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Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen | Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen | ||||
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t | 1 | Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen | t | 1 | Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen |
Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen | Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen | ||||
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f | 1 | (1) Die Einzugsstellen nehmen, soweit durch dieses Gesetzbuch nichts | f | 1 | (1) Die Einzugsstellen nehmen, soweit durch dieses Gesetzbuch nichts |
2 | anderes bestimmt ist, die für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und | 2 | anderes bestimmt ist, die für die gesetzliche Kranken-, Pflege- und | ||
3 | Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu übermittelnden | 3 | Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung zu übermittelnden | ||
4 | Daten von der erstannehmenden Annahmestelle entgegen. Dies gilt auch für | 4 | Daten von der erstannehmenden Annahmestelle entgegen. Dies gilt auch für | ||
5 | die Daten nach § 196 Absatz 2 Satz 3 des Sechsten Buches. Die | 5 | die Daten nach § 196 Absatz 2 Satz 3 des Sechsten Buches. Die | ||
6 | Einzugsstellen haben dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet | 6 | Einzugsstellen haben dafür zu sorgen, dass die Meldungen rechtzeitig erstattet | ||
7 | werden, die erforderlichen Daten vollständig und richtig enthalten sind und | 7 | werden, die erforderlichen Daten vollständig und richtig enthalten sind und | ||
8 | innerhalb von drei Arbeitstagen an die Adressaten der Meldeinhalte | 8 | innerhalb von drei Arbeitstagen an die Adressaten der Meldeinhalte | ||
9 | weitergeleitet werden. Die Einzugsstellen können die Weiterleitung der | 9 | weitergeleitet werden. Die Einzugsstellen können die Weiterleitung der | ||
10 | Daten an andere Sozialversicherungsträger oder andere öffentliche Stellen an | 10 | Daten an andere Sozialversicherungsträger oder andere öffentliche Stellen an | ||
11 | eine Annahmestelle übertragen. | 11 | eine Annahmestelle übertragen. | ||
12 | (2) Die Einzugsstelle unterzieht die Meldungen nach § 28a einer | 12 | (2) Die Einzugsstelle unterzieht die Meldungen nach § 28a einer | ||
13 | automatisierten inhaltlichen Prüfung im Abgleich mit ihren Bestandsdaten | 13 | automatisierten inhaltlichen Prüfung im Abgleich mit ihren Bestandsdaten | ||
14 | (Bestandsprüfung). Stellt sie in einer Meldung einen Fehler fest, hat sie | 14 | (Bestandsprüfung). Stellt sie in einer Meldung einen Fehler fest, hat sie | ||
15 | die festgestellten Abweichungen mit dem Meldepflichtigen aufzuklären. Wird | 15 | die festgestellten Abweichungen mit dem Meldepflichtigen aufzuklären. Wird | ||
16 | in der Folge der Inhalt der Meldung durch die Einzugsstelle verändert, hat sie | 16 | in der Folge der Inhalt der Meldung durch die Einzugsstelle verändert, hat sie | ||
17 | die Veränderung dem Meldepflichtigen durch Datenübertragung unverzüglich zu | 17 | die Veränderung dem Meldepflichtigen durch Datenübertragung unverzüglich zu | ||
18 | melden; § 28a Absatz 1 Satz 2 und § 96 Absatz 2 Satz 6 und 7 gelten | 18 | melden; § 28a Absatz 1 Satz 2 und § 96 Absatz 2 Satz 6 und 7 gelten | ||
t | 19 | entsprechend. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für alle anderen | t | 19 | entsprechend. |
20 | Adressaten von Meldungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für § 28f | ||||
21 | Absatz 3 Satz 1 sowie für Meldungen nach § 107 Absatz 1 Satz 1 sowie für | ||||
22 | Meldungen nach § 202 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches und nach § 2 Absatz 3 | ||||
23 | Satz 1 des Aufwendungsausgleichsgesetzes. |
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