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Sie können sich § 48 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben
(2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit
bis zu 150 Versicherten von | 5 Personen, |
151 bis 1 000 Versicherten von | 10 Personen, |
1 001 bis 5 000 Versicherten von | 15 Personen, |
5 001 bis 10 000 Versicherten von | 20 Personen, |
10 001 bis 50 000 Versicherten von | 30 Personen, |
50 001 bis 100 000 Versicherten von | 100 Personen, |
100 001 bis 500 000 Versicherten von | 250 Personen, |
500 001 bis 1 000 000 Versicherten von | 500 Personen, |
1 000 001 bis 3 000 000 Versicherten von | 1 000 Personen, |
mehr als 3 000 000 Versicherten von | 2 000 Personen |
(3) 1Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. 2Von der Gesamtzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese
(5) 1Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 entsprechend. 2Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen.
(6) 1Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. 2Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.
(6a) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten.
(7) 1Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste und eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten sind zulässig. 2Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste.
Vorschlagslisten | Vorschlagslisten | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben | f | 1 | (1) Das Recht, Vorschlagslisten einzureichen, haben |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit | 3 | Gewerkschaften sowie andere selbständige Arbeitnehmervereinigungen mit | ||
4 | sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) | 4 | sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) | ||
5 | sowie deren Verbände, | 5 | sowie deren Verbände, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände, | 7 | Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische | 9 | für die Gruppe der Selbständigen ohne fremde Arbeitskräfte berufsständische | ||
10 | Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei | 10 | Vereinigungen der Landwirtschaft sowie deren Verbände und für die Gruppe der bei | ||
11 | den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der | 11 | den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Angehörigen der | ||
12 | freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände, | 12 | freiwilligen Feuerwehren die Landesfeuerwehrverbände, | ||
13 | 4. | 13 | 4. | ||
14 | Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie | 14 | Versicherte, Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte und Arbeitgeber (freie | ||
15 | Listen). | 15 | Listen). | ||
16 | Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, | 16 | Verbände der vorschlagsberechtigten Organisationen haben nur dann das Recht, | ||
17 | Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer | 17 | Vorschlagslisten einzureichen, wenn alle oder mindestens drei ihrer | ||
18 | vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine | 18 | vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen darauf verzichten, eine | ||
19 | Vorschlagsliste einzureichen. | 19 | Vorschlagsliste einzureichen. | ||
20 | (2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde | 20 | (2) Vorschlagslisten der Versicherten und der Selbständigen ohne fremde | ||
21 | Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit | 21 | Arbeitskräfte müssen bei einem Versicherungsträger mit | ||
n | 22 | bis zu 150 Versicherten von| 5 Personen, | n | 22 | bis zu| 10 000 |
23 | Versicherten von| | ||||
24 | 10 Personen, | ||||
23 | ---|--- | 25 | ---|---|--- | ||
24 | 151 bis 1 000 Versicherten von| 10 Personen, | 26 | 10 001 bis| 50 000 | ||
25 | 1 001 bis 5 000 Versicherten von| 15 Personen, | 27 | Versicherten von| | ||
26 | 5 001 bis 10 000 Versicherten von| 20 Personen, | 28 | 25 Personen, | ||
27 | 10 001 bis 50 000 Versicherten von| 30 Personen, | 29 | 50 001 bis| 100 000 | ||
28 | 50 001 bis 100 000 Versicherten von| 100 Personen, | 30 | Versicherten von| | ||
29 | 100 001 bis 500 000 Versicherten von| 250 Personen, | 31 | 50 Personen, | ||
30 | 500 001 bis 1 000 000 Versicherten von| 500 Personen, | 32 | 100 001 bis| 500 000 | ||
31 | 1 000 001 bis 3 000 000 Versicherten von| 1 000 Personen, | 33 | Versicherten von| | ||
32 | mehr als 3 000 000 Versicherten von| 2 000 Personen | 34 | 100 Personen, | ||
35 | 500 001 bis| 3 000 000 | ||||
36 | Versicherten von| | ||||
37 | 300 Personen, | ||||
38 | mehr als| 3 000 000 | ||||
39 | Versicherten von| | ||||
40 | 1 000 Personen | ||||
33 | unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der | 41 | unterzeichnet sein. Für die in Satz 1 genannte Anzahl von Versicherten ist der | ||
34 | 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der | 42 | 31. Dezember des zweiten Kalenderjahres vor dem Kalenderjahr der | ||
35 | Wahlausschreibung maßgebend. | 43 | Wahlausschreibung maßgebend. | ||
36 | (3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind | 44 | (3) Berechtigt zur Unterzeichnung einer Vorschlagsliste nach Absatz 2 sind | ||
37 | Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts | 45 | Personen, die am Tag der Wahlausschreibung die Voraussetzungen des Wahlrechts | ||
38 | nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der | 46 | nach § 50 oder der Wählbarkeit nach § 51 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Von der | ||
n | 39 | Gesamtzahl der Unterzeichner dürfen höchstens fünfundzwanzig vom Hundert dem | n | 47 | nach Absatz 2 Satz 1 erforderlichen Anzahl der Unterzeichner dürfen höchstens |
40 | Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 Nummer 5 und 6 nicht wählbar | 48 | fünfundzwanzig vom Hundert dem Personenkreis angehören, der nach § 51 Absatz 6 | ||
41 | ist. | 49 | Nummer 5 und 6 nicht wählbar ist. | ||
42 | (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 | 50 | (4) Die Absätze 2 und 3 gelten für Vorschlagslisten der in Absatz 1 Satz 1 | ||
43 | Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände | 51 | Nummer 1 genannten Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände | ||
44 | entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese | 52 | entsprechend. Das gilt nicht, wenn diese | ||
45 | 1. | 53 | 1. | ||
46 | seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen | 54 | seit der vorangegangenen Wahl mit mindestens einem Vertreter ununterbrochen | ||
47 | in der Vertreterversammlung vertreten sind oder | 55 | in der Vertreterversammlung vertreten sind oder | ||
48 | 2. | 56 | 2. | ||
49 | bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und | 57 | bei der vorangegangenen Wahl einer Gemeinschaftsliste angehörten und | ||
50 | mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der | 58 | mindestens ein Vertreter dieser Gemeinschaftsliste seitdem ununterbrochen der | ||
51 | Vertreterversammlung angehört oder | 59 | Vertreterversammlung angehört oder | ||
52 | 3. | 60 | 3. | ||
53 | bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer | 61 | bei der vorangegangenen Wahl eine Vorschlagsliste eingereicht oder einer | ||
54 | Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem | 62 | Gemeinschaftsliste angehört hatten und nur deshalb nicht mit mindestens einem | ||
55 | Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die | 63 | Vertreter ununterbrochen der Vertreterversammlung angehören, weil der oder die | ||
56 | Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren. | 64 | Vertreter nach einer Vereinigung nicht als Mitglied berufen worden waren. | ||
57 | Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen | 65 | Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmervereinigungen zu einer neuen | ||
58 | Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit | 66 | Arbeitnehmervereinigung zusammen, gelten die Absätze 2 und 3 nicht, wenn seit | ||
59 | der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen | 67 | der letzten Wahl auch nur eine der bisherigen Arbeitnehmervereinigungen | ||
60 | ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war. | 68 | ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten war. | ||
61 | (5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für | 69 | (5) Für Vorschlagslisten der Arbeitgeber gelten die Absätze 2 und 3, für | ||
62 | Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 | 70 | Vorschlagslisten von Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände Absatz 4 | ||
63 | entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über | 71 | entsprechend. Die Unterzeichner einer Vorschlagsliste müssen zusammen über | ||
64 | die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen. | 72 | die den Mindestzahlen entsprechende Stimmenzahl (§ 49 Absatz 2) verfügen. | ||
65 | (6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane | 73 | (6) Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane | ||
66 | und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ | 74 | und deren Stellvertreter von jeweils drei Personen nur einen Beauftragten (§ | ||
67 | 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so | 75 | 51 Absatz 4 Satz 1) enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreter ist so | ||
68 | festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört. | 76 | festzulegen, dass erst jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört. | ||
n | n | 77 | (6a) (weggefallen) | ||
78 | (7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste | ||||
79 | ist nur bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine | ||||
80 | Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen | ||||
81 | gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen | ||||
82 | Listen als eine Liste. | ||||
83 | (8) Die Vorschlagsberechtigten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stellen | ||||
84 | die Bewerber einer Vorschlagsliste in der jeweiligen Gruppe auf. Über die | ||||
85 | Bewerberaufstellung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift | ||||
86 | ist mit der Vorschlagsliste beim Wahlausschuss einzureichen. | ||||
69 | (6a) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 | 87 | (9) Bei den Krankenkassen nach § 35a hat jede Vorschlagsliste mindestens 40 | ||
70 | Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten. | 88 | Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber zu enthalten. | ||
t | 71 | (7) Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste | t | 89 | (10) Vorschlagslisten für die Wahlen zu den Vertreterversammlungen der |
72 | und eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten sind zulässig. Verbundene | 90 | Renten- und Unfallversicherungsträger sollen jeweils für Mitglieder und | ||
73 | Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den | 91 | stellvertretende Mitglieder mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent | ||
74 | übrigen Listen als eine Liste. | 92 | männliche Bewerber enthalten. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise | ||
93 | aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen | ||||
94 | mindestens ein Listenplatz mit einer Frau zu besetzen ist. Wird die Quote | ||||
95 | nach Satz 1 oder die Verteilung nach Satz 2 nicht eingehalten, ist dies | ||||
96 | jeweils schriftlich zu begründen. Die Begründung ist in die Niederschrift | ||||
97 | nach Absatz 8 Satz 2 aufzunehmen; Absatz 8 Satz 3 gilt entsprechend. |
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