht. 2Das tatsächliche Beitragsaufkommen muss die Arbeitnehmervereinigung in die Lage versetzen, ihre Vereinstätigkeit nachhaltig auszuüben und den Vereinszweck zu verfolgen.
(5) Die Satzung der Arbeitnehmervereinigung muss Bestimmungen enthalten über
Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen | Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen | ||||
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t | 1 | Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen | t | 1 | Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen |
Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen | Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen | ||||
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f | 1 | (1) Arbeitnehmervereinigungen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten | f | 1 | (1) Arbeitnehmervereinigungen haben nur dann das Recht, Vorschlagslisten |
2 | einzureichen, wenn sie die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die | 2 | einzureichen, wenn sie die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für die | ||
3 | Gewerkschaftseigenschaft erfüllen oder wenn sie nach dem Gesamtbild der | 3 | Gewerkschaftseigenschaft erfüllen oder wenn sie nach dem Gesamtbild der | ||
4 | tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer | 4 | tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer | ||
5 | Organisation, der Zahl ihrer beitragszahlenden Mitglieder, ihrer Tätigkeit und | 5 | Organisation, der Zahl ihrer beitragszahlenden Mitglieder, ihrer Tätigkeit und | ||
6 | ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die | 6 | ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die | ||
7 | Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit ihrer sozial- oder berufspolitischen | 7 | Ernsthaftigkeit und Dauerhaftigkeit ihrer sozial- oder berufspolitischen | ||
8 | Zwecksetzung und die Unterstützung der auf ihren Vorschlag hin gewählten | 8 | Zwecksetzung und die Unterstützung der auf ihren Vorschlag hin gewählten | ||
9 | Organmitglieder und Versichertenältesten bieten. Die sozial- oder | 9 | Organmitglieder und Versichertenältesten bieten. Die sozial- oder | ||
10 | berufspolitische Tätigkeit darf sich nicht nur auf die Einreichung von | 10 | berufspolitische Tätigkeit darf sich nicht nur auf die Einreichung von | ||
11 | Vorschlagslisten zu den Sozialversicherungswahlen beschränken, sondern muss | 11 | Vorschlagslisten zu den Sozialversicherungswahlen beschränken, sondern muss | ||
12 | auch als eigenständige Aufgabe der Arbeitnehmervereinigung die Verwirklichung | 12 | auch als eigenständige Aufgabe der Arbeitnehmervereinigung die Verwirklichung | ||
13 | sozialer oder beruflicher Ziele für die versicherten Arbeitnehmer oder | 13 | sozialer oder beruflicher Ziele für die versicherten Arbeitnehmer oder | ||
14 | einzelne Gruppen der versicherten Arbeitnehmer umfassen. | 14 | einzelne Gruppen der versicherten Arbeitnehmer umfassen. | ||
15 | (2) Der Name und die Kurzbezeichnung einer Arbeitnehmervereinigung dürfen | 15 | (2) Der Name und die Kurzbezeichnung einer Arbeitnehmervereinigung dürfen | ||
16 | nicht geeignet sein, einen Irrtum über Art, Umfang und Zwecksetzung der | 16 | nicht geeignet sein, einen Irrtum über Art, Umfang und Zwecksetzung der | ||
17 | Vereinigung herbeizuführen. In der Arbeitnehmervereinigung dürfen nur | 17 | Vereinigung herbeizuführen. In der Arbeitnehmervereinigung dürfen nur | ||
18 | Arbeitnehmer und, wenn im Namen der Arbeitnehmervereinigung eine bestimmte | 18 | Arbeitnehmer und, wenn im Namen der Arbeitnehmervereinigung eine bestimmte | ||
19 | Personengruppe genannt ist, nur dieser Personengruppe angehörende Arbeitnehmer | 19 | Personengruppe genannt ist, nur dieser Personengruppe angehörende Arbeitnehmer | ||
20 | maßgebenden Einfluss haben. | 20 | maßgebenden Einfluss haben. | ||
21 | (3) Eine Arbeitnehmervereinigung, der zu mehr als fünfundzwanzig vom Hundert | 21 | (3) Eine Arbeitnehmervereinigung, der zu mehr als fünfundzwanzig vom Hundert | ||
22 | Bedienstete des Versicherungsträgers angehören, in deren Vorstand Bedienstete | 22 | Bedienstete des Versicherungsträgers angehören, in deren Vorstand Bedienstete | ||
23 | einen Stimmanteil von mehr als fünfundzwanzig vom Hundert haben oder in der | 23 | einen Stimmanteil von mehr als fünfundzwanzig vom Hundert haben oder in der | ||
24 | ihnen auf andere Weise ein nicht unerheblicher Einfluss eingeräumt ist, ist | 24 | ihnen auf andere Weise ein nicht unerheblicher Einfluss eingeräumt ist, ist | ||
25 | nicht vorschlagsberechtigt. | 25 | nicht vorschlagsberechtigt. | ||
26 | (4) Die Arbeitnehmervereinigung muss von Beginn des Kalenderjahres vor dem | 26 | (4) Die Arbeitnehmervereinigung muss von Beginn des Kalenderjahres vor dem | ||
27 | Kalenderjahr der Wahlausschreibung an ständig eine Anzahl beitragszahlender | 27 | Kalenderjahr der Wahlausschreibung an ständig eine Anzahl beitragszahlender | ||
t | 28 | Mitglieder haben, die mindestens der Hälfte der nach § 48 Absatz 2 geforderten | t | 28 | Mitglieder haben, die mindestens der nach § 48 Absatz 2 geforderten |
29 | Unterschriftenzahl entspricht. Das tatsächliche Beitragsaufkommen muss die | 29 | Unterschriftenzahl entspricht. Das tatsächliche Beitragsaufkommen muss die | ||
30 | Arbeitnehmervereinigung in die Lage versetzen, ihre Vereinstätigkeit | 30 | Arbeitnehmervereinigung in die Lage versetzen, ihre Vereinstätigkeit | ||
31 | nachhaltig auszuüben und den Vereinszweck zu verfolgen. | 31 | nachhaltig auszuüben und den Vereinszweck zu verfolgen. | ||
32 | (5) Die Satzung der Arbeitnehmervereinigung muss Bestimmungen enthalten über | 32 | (5) Die Satzung der Arbeitnehmervereinigung muss Bestimmungen enthalten über | ||
33 | 1. | 33 | 1. | ||
34 | Name, Sitz und Zweck der Vereinigung, | 34 | Name, Sitz und Zweck der Vereinigung, | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | Eintritt und Austritt der Mitglieder, | 36 | Eintritt und Austritt der Mitglieder, | ||
37 | 3. | 37 | 3. | ||
38 | Rechte und Pflichten der Mitglieder, | 38 | Rechte und Pflichten der Mitglieder, | ||
39 | 4. | 39 | 4. | ||
40 | Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe, | 40 | Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes und der übrigen Organe, | ||
41 | 5. | 41 | 5. | ||
42 | Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitgliederversammlung, | 42 | Voraussetzung, Form und Frist der Einberufung der Mitgliederversammlung, | ||
43 | Tätigkeitsbericht und Rechnungslegung durch den Vorstand sowie Zustandekommen | 43 | Tätigkeitsbericht und Rechnungslegung durch den Vorstand sowie Zustandekommen | ||
44 | und Beurkundung der Beschlüsse. | 44 | und Beurkundung der Beschlüsse. |
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