Lade...
Lade...
Sie können sich § 40 SGB 4 auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie die Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 2Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds. 3Satz 2 gilt für Stellvertreter von Versichertenältesten und Vertrauenspersonen entsprechend.
(2) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamts behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes benachteiligt werden.
Ehrenämter | Ehrenämter | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie die | f | 1 | (1) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie die |
2 | Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen üben ihre Tätigkeit | 2 | Versichertenältesten und die Vertrauenspersonen üben ihre Tätigkeit | ||
3 | ehrenamtlich aus. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die | 3 | ehrenamtlich aus. Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie die | ||
4 | Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die | 4 | Mitglieder vertreten oder andere ihnen übertragene Aufgaben wahrnehmen, die | ||
5 | Rechte und Pflichten eines Mitglieds. Satz 2 gilt für Stellvertreter von | 5 | Rechte und Pflichten eines Mitglieds. Satz 2 gilt für Stellvertreter von | ||
6 | Versichertenältesten und Vertrauenspersonen entsprechend. | 6 | Versichertenältesten und Vertrauenspersonen entsprechend. | ||
t | 7 | (2) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamts behindert oder | t | 7 | (2) Niemand darf in der Übernahme oder Ausübung eines Ehrenamts behindert |
8 | wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes benachteiligt werden. | 8 | oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes benachteiligt | ||
9 | werden. Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie Versichertenälteste | ||||
10 | und Vertrauenspersonen sind für die Zeiten der Ausübung ihres Ehrenamtes von | ||||
11 | ihrer Arbeit oder dienstlichen Tätigkeit freizustellen, es sei denn, dem | ||||
12 | stehen dringende betriebliche oder dienstliche Belange entgegen. Der | ||||
13 | Arbeitgeber oder Dienstherr soll frühzeitig informiert werden. | ||||
14 | (3) Zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die Kenntnisse vermitteln, die | ||||
15 | für eine ordnungsgemäße Ausübung des Ehrenamts förderlich sind, haben | ||||
16 | Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane sowie Versichertenälteste und | ||||
17 | Vertrauenspersonen Anspruch auf Urlaub an bis zu fünf Arbeitstagen pro | ||||
18 | Kalenderjahr. Der Anspruch nach Satz 1 ist gegenüber dem Arbeitgeber oder | ||||
19 | Dienstherrn spätestens vier Wochen vor Beginn der Fortbildungsmaßnahme | ||||
20 | schriftlich oder elektronisch geltend zu machen. Der Urlaub darf mit der | ||||
21 | Freistellung, die aufgrund von Bildungsurlaubsgesetzen der Länder in einem | ||||
22 | Kalenderjahr gewährt wird, insgesamt acht Arbeitstage pro Kalenderjahr nicht | ||||
23 | überschreiten. Für die Zeit des Urlaubs besteht nach diesem Gesetz kein | ||||
24 | Anspruch auf Lohn oder Gehalt. Der Verdienstausfall ist nach Maßgabe des § | ||||
25 | 41 Absatz 2 zu ersetzen. Der Arbeitgeber oder Dienstherr darf den Urlaub | ||||
26 | nach Satz 1 zu dem von dem Beschäftigten mitgeteilten Zeitpunkt ablehnen, wenn | ||||
27 | dringende betriebliche oder dienstliche Belange oder Urlaubsanträge anderer | ||||
28 | Beschäftigter entgegenstehen. Die Vertreterversammlung beschließt auf | ||||
29 | Vorschlag des Vorstands, welche Inhalte die Fortbildungsmaßnahmen nach Satz 1 | ||||
30 | haben können; bei den in § 35a Absatz 1 genannten Krankenkassen entfällt der | ||||
31 | Vorschlag des Vorstands. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.