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Beschlussfassung | Beschlussfassung | ||||
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f | 1 | (1) Soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes | f | 1 | (1) Soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes |
2 | Recht nichts Abweichendes bestimmt, sind die Selbstverwaltungsorgane | 2 | Recht nichts Abweichendes bestimmt, sind die Selbstverwaltungsorgane | ||
3 | beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die | 3 | beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die | ||
4 | Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist ein | 4 | Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. Ist ein | ||
5 | Selbstverwaltungsorgan nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, | 5 | Selbstverwaltungsorgan nicht beschlussfähig, kann der Vorsitzende anordnen, | ||
6 | dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann | 6 | dass in der nächsten Sitzung über den Gegenstand der Abstimmung auch dann | ||
7 | beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; | 7 | beschlossen werden kann, wenn die in Satz 1 bestimmte Mehrheit nicht vorliegt; | ||
8 | hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen. | 8 | hierauf ist in der Ladung zur nächsten Sitzung hinzuweisen. | ||
9 | (2) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts | 9 | (2) Die Beschlüsse werden, soweit Gesetz oder sonstiges Recht nichts | ||
10 | Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei | 10 | Abweichendes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei | ||
11 | Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; | 11 | Stimmengleichheit wird die Abstimmung nach erneuter Beratung wiederholt; | ||
12 | bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. | 12 | bei erneuter Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. | ||
13 | (3) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich | 13 | (3) Der Vorstand kann in eiligen Fällen ohne Sitzung schriftlich | ||
14 | abstimmen. Die Vertreterversammlung kann schriftlich abstimmen, soweit die | 14 | abstimmen. Die Vertreterversammlung kann schriftlich abstimmen, soweit die | ||
15 | Satzung es zulässt. Wenn ein Fünftel der Mitglieder des | 15 | Satzung es zulässt. Wenn ein Fünftel der Mitglieder des | ||
16 | Selbstverwaltungsorgans der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über | 16 | Selbstverwaltungsorgans der schriftlichen Abstimmung widerspricht, ist über | ||
17 | die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen. | 17 | die Angelegenheit in der nächsten Sitzung zu beraten und abzustimmen. | ||
t | 18 | (3a) Abweichend von Absatz 3 können die Selbstverwaltungsorgane und besonderen | t | 18 | (3a) (weggefallen) |
19 | Ausschüsse nach § 36a aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich | ||||
20 | abstimmen. | ||||
21 | (4) Beschlüsse der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes der | 19 | (4) Beschlüsse der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes der | ||
22 | Deutschen Rentenversicherung Bund in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und | 20 | Deutschen Rentenversicherung Bund in Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und | ||
23 | in gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung werden mit | 21 | in gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung werden mit | ||
24 | der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen der | 22 | der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln aller gewichteten Stimmen der | ||
25 | satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen. Bei Beschlüssen der | 23 | satzungsmäßigen Mitgliederzahl getroffen. Bei Beschlüssen der | ||
26 | Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes werden die Stimmen der | 24 | Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes werden die Stimmen der | ||
27 | Regionalträger mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger mit | 25 | Regionalträger mit insgesamt 55 vom Hundert und die der Bundesträger mit | ||
28 | insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. In der Bundesvertreterversammlung | 26 | insgesamt 45 vom Hundert gewichtet. In der Bundesvertreterversammlung | ||
29 | orientiert sich die Gewichtung innerhalb der Regionalträger und innerhalb der | 27 | orientiert sich die Gewichtung innerhalb der Regionalträger und innerhalb der | ||
30 | Bundesträger jeweils an der Anzahl der Versicherten der einzelnen Träger. Im | 28 | Bundesträger jeweils an der Anzahl der Versicherten der einzelnen Träger. Im | ||
31 | Bundesvorstand gilt Entsprechendes innerhalb der Bundesträger. Das | 29 | Bundesvorstand gilt Entsprechendes innerhalb der Bundesträger. Das | ||
32 | Nähere zur Stimmengewichtung nach Satz 1 bis 4 regelt die Satzung. | 30 | Nähere zur Stimmengewichtung nach Satz 1 bis 4 regelt die Satzung. |
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